Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024

Am 3. Mai 2024 wurde das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Gebührengesetz 1957 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2024 – AbgÄG 2024) in Begutachtung versendet.

Die Begutachtung endete am 17. Mai 2024.

Hauptgesichtspunkte

Ziele

  • Entlastung von Unternehmen und deren Beschäftigten
  • Verwaltungsvereinfachung und Reduzierung der Rechtsbefolgungskosten
  • Ökologisierung des Steuerrechts
  • Stärkung der Rechtssicherheit und Anpassung des nationalen Rechts an unionsrechtliche Vorgaben

Maßnahmen

Folgende wesentliche Maßnahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2024 (AbgÄG 2024) sollen dazu beitragen Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen zu entlastet und das Steuersystem zu vereinfachen und ökologischer zu gestalten:

  • Bis Ende 2025 besteht die Möglichkeit, eine bisher in Form von virtuellen Anteilen erfolgte Vergütung auf Start-Up-Mitarbeiterbeteiligungen umzustellen, ohne dass es zu einer Bewertung und Versteuerung des geldwerten Vorteils kommen muss.
  • Kleinunternehmer haben künftig immer die Möglichkeit der vereinfachten Rechnungsausstellung unabhängig von dem in der Rechnung ausgewiesenen Betrag (bisher war dies nur bei Rechnungen bis 400 Euro möglich).
  • Unternehmen, die in Österreich ansässig sind, können künftig die Umsatzsteuer-Kleinunternehmerbefreiung in anderen Mitgliedstaaten in Anspruch nehmen. Ebenso kann künftig die Kleinunternehmerbefreiung auch von Unternehmerinnen und Unternehmern angewandt werden, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedstaat, betreiben.
  • Künftig wird eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung auch dann möglich sein, wenn ein Pflichtveranlagungstatbestand (zB zwei zeitgleiche Teilzeitbeschäftigungen) vorliegt, sofern alle Voraussetzungen für eine antragslose Veranlagung (insb. Vorliegen einer Steuergutschrift) erfüllt sind.
  • Ab der Veranlagung für das Jahr 2024 erfolgt der Erlass von „Freibetragsbescheiden“ (enthalten bestimmten abzugsfähigen Ausgaben, die der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann) nur noch auf Antrag des Arbeitnehmers. Dies führt zu einer administrativen Entlastung der Steuerpflichtigen und der Verwaltung.
  • Für Lebensmittelspenden und Spenden von nichtalkoholischen Getränken an mildtätige Einrichtungen wird mit 1. August 2024 eine Umsatzsteuerbefreiung eingeführt.
  • Zur Unterstützung des Hochwasserschutzes wurde das vereinfachte Verfahren betreffend das bestehende Abzugsteuermodell (im Rahmen der Einräumung von Leitungsrechten) auf Zahlungen im Zusammenhang mit Entschädigungen für Retentionsflächen und -anlagen ausgeweitet.

Weitere bedeutende Maßnahmen des AbgÄG 2024:

  • Verlängerung der Ausnahme von der 10%-Grenze für die Übertragung von direkten Leistungszusagen in Pensionskassen
  • Einführung einer Regelung, dass die nachträgliche Übermittlung eines (korrigierten) Lohnzettels ein rückwirkendes Ereignis darstellt
  • Gebührenbefreiung für digitale Beilagen, die bereits analog vorgelegt und vergebührt wurden
  • Pauschalierung von Gebühren für digital ausgestellte Zeugnisse
  • Regelung der Nichtabzugsfähigkeit von Verlusten bei einer stufenweisen Erweiterung der Unternehmensgruppe
  • Abschaffung der umsatzsteuerlichen Zwischenbankbefreiung

Parlamentarisches Verfahren

Einbringung Nationalrat: 12. Juni 2024

Ausschussberatung Nationalrat: Im Finanzausschuss am 27. Juni 2024 mit Stimmenmehrheit beschlossen

Plenarberatung Nationalrat: Vom Nationalrat in der Sitzung am 3. Juli 2024 in dritter Lesung angenommen

Einlagen Bundesrat: 5. Juli 2024

Ausschussberatung Bundesrat: Im Finanzausschuss des Bundesrates wurde am 9. Juli 2024 mehrheitlich beschlossen, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben

Plenarberatung Bundesrat: Mehrheitlicher Beschluss am 10. Juli 2024, gegen den Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben

Weiterführende Informationen

BGBl. I Nr. 113/2024
Parlament

Regierungsvorlage

Gesetzestext
Erläuterungen
Vorblatt und WFA
Textgegenüberstellung

Begutachtungsentwurf

Gesetzestext
Erläuterungen
Vorblatt und WFA
Textgegenüberstellung