Finanzstrafgesetznovelle 2013
Der Gesetzesentwurf verfolgt zwei Ziele:
Zunächst sollen zwei EU-Richtlinien umgesetzt werden, nämlich einerseits die Richtlinie 2010/64/EU, ABl. Nr. L 280 vom 26.10.2010 über das Recht auf Dolmetschleistungen und Übersetzungen im Strafverfahren, und andererseits die Richtlinie 2012/13/EU, ABl. Nr. L 142 vom 1. 6. 2012, über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren. Beide Richtlinien sehen eine Ausweitung der Rechte der Beschuldigten vor, die eine Anpassung der derzeit im Finanzstrafgesetz bestehenden Regelungen erfordern.
Weiters soll dem Erkenntnis des VfGH vom 11.10.2012, B 1070/11, durch entsprechende legistische Maßnahmen Rechnung getragen werden. Der VfGH hat darin unter Berufung auf den Gleichheitsgrundsatz festgestellt, dass auch im Bereich des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens die Bestimmungen des § 3a Strafvollzugsgesetzes (StVG) gelten. Das bedeutet, dass auch in diesem Bereich die Möglichkeit der Erbringung von gemeinnützigen Leistungen an Stelle des Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe besteht. Der Gesetzesentwurf sieht eine entsprechende ausdrückliche Regelung vor, die den Besonderheiten des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahrens Rechnung trägt.
Am 4. Juni 2013 hat der Ministerrat die Regierungsvorlage zum Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz geändert wird, beschlossen.
Am 25. Juni 2013 hat der Finanzausschuss des Nationalrates den Gesetzesentwurf mit Stimmenmehrheit beschlossen.
Am 5. Juli 2013 hat das Plenum des Nationalrates den Gesetzesentwurf mit Stimmenmehrheit beschlossen.
Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 18. Juli 2013 mit Stimmenmehrheit beschlossen, keinen Einspruch gegen den Beschluss des Nationalrates zu erheben.