Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 - Ergänzung auf Grund des Abgabenänderungsgesetzes 2024
Ergänzung in Folge des Abgabenänderungsgesetzes 2024, BGBl I Nr. 113/2024 vom 19. Juli 2024
Hinweis
Dies ist eine Ergänzung der Anfragebeantwortung zur Mitarbeiterprämie 2024 gemäß § 124b Z 447 EStG 1988 vom 20.02.2024.
1. Laut Kollektivvertrag (regulärer Stichtag 1.5.) werden ab 1.5.2024 6,05 % auf die Mindestlöhne und -gehälter aufgeschlagen. Dazu kommt eine Mitarbeiterprämie in Höhe von 120 Euro, die einmalig oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden kann und ab 1.11.2024 werden auf den Lohn/das Gehalt ab 1.5.2024 weitere 2 % aufgeschlagen. Die 120 Euro entsprechen auf den Monat gerechnet nicht den 2 % ab 1.11.2024.
2. Laut Kollektivvertrag (regulärer Stichtag 1.5.) wird ab 1.5.2024 eine Mitarbeiterprämie bezahlt von X Euro, die einmalig oder in Teilbeträgen ausbezahlt werden kann und ab 1.1.2025 kommt es zu einer Lohn-/Gehaltserhöhung mit Y %.
Kann in solchen Fällen die Mitarbeiterprämie steuerfrei geleistet werden?
Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 113/2024, vom 19. Juli 2024 wurde in § 124b Z 447 EStG 1988 folgende Ergänzung normiert: „Als zusätzliche Zahlung gilt auch eine befristete Mitarbeiterprämie, die anstelle einer Lohnerhöhung aufgrund einer nach dieser Bestimmung maßgeblichen lohngestaltenden Vorschrift gewährt wird.“
Aufgrund dieser Ergänzung sind Mitarbeiterprämien, die im Kalenderjahr 2024 gewährt werden, auch dann steuerfrei, wenn diese – wie in den obigen Beispielen – eine für 2024 vereinbarte niedrigere Lohnerhöhung ersetzen, auch wenn die Zulage für die Berechnung der zukünftigen kollektivvertraglichen Mindestgehälter herangezogen wird, sofern die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Diese Änderung gilt für alle Zulagen und Bonuszahlungen im Kalenderjahr 2024, auch wenn sie bereits geleistet wurden.