Geschäftskreiseinordnung von Photovoltaikanlagen Geschäftskreiseinordnung von Photovoltaikanlagen bei gemeinnützigen Bauvereinigungen
Anfragebeantwortung vom 19.04.2024
Mit der WGG-Novelle 2019 wurde die Bestimmung des § 7 Abs. 3 Z 4 WGG um den Klammerausdruck „einschließlich Einrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie“ ergänzt. Nach den Gesetzesmaterialien soll mit diesem Klammereinschub klargestellt sein, dass Einrichtungen zur Erzeugung erneuerbarer Energie wie etwa Photovoltaikanlagen im steuerbefreiten Nebengeschäftskreis sowohl von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet als auch betrieben werden können. Beispielhaft nennen die Gesetzesmaterialien das Modell nach § 16a ElWOG als eine Einrichtung zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie, welche den Bewohnern der GBV-Objekte dient und deren Errichtung und Betrieb unter § 7 Abs. 3 Z 4 WGG subsumierbar ist. Bei diesem Modell einer gemeinschaftlichen Erzeugungsanlage können auch die (vermieteten) Wohnungen und Geschäftsräume mit Strom aus der Photovoltaikanlage versorgt werden.
Obwohl Strombezug aus Photovoltaikanlagen – mag es sich um gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen nach § 16a ElWOG handeln oder/und um Photovoltaikanlagen, deren erzeugter Strom für den Allgemeinstrom der Baulichkeit herangezogen wird, –, lediglich und somit ausschließlich den Bewohnern der von den gemeinnützigen Bauvereinigungen errichteten oder verwalteten Wohnungen dient, lässt es sich trotz einer angemessenen Dimensionierung dieser Photovoltaikanlagen, die auf Basis des zu erwartenden gesamten Jahresverbrauchs für die Baulichkeit ermittelt wurde, auch bei einem bestmöglichen Betrieb dieser Anlagen de facto nicht vermeiden, dass auch eine Einspeisung in das öffentliche Netz stattfindet. Dass eine temporäre Einspeisung auch bei bestmöglichem Betrieb nicht verhindert werden kann, zeigt sich an folgendem Beispiel: In den Sommermonaten findet eine temporäre Einspeisung von Strom in das öffentliche Netz statt, da in diesen Monaten mehr Strom von der Photovoltaikanlage produziert als zeitgleich benötigt wird. Anderseits produziert die Photovoltaikanlage in den Wintermonaten weniger Strom als „im Haus“ zeitgleich benötigt wird und es muss dann Strom aus dem öffentlichen Netz erworben werden. Das gleiche gilt in den Tages- und Nachtstunden. Darüber hinaus könnte sich bei einer Photovoltaikanlage nach § 16a ElWOG im Laufe der Dauer des Betriebs auch die Anzahl der Wohnungsnutzer als teilnehmende Berechtigte ändern.
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Ermittlung der elektrischen Leistung der Photovoltaikanlage im Regelfall mit Kilowattpeak erfolgt und für den Jahresdurchschnittsverbrauch an Strom für die Baulichkeit der Anschlusswert für den Leistungsbedarf an Strom in der gesamten Baulichkeit maßgeblich ist. Denn eine Photovoltaikanlage soll so dimensioniert werden, dass mit dem von der Anlage produzierten Strom ein hoher Anteil des gesamt möglichen Strombedarfs einer Wohnhausanlage (Wohnungen/Geschäftsräume und Allgemeinstrom) abgedeckt werden kann.
Unseres Erachtens findet der Betrieb einer Photovoltaikanlage jedenfalls dann als steuerbefreites Nebengeschäft in § 7 Abs. 3 Z 4 WGG Deckung, wenn die Dimensionierung der Photovoltaikanlage (deren maximale Leistung bei der Stromerzeugung) bis maximal auf den möglichen Strombedarf in einer Baulichkeit/Wohnhausanlage (Allgemeinstrom sowie der Strom für die Wohnungen und Geschäftsräume/Strom für die Nutzer dieser Objekte) ausgerichtet ist, unabhängig davon, ob und in welchem Ausmaß tatsächlich auch die Wohnungen/Geschäftsräume mit Strom aus der Photovoltaikanlage versorgt werden.
Wir ersuchen Sie höflich um Bekanntgabe, ob auch das BMF die Rechtsansicht vertritt, dass der Betrieb dieser Photovoltaikanlagen, die in ihrer Dimensionierung nach dem Strom-Anschlusswert der Liegenschaft ausgelegt sind, unter den ersten Fall des § 7 Abs. 3 Z 4 WGG zu subsumieren ist, und die Einspeisung zeitgleich zur Erzeugung nicht benötigter Strommengen in das öffentliche Stromnetz (samt Lukrierung der Einspeisebeträge) nicht geschäftskreisschädlich ist.
Das BMF vertritt in Anlehnung an KStR 2013 Rz 230 die Rechtsansicht, dass der Betrieb einer für den Eigenverbrauch dimensionierten Photovoltaikanlage zu den Gemeinschaftseinrichtungen gemäß § 7 Abs. 3 Z 4 WGG gehört, somit zu den nicht genehmigungspflichtigen Geschäften einer gemeinnützigen Bauvereinigung zählt und die Einkünfte aus der Stromeinspeisung in das öffentliche Netz von der Befreiung des § 5 Z 10 KStG 1988 erfasst sind.
Die relevante Passage in den Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 lautet wie folgt:
„Rz 230
Unter Gemeinschaftseinrichtungen sind vor allem Anlagen zu verstehen, deren Zweck die Versorgung der Wohnbevölkerung mit Wasser, Energie, Kommunikationsmitteln, Freizeiteinrichtungen usw. im örtlichen Bereich ist. Dazu zählen auch Einrichtungen zur Erzeugung und Versorgung mit erneuerbarer Energie (zB Photovoltaikanlagen). …“