Finanzamt für Großbetriebe
Das Finanzamt für Großbetriebe ist eine Abgabenbehörde mit bundesweiter Zuständigkeit für Großbetriebe, Finanzdienstleister, Unternehmensgruppen, Stiftungen und Fonds sowie gemeinnützige Bauvereinigungen.
Das Finanzamt für Großbetriebe hat seinen Sitz in Wien und kann über unterschiedliche Kontaktmöglichkeiten erreicht werden. Das Finanzamt für Großbetriebe wird von einer Vorständin geleitet. Ihr werden zur Unterstützung in der fachlichen Leitung zwei Fachbereichsleiter zur Seite gestellt. Rund 600 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind derzeit im Finanzamt für Großbetriebe tätig.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe hat zwei Aspekte: Einerseits ist das Finanzamt für Großbetriebe nur für Abgabepflichtige zuständig, die
- die Umsatzerlösschwelle von mehr als 10 Millionen Euro überschreiten,
- Teil einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des VPDG sind,
- Finanzdienstleistungen erbringen,
- eine bestimmte Rechtsform haben,
- von einer Landesregierung als gemeinnützige Bauvereinigung anerkannt worden sind,
- Teil einer Unternehmensgruppe gemäß § 9 KStG 1988 sind oder
- unter die begleitende Kontrolle fallen, oder für die diese beantragt worden ist.
Die aufgrund des Überschreitens der Umsatzerlösschwelle in den Zuständigkeitsbereich des Finanzamtes für Großbetriebe fallenden Abgabepflichtigen müssen unternehmerisch tätig sein, indem sie entweder in Österreich einen Gewerbebetrieb, eine Betriebsstätte oder einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Diese Definition umfasst auch Personengesellschaften im Sinn des Unternehmensrechts und andere Mitunternehmerschaften, wenn sie gemäß § 189 Abs. 1 Z 3 UGB rechnungslegungspflichtig sind.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe besteht jedenfalls immer dann, wenn die beiden zuletzt bekannt gegebenen Umsatzerlöse oder die in den beiden letzten Umsatzsteuersteuer-Jahreserklärungen erklärten Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 jeweils mehr als 10 Millionen Euro überschritten haben.
Unabhängig davon, ob die Grenze von 10 Millionen Euro an Umsätzen bzw. Umsatzerlösen überschritten wird, ist das Finanzamt für Großbetriebe für jene Abgabepflichtige zuständig, die in einem länderbezogenen Bericht angeführt sind. Das sind Gesellschaften oder Geschäftseinheiten, die zu einer multinationalen Unternehmensgruppe im Sinn des § 2 Z 1 VPDG gehören, die im vorangegangenen Wirtschaftsjahr einen Gesamtumsatz von mindestens 750 Millionen Euro ausgewiesen hat. Diese Einbettung in eine multinationale Unternehmensgruppe bringt grenzüberschreitende Sachverhalte mit sich, die eine Sonderzuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe erforderlich erscheinen lassen. Das sind z.B. Fragen im Zusammenhang mit der Verrechnungspreisgestaltung, Verrechnungen von Zinsen oder Lizenzen oder ähnliches.
Weiters sind steuerliche Fragestellungen im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungsunternehmen typischerweise komplexer als das bei anderen Branchen der Fall ist. Daher fallen alle den im Sinne des § 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz dort genannten Aufsichtsgesetzen unterliegenden und somit von der FMA, der EZB und den European supervisory authorities (EBA, EIOPA, ESMA) und dem ESRB zu beaufsichtigenden Unternehmen, in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe.
Ebenso ist das Finanzamt für Großbetriebe für alle Stiftungen und Fonds (nach dem Privatstiftungsgesetz oder nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 oder vergleichbaren Landesgesetzen) zuständig. Das gilt auch für vergleichbare ausländische Privatstiftungen. Daher ist das Finanzamt für Großbetriebe als einziges Finanzamt für die Erhebung der Stiftungseingangssteuer zuständig.
Fällt der Gruppenträger oder zumindest ein Gruppenmitglied bereits in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe oder handelt es sich dabei um Unternehmen mit Sitz außerhalb Österreichs, so besteht die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe für die gesamte Unternehmensgruppe.
Der zweite Aspekt der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe ist ein sachlicher:
Das Finanzamt für Großbetriebe ist für die oben angeführten Abgabepflichtigen zuständig für die Erhebung sämtlicher bundesgesetzlich geregelter Abgaben. Ausgenommen davon sind Abgaben, die bisher gemäß § 19 AVOG 2010 vom Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel erhoben worden sind, oder die gemäß § 63 BAO durch das Zollamt Österreich zu erheben sind. Nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen Aufgaben, die im Rahmen der allgemeinen Zuständigkeit in den Aufgabenbereich des Finanzamtes Österreich fallen.
Das Finanzamt für Großbetriebe ist jedenfalls für die Erhebung der Lohnsteuer jener Arbeitgeber zuständig, die als Abgabepflichtige in seinen persönlichen Zuständigkeitsbereich fallen.
Unter die allgemeine Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe fallen jedenfalls Angelegenheiten der Forschungsprämien gemäß § 108c EStG 1988 oder der Energieabgabenvergütung gemäß Energieabgabenvergütungsgesetz.
Die Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe wird um Bereiche erweitert, die nicht unter den Begriff der Abgabenerhebung fallen, wie z.B. die Vorschreibung der Kapitalertragsteuer beim Empfänger der Kapitalerträge, die Angelegenheiten des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfegesetzes sowie die Zerlegung und Zuteilung der Kommunalsteuerbemessungsgrundlage von Unternehmern. Außerdem ist das Finanzamt für Großbetriebe unter anderem zuständig für die Rückzahlung von Abgaben auf Grund völkerrechtlicher Verträge, die Rückzahlung oder Erstattung der Kapitalertragsteuer oder der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 auch dann, wenn der Antragsteller die Voraussetzungen der Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe nicht erfüllt.
Aufgaben im Finanzamt für Großbetriebe
Neben den allgemeinen Aufgaben einer bundesweit tätigen Abgabenbehörde, fallen im Finanzamt für Großbetriebe noch weitere Tätigkeiten an. So erhalten Sie zum Beispiel Antworten auf häufige Fragen zu speziellen Aufgabenstellungen u.a. zu den folgenden Themen:
- Abgabensicherung
- Auskunftsbescheide
- Begleitende Kontrolle
- Fixkostenprüfung
- Forschungsprämie
- Internationale Steuervergütung (Diplomaten)
- Kapitalertragsteuer Rückerstattung
- Liquiditätsprüfung
- multilaterale Kontrollen bzw. behördenübergreifende Prüfungen gemeinsam mit anderen Staaten
- Verständigungsverfahren, Streitbeilegungsverfahren und Vereinbarungen im Bereich der Verrechnungspreise (APA)
Die begleitende Kontrolle wird durch ein oder mehrere Organe des Finanzamtes für Großbetriebe durchgeführt.