Altersvorsorge

Die Altersvorsorge ist in Österreich nach dem "Drei-Säulen-Modell" aufgebaut. Die gesetzliche Altersvorsorge (Erste Säule) stellt die finanzielle Absicherung sicher, zusätzlich gewinnt die betriebliche und private Altersvorsorge an Bedeutung und kann für die Beibehaltung des gewohnten Lebensstandards beitragen.

Betriebliche Altersvorsorge

Seit 1990 gibt es in Österreich mit dem Betriebspensionsgesetz (BPG) eigene arbeitsrechtliche Vorschriften für die betriebliche Altersvorsorge (Zweite Säule). Die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber kann im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses mit dem Betriebsrat einen Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarung oder mit den Arbeitnehmern eine Vereinbarung gemäß Vertragsmuster über eine zusätzliche Alters-, Hinterbliebenen- und eventuell Invaliditätsvorsorge abschließen. Das Betriebspensionsgesetz erfasst Leistungszusagen, die durch

  • Pensionskassen,
  • Versicherungsunternehmen im Wege der betrieblichen Kollektivversicherung,
  • Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne der Richtlinie 2003/41/EG,
  • so genannte direkte Leistungszusagen oder
  • Abschluss von Versicherungsverträgen

zu erfüllen bzw. zu erbringen sind.

Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bleiben die Ansprüche der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers nach Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (höchstens drei Jahre) gewahrt. Es gibt verschiedene Möglichkeiten für die weitere Verwaltung des Unverfallbarkeitsbetrages. Damit wird auch eine erhöhte Mobilität der Arbeitnehmer ermöglicht.

Abfindungsgrenze

Die betriebliche Altersvorsorge soll eine bessere finanzielle Absicherung in der Pension bewirken. Die Abfindung einer Anwartschaft ist daher im Wesentlichen nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder bei Pensionsantritt und nur unter einer Geringfügigkeitsgrenze zulässig.

Hinweis

Seit 1. Jänner 2021 beträgt die Abfindungsgrenze 12.900 Euro.

Ab 1. Jänner 2022 wird die Abfindungsgrenze auf 13.200 Euro erhöht.

Zukunftsvorsorge

Die prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge wurde 2003 zur Förderung der privaten Altersvorsorge (Dritte Säule) und des Österreichischen Kapitalmarkts eingeführt. Angeboten wird die Zukunftsvorsorge derzeit im Wege von Rentenversicherungen und Pensionsinvestmentfonds.

Zur Absicherung der geleisteten Beiträge ist im Falle der Verrentung eine Kapitalgarantie verpflichtend vorgesehen, die neben den geleisteten Beiträgen auch die staatlichen Prämien umfasst. Im Falle der Verrentung ist für die prämienbegünstigten Beiträge, sowohl für die Veranlagungsphase als auch für die Zeit der Rentenauszahlung, Steuerfreiheit vorgesehen. Nach bereits zehn Jahren ist auch eine Ausstiegsmöglichkeit - unter bestimmten steuerlichen Rahmenbedingungen - möglich.

Seit 2009 beträgt die Aktienquote mindestens 30 % und bei Neuabschlüssen wird die Aktienquote in Abhängigkeit vom Lebensalter der Vertragsinhaberin/des Vertragsinhabers in zwei Schritten verringert (Lebenszyklusmodell):

  • bis Alter 45 ... 30 %
  • bis Alter 55 ... 25 %
  • ab Alter 55 ... 15 %

Für bestehende Verträge ist ein Wahlrecht zum Umstieg ins Lebenszyklusmodell vorgesehen. Die Aktien müssen an einem geregelten Markt (Börse) in einem EWR-Land, das eine Börsenkapitalisierung hat, die 40 % des Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigt, erstzugelassen sein.

Ab 1. August 2013 wird das Lebenszyklusmodell für neue Verträge auf ein zweistufiges Modell mit einer Bandbreite, innerhalb der die Aktienquote liegen muss, umgestellt:

  • Alter unter 50 Jahre ... 15% bis 60%
  • Alter über 50 Jahre ... 5% bis 50%

Weiters müssen nur mehr 60% der gehaltenen Aktien an einem geregelten Markt (Börse) in einem EWR-Land, das eine Börsenkapitalisierung hat, die 40 % des Bruttoinlandsproduktes nicht übersteigt, erstzugelassen sein. Ein Umstieg in das neue Modell ist für bestehende Verträge wieder unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Beitragsleistung und Prämie

Prämienbegünstigt können bis zur Erreichung des jeweiligen gesetzlichen Pensionsalters Beiträge bis maximal 1,53 % des Sechsunddreißigfachen der Höchstbeitragsgrundlage zur Sozialversicherung (§ 45 Abs. 1 ASVG) pro Kalenderjahr einbezahlt werden.

Die staatliche Prämie berechnet sich nach einem Prozentsatz der im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Beiträge, dieser Prozentsatz beträgt seit 2012 mindestens 4,25 % und höchstens 6,75 %. Der jeweils für ein Kalenderjahr festgesetzte Prozentsatz ist von der Entwicklung des Zinsniveaus auf den Kapitalmärkten abhängig und wird analog zur Bausparprämie berechnet.

Die Werte finden Sie in der Tabelle Beitragsleistung und Prämie (PDF, 84 KB).

Entwicklung

Die Zukunftsvorsorge hat sich mit über 1,5 Millionen abgeschlossenen Verträgen und einem verwalteten Vermögen von über 8 Milliarden Euro zu einer wesentlichen Vorsorgeform der Österreicher im Bereich der privaten Altersvorsorge entwickelt.

Weitere Informationen sind auf der Homepage der Finanzmarktaufsichtsbehörde verfügbar.

Abfertigung NEU

Ein moderner Arbeitsmarkt und veränderte Bedürfnisse der Arbeitnehmer benötigen auch eine zeitgemäße Mitarbeitervorsorge. Das früher geltende Abfertigungssystem hat teilweise zu Nachteilen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer geführt. Insbesondere hat sich vor allem der Verlust des Abfertigungsanspruchs bei Selbstkündigung für die Arbeitnehmer mobilitätshemmend ausgewirkt.

Seit 2003 gilt für neu begründete Arbeitsverhältnisse die betrieblichen Mitarbeitervorsorge, die 2008 um ein Vorsorgemodell für Selbständige erweitert wurde.

Der Zweck der Abfertigung als Überbrückung bei Verlust des Arbeitsplatzes bleibt unberührt, jedoch besteht die Möglichkeit, die Abfertigung von der BV-Kasse auf ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse zu übertragen.

Die Verwaltung der Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorge (Abfertigung Neu) erfolgt durch Betriebliche Vorsorgekassen (BV-Kassen).

Das Spezialitätsprinzip ist bei bestimmten Geschäften, die mit großen Veranlagungsvolumina verbunden sind, wie bspw. das Pensionskassen- oder Investmentfondsgeschäft, ein bewährtes Prinzip zur Erhöhung der Transparenz und Abwicklungssicherheit dieser Geschäfte. Es wurde daher dieser Systematik folgend auch das "Betriebliche Vorsorgekassengeschäft" als Spezialgeschäft definiert, das heißt, dass von BV-Kassen keine anderen Geschäftstätigkeiten ausgeübt werden dürfen. Sobald der BV-Kasse Beiträge zugeflossen sind, stehen diese im wirtschaftlichen Eigentum der Anwartschaftsberechtigten. Die BV-Kasse hat an diesen Beiträgen lediglich Treuhandeigentum.

Der Betrieb des "Betrieblichen Vorsorgekassengeschäftes" bedarf einer Konzession nach dem Bankwesengesetz. Konzessions- und Aufsichtsbehörde über die BV-Kassen ist die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA).

Weitere Informationen zu den BV-Kassen finden Sie auf der Homepage der Plattform.

Letzte Aktualisierung: 24. September 2021