Konsultationsmechanismus
Die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus wurde zur besseren Koordination zwischen den Finanzausgleichspartnern bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen abgeschlossen.
Inhalt
- wechselseitige Informationspflichten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme über alle rechtsetzenden Maßnahmen
- das Recht, innerhalb der Begutachtungsfrist, Verhandlungen im Konsultationsgremium zu verlangen (dem Konsultationsgremium gehören Vertreterinnen und Vertreter aller Finanzausgleichspartner an)
- Abgabe einvernehmlicher Empfehlungen des Konsultationsgremiums an den Gesetzgeber über die Kostentragung
- Regelungen der Kostentragung, insb. automatische Kostenersatzpflichten, wenn die Mindestbegutachtungspflichten nicht eingehalten werden oder den Entscheidungen des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen wird
Ausnahme: Für Initiativanträge und parlamentarische Abänderungsanträge gibt es zwar keine Verpflichtung zu Begutachtungen und allfälligen Beratungen im Konsultationsgremium, allerdings davon unabhängig die automatische Kostenersatzpflicht.