Konsultationsmechanismus

Die Vereinbarung über einen Konsultationsmechanismus wurde zur besseren Koordination zwischen den Finanzausgleichspartnern bei der Vorbereitung von Gesetzen und Verordnungen abgeschlossen.

Inhalt

  • wechselseitige Informationspflichten mit der Gelegenheit zur Stellungnahme über alle rechtsetzenden Maßnahmen
  • das Recht, innerhalb der Begutachtungsfrist, Verhandlungen im Konsultationsgremium zu verlangen (dem Konsultationsgremium gehören Vertreterinnen und Vertreter aller Finanzausgleichspartner an) 
  • Abgabe einvernehmlicher Empfehlungen des Konsultationsgremiums an den Gesetzgeber über die Kostentragung
  • Regelungen der Kostentragung, insb. automatische Kostenersatzpflichten, wenn die Mindestbegutachtungspflichten nicht eingehalten werden oder den Entscheidungen des Konsultationsgremiums nicht Rechnung getragen wird

Ausnahme: Für Initiativanträge und parlamentarische Abänderungsanträge gibt es zwar keine Verpflichtung zu Begutachtungen und allfälligen Beratungen im Konsultationsgremium, allerdings davon unabhängig die automatische Kostenersatzpflicht.