Handelsteilnehmer

Handelsteilnehmer (§ 3 Abs. 1 Z 4 NEHG 2022) ist jene natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft, die bereits nach den Energieabgaben als Abgabenschuldner (= Inverkehrbringer) definiert ist. Der Handelsteilnehmer ist unter anderem verpflichtet, sich für das NEIS zu registrieren. Ein Inverkehrbringen ohne eine solche Registrierung wird sanktioniert.

Registrierung

Die Registrierung als Handelsteilnehmer erfolgt über das NEIS (mehr dazu in den Fragen unter „Das Online-Portal NEIS“).

Um den Einstieg in das System zu erleichtern, ist die Registrierung für bestimmte Fälle mit 1. Oktober 2022 automatisch anhand der Daten aus den Energieabgaben mittels Bescheid erfolgt. Voraussetzung dafür war, dass im Zeitraum von 1. Jänner 2020 bis 1. Oktober 2022 fossile Energieträger in Verkehr gebracht wurden. Grundlage dafür ist die Anmeldung zur Mineralölsteuer bzw. die Erklärungen zur Erdgas- oder Kohleabgabe. Im Zuge dieser Registrierung wird eine Registrierungsnummer und eine Abgabenkontonummer vergeben. Der registrierte Handelsteilnehmer hat die im automatisierten Registrierungsbescheids bekanntgegebenen Daten zu prüfen und unvollständige oder falsche Daten bis zum 1. Februar 2023 im NEIS zu ergänzen bzw. zu berichtigen.

Wurden Sie registriert, obwohl Sie kein Handelsteilnehmer nach dem NEHG sind oder der Bescheid wurde basierend auf falschen Grundlagen erstellt, so können die Rechtsmittel der Bundesabgabenordnung angewendet werden (zB §299 BAO). Eine Möglichkeit, gegen die Registrierung im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten ein Rechtsmittel einzubringen, bietet das Nationale Emissionszertifikate Informationssystem – NEIS.

Erfolgte keine automatisierte Registrierung als Handelsteilnehmer (und wurde daher bis zum 1. November 2022 kein Registrierungsbescheid versandt) und möchten Unternehmen dennoch ab dem 1. Oktober 2022 Energieträger in Verkehr bringen, müssen sich diese selbständig bei der Behörde registrieren. Dazu ist ein Antrag über NEIS zu stellen. Nach erfolgter Registrierung wird ein Registrierungsbescheid (inkl. Registrierungsnummer und Abgabenkontonummer) durch die zuständige Behörde (AnEH) ausgestellt.

Der Antrag auf Registrierung hat folgende Daten zu enthalten:

  • Name und Anschrift
  • Benennung eines Verantwortlichen im Unternehmen (=Ansprechperson gegenüber dem AnEH)

Darüber hinaus können folgende Daten angegeben werden:

  • Benennung eines Teilnehmervertreters oder eines Zustellbevollmächtigten
  • Anlagenname und nationale Kennung einer EU-ETS-Anlage, sofern mit dieser eine Handelsbeziehung besteht

Das Inverkehrbringen von Energieträgern iSd NEHG 2022 ohne eine Registrierung als Handelsteilnehmer stellt ein Finanzvergehen dar, das mit einer hohen Strafe belegt ist. Abweichend davon ist eine verspätete Registrierung bis zum 1. Februar 2023 straflos möglich.

Widerruf

Bringt ein Handelsteilnehmer keine Energieträger mehr in Verkehr, kann die Registrierung auf Antrag widerrufen werden. Dazu ist sicherzustellen, dass alle offenen Emissionszertifikate abgegeben wurden und auch keine aufrechte Bewilligung in der Mineralölsteuer vorliegt. Der Widerruf der Registrierung ist dabei frühestens mit 1. Juli des Folgejahres nach dem letzten Inverkehrbringen möglich, damit der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht noch abgegeben werden kann.

Berichterstattung

Da der Handelsteilnehmer jene Person ist, die die nationalen Emissionszertifikate abgeben muss, muss er auch über seine Emissionen Bericht erstatten. Diese Berichterstattung besteht aus

  • vier unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen und
  • einem jährlichen vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht.

Die vier unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen bestehen wiederum aus

  • der automationsunterstützten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung und
  • der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung.

Mithilfe der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen werden die Emissionen für jeweils ein Quartal berechnet. Aus dieser Berechnung ergibt sich auch die Anzahl der abzugebenden nationalen Emissionszertifikate.

Bei der automationsunterstützten unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung werden die Emissionen für ein Quartal automatisch durch das AnEH berechnet. Dazu werden die Daten aus den Energieabgaben herangezogen und auf Basis der dort vorliegenden Daten die Emissionen berechnet. Bei dieser Berechnung kann der Handelsteilnehmer keine Änderungen vornehmen.

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass momentan eine automatisierte Berechnung für verflüssigtes Erdgas - Waren der (Unter-)Positionen der Kombinierten Nomenklatur 2711 11 – und im E-Zoll deklarierte Einfuhren nicht automatisiert erfolgt und diese im vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht anzugeben sind.

Diese automatische Berechnung wird dem Handelsteilnehmer am 15. Tag des auf das jeweilige Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats im NEIS angezeigt und daraus eine Zahllast auf dem Konto des Handelsteilnehmers generiert. Somit am

15. März,

15. Juni,

15. September und

15. Dezember.

Diese Zahllast ist durch den Handelsteilnehmer in der Folge zu begleichen. Handelsteilnehmer erhalten diesbezüglich eine Buchungsmitteilung mit der Zahllast. Diese wird je nach Zustellbefugnis in die Databox FinanzOnline, in Mein Postkorb USP oder postalisch versendet.  

 

Mithilfe der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung hat der Handelsteilnehmer die Möglichkeit seine Emissionen zu verringern. Die Möglichkeit besteht aber nur in zwei Fällen:

  • wenn Wasserstoff in Verkehr gebracht wurde und
  • wenn Energieträger an eine EU-ETS-Anlage geliefert wurden.

In beiden Fällen besteht keine Pflicht zur Abgabe von nationalen Emissionszertifikaten, sodass diese auch bei der Berechnung der Emissionen nicht beachtlich sind. Durch Angabe dieser Fälle in der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung wird auch die Anzahl der abzugebenden Emissionszertifikate verringert. Um die Angaben aus der ergänzenden unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldung berücksichtigen zu können, muss diese auch vorab über NEIS eingebracht werden, nämlich bis zum Monatsletzten des auf das Kalendervierteljahr zweitfolgenden Monats. Somit am

28/29. Februar,

31. Mai,

31. August und

30. November.

Abgabe der Emissionszertifikate

Sobald die unterjährige Treibhausgasemissionsmeldung abgeschlossen ist und die Emissionen berechnet wurden, wird dem Handelsteilnehmer im NEIS die sich daraus ergebende Zahllast angezeigt. Die Zahllast ist bis zum 30. Tag des auf das Kalendervierteljahr drittfolgenden Monats auszugleichen. Somit bis zum

30. März,

30. Juni,

30. September und

30. Dezember.

Mit der Begleichung der Zahllast gelten die nationalen Emissionszertifikate als abgegeben.

Mit dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht sollen die Ergebnisse der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen nochmals zusammengefasst werden – das NEHG-Jahr wird damit „abgeschlossen“.

Dazu wird dem Handelsteilnehmer über NEIS eine Zusammenfassung der Daten der Energieabgaben und der Daten aus den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen angezeigt. Der Handelsteilnehmer hat hier die Möglichkeit diese Daten nochmals zu überprüfen und zu bestätigen oder gegebenenfalls zu korrigieren. Die Abgabe des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts hat bis zum 30. Juni des jeweiligen Folgejahres zu erfolgen.

Ergibt sich aus dem vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht, dass zu wenig Emissionszertifikate abgegeben wurden, ist die sich daraus ergebende Zahllast bis zum 31. Juli des Folgejahres zu begleichen. Ein sich ergebendes Guthaben, etwa, weil zu viele nationale Emissionszertifikate abgegeben wurden, wird dem Handelsteilnehmer wiederum auch gewährt.

Wird der vereinfachte Treibhausgasemissionsbericht nicht fristgerecht abgegeben, so drohen finanzstrafrechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus erfolgt in diesen Fällen eine Schätzung der Emissionen durch das AnEH.

Möglichkeit der Benennung eines steuerlichen Vertreters

Der Handelsteilnehmer kann sich, wie auch der Befreiungsmaßnahmenteilnehmer oder der Entlastungsmaßnahmenteilnehmer, durch einen steuerlichen Vertreter bei allen Handlungen vertreten lassen. Dies erfasst unter anderem auch die Abgabe der unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen und des vereinfachten Treibhausgasemissionsberichts.

Damit ein steuerlicher Vertreter tätig werden kann, hat sich dieser als Teilnehmervertreter zu registrieren.

Umgang mit Lagereinkäufen vor dem 1. Oktober 2022

Dem NEHG 2022 unterliegen Energieträger, die ab dem 1. Oktober 2022 in den steuerlich freien Verkehr gebracht wurden. Für die Energiehändler besteht bei dem oben beschriebenen Fall keine Entscheidungsfreiheit, ob das NEHG 2022 zur Anwendung gelangt oder nicht. Für die Beurteilung des obigen Sachverhalts kommt es daher darauf an, ob das Heizöl unter Steueraussetzung erworben wurde oder nicht. Sofern der Energieträger nicht unter Steueraussetzung im September 2022 erworben wurde, besteht keine Pflicht zum Erwerb von Emissionszertifikaten, bei der Auslieferung an die Abnehmer im Oktober 2022. Darüber hinaus gibt es keine Verpflichtung zur Weiterverrechnung an den Konsumenten. Ob der Unternehmer seine Kosten im Rahmen der konsumentenrechtlichen Vorgaben weiterverrechnet, bleibt ihm überlassen.

Ausweisung auf der Rechnung

Es besteht weder die Verpflichtung noch ein Verbot, die Kosten aus dem NEHG 2022 auf seiner Rechnung auszuweisen.

Befreiungen für den Handelsteilnehmer

Bestehen bereits Steuerbefreiungen im Bereich der Energieabgaben, so werden diese mit den Daten aus den Energieabgaben auch für Zwecke des NEHG 2022 übernommen. Hat ein Handelsteilnehmer daher in seinen Selbstberechnungen oder Abgabenerklärungen der Energieabgaben seine Befreiungen berücksichtigt, werden diese Befreiungen auch automatisch für das NEHG 2022 übernommen.

Wurden die Befreiungen nicht automatisch in den unterjährigen Treibhausgasemissionsmeldungen berücksichtigt, kann der Handelsteilnehmer seine Befreiungen über den vereinfachten Treibhausgasemissionsbericht geltend machen.

Besondere Regelungen finden sich für die Befreiung für EU-ETS-Anlagen.

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023