Information des Bundesministeriums für Finanzen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern

Nachfolgend dürfen wir Sie über die Steuerfreiheit von Trinkgeldern informieren

Allgemeines

Trinkgelder sind lohn- bzw. einkommensteuerfrei, wenn sie 

  • in ortsüblicher Höhe
  • von dritter Seite
  • an Arbeitnehmer
  • freiwillig (d.h. ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers oder Vorgabe der Höhe durch den Arbeitgeber, beispielsweise in der Rechnung)

gewährt werden.

Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag sowie für die Kommunalsteuer. 

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024