Information des Bundesministeriums für Finanzen zur Steuerfreiheit von Trinkgeldern
Nachfolgend dürfen wir Sie über die Steuerfreiheit von Trinkgeldern informieren
Allgemeines
Trinkgelder sind lohn- bzw. einkommensteuerfrei, wenn sie
- in ortsüblicher Höhe
- von dritter Seite
- an Arbeitnehmer
- freiwillig (d.h. ohne Rechtsanspruch des Arbeitnehmers oder Vorgabe der Höhe durch den Arbeitgeber, beispielsweise in der Rechnung)
gewährt werden.
Die Befreiung gilt auch für den Dienstgeberbeitrag sowie für die Kommunalsteuer.
Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2024