Einkommensteuererklärung und Einkommensteuerveranlagung
Hier erfahren Sie, wann verpflichtend eine Einkommensteuererklärung abzugeben ist, wann eine Erklärung freiwillig abgegeben werden kann und was bei der Veranlagung (im Einkommensteuerbescheid) angerechnet wird.
Einkommensteuererklärung
Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung
Grundsätzlich sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung immer dann abzugeben, wenn Sie vom Finanzamt dazu aufgefordert werden (§ 42 Abs 1 Z 1 EStG), d.h. wenn Sie eine Einkommensteuererklärung zugesendet bekommen. Ergeht keine Aufforderung, ist zu unterscheiden, ob im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten sind oder nicht.
Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige (= Personen mit österreichischem Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Österreich) insbesondere in jenen Fällen, in denen das steuerfreie Basiseinkommen überschritten ist und nicht nur ein einziger lohnsteuerpflichtiger Bezug vorliegt:
- Sind in Ihrem Einkommen keine lohnsteuerpflichtigen Einkünfte enthalten, müssen Sie eine Einkommensteuererklärung dann abgeben, wenn Ihr Einkommen im Jahr 2024 mehr als 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) beträgt (§ 42 Abs 1 Z 3 EStG).
- Sind in Ihrem Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften auch andere Einkünfte (z.B. aus einem Werkvertrag) von insgesamt mehr als 730 Euro enthalten und übersteigt Ihr gesamtes Einkommen im Jahr 2024 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro), sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen!
- Wenn gleichzeitig zwei oder mehrere nicht selbstständige Tätigkeiten ausgeübt oder zwei oder mehrere Pensionen (die nicht von einem Pensionsträger gemeinsam versteuert worden sind) bezogen werden und das Einkommen im Jahr 2024 mehr als 13.981 Euro (2023: 12.756 Euro; bis 2022: 12.000 Euro) beträgt (oder ein anderer Pflichtveranlagungstatbestand vorliegt).
- Eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht für unbeschränkt Steuerpflichtige grundsätzlich auch dann, wenn Einkünfte aus Kapitalvermögen bezogen worden sind, die dem besonderen Steuersatz von 27,5 Prozent, aber nicht der Kapitalertragsteuer (KESt) unterliegen (insbesondere ausländische Kapitaleinkünfte), oder
- wenn Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen im Sinne des § 30 EStG erzielt werden, für die keine Immobilienertragsteuer entrichtet wurde.
Schließlich besteht eine Steuererklärungspflicht, wenn Ihr Einkommen ganz oder teilweise aus betrieblichen Einkünften (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb sowie aus selbstständiger Arbeit) besteht und der Gewinn durch Buchführung ermittelt wird.
Die Einkommensteuererklärung kann elektronisch oder unter Verwendung des amtlichen Vordruckes (Formular E 1 sowie die entsprechenden Beilagen dazu) eingebracht werden.
Ist der Steuerpflichtigen/dem Steuerpflichtigen die Übermittlung der Einkommensteuererklärung auf elektronischem Wege mangels technischer Voraussetzungen (z.B. kein Internetanschluss) unzumutbar, ist die Einkommensteuererklärung schriftlich mittels des Formulars E1 beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Nähere Informationen zur Einkommensteuererklärung für Unternehmer finden Sie im Unternehmensserviceportal.
Legen Sie Ihrer Einkommensteuererklärung (E1) keinen Lohnzettel bei. Dieser wird von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber oder der pensionsauszahlenden Stelle dem Finanzamt übermittelt. Sie können den Lohnzettel aber auch von der Arbeitgeberin/vom Arbeitgeber anfordern oder die Lohnzetteldatenbank über FinanzOnline einsehen.
Freiwillige Abgabe der Einkommensteuererklärung
Die Kapitalertragsteuer (KESt), welche insbesondere inländische Banken, Kapitalgesellschaften oder Kryptowährungsdienstleister vor der Auszahlung der Kapitalerträge (z.B. Sparzinsen, Wertpapiererträge) und von Substanzgewinnen (insbesondere aus dem Verkauf von Aktien, Wertpapieren oder Kryptowährungen) einbehalten, gilt grundsätzlich ebenfalls als besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Da die Kapitalerträge mit dem KESt-Abzug im Regelfall endbesteuert sind, brauchen derartige endbesteuerte Kapitalerträge in eine Einkommensteuererklärung nicht einbezogen werden. Sie können aber (z.B. weil das Einkommen einschließlich der Kapitalerträge im Jahr 2024 unter dem steuerfreien Basiseinkommen von 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) liegt oder weil Verluste aus Aktienverkäufen bei verschiedenen Depotbanken ausgeglichen werden sollen) freiwillig (zum "Normaltarif" oder zum besonderen Steuersatz) veranlagt werden (Regelbesteuerungsoption bzw. Verlustausgleichsoption); in diesem Fall wird die bereits entrichtete KESt auf die Einkommensteuer angerechnet. Substanzgewinne sind nur im Privatvermögen endbesteuert. Substanzverluste sind im betrieblichen Bereich vorrangig mit Substanzgewinnen zu verrechnen, verbleibende Verluste sind zu 55 Prozent zunächst mit einem Restgewinn und dann im Rahmen der Veranlagung mit anderen positiven Einkünften auszugleichen.
Auch die für Grundstückveräußerungen erhobene Immobilienertragsteuer (ImmoESt) ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Damit ist im Privatbereich ebenfalls eine Endbesteuerungswirkung verbunden. Sie können aber auch hier die Grundstückseinkünfte freiwillig in der Steuererklärung ansetzen (Regelbesteuerungsoption, Veranlagungsoption), z.B. weil bei der ImmoESt-Berechnung nicht alle Ausgaben berücksichtigt worden sind oder – wie bei der KESt – das Einkommen einschließlich der Grundstücksgewinne im Jahr 2024 unter dem steuerfreien Basiseinkommen von 12.816 Euro (2023: 11.693 Euro; bis 2022: 11.000 Euro) liegt oder weil Verluste gegeben sind, die zu 60 Prozent mit Überschüssen aus Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden sollen, wobei ohne Antrag auf Sofortausgleich grundsätzlich je 4 Prozent des Grundstücksverlustes innerhalb von 15 Jahren ausgeglichen werden. Im betrieblichen Bereich sind Grundstücksverluste vorrangig mit Grundstücksgewinnen zu verrechnen, verbleibende Verluste sind zu 60 Prozent zunächst mit einem Restgewinn und dann im Rahmen der Veranlagung mit anderen positiven Einkünften auszugleichen.
Erklärungsfrist
Abgabe der Steuererklärung in Papierform | 30. April des Folgejahres |
Elektronische Erklärungsabgabe (über FinanzOnline) | 30. Juni des Folgejahres |
Die Einkommensteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs 2 BAO). Dieser Antrag kann auch über FinanzOnline unter Weitere Services/Anträge/Fristverlängerung elektronisch eingebracht werden. Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin/einem steuerlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.
Einkommensteuerveranlagung
Die Einkommensteuer wird grundsätzlich im Nachhinein mit Bescheid festgesetzt (§ 39 Abs 1 EStG). Nachdem die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt eingereicht wurde, wird die Veranlagung vorgenommen und die Einkommensteuer nach dem Tarif berechnet.
Auf die ermittelte Einkommensteuer werden die von Ihnen in Höhe der voraussichtlichen Einkommensteuer geleisteten Vorauszahlungen angerechnet. Sind im Einkommen neben Einkünften als Unternehmerin/Unternehmer auch Einkünfte aus einem Dienstverhältnis enthalten, wird von der Einkommensteuer die einbehaltene Lohnsteuer abgezogen, weil diese nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer darstellt. Ebenso werden gegebenenfalls KESt und ImmoESt angerechnet (siehe oben).
Fristen und Rechtsbehelfe
Eine festgesetzte Einkommensteuerschuld ist binnen eines Monats – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu zahlen (§ 210 Abs 1 Bundesabgabenordnung – BAO).
Wenn Sie mit der bescheidmäßigen Feststellung nicht einverstanden sind, weil etwa der Bescheid von Ihrer Erklärung abweicht oder weil Ihnen bei der Abfassung der Erklärung ein Fehler unterlaufen ist, können Sie binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim Finanzamt unter Bekanntgabe und Begründung der gewünschten Änderungen das Rechtsmittel der Beschwerde einbringen (§§ 243 ff BAO).