Monatlicher Vollzug 2025 Jänner bis Februar 2025
Hinweis
Seit dem 1.1.2025 und bis 31.3.2024 galt gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ein automatisches Budgetprovisorium, wonach das Bundesfinanzgesetz 2024 bis zum Beschluss eines gesetzliches Budgetprovisoriums bzw. eines Bundesfinanzgesetzes für das Jahr 2025 anzuwenden ist. Zudem sind die für 2025 vorgesehenen Auszahlungsobergrenzen gemäß des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024‑2027 (BGBl. I Nr. 149/2023) zu beachten. Das automatische Budgetprovisorium sieht die Fortschreibung des BVA 2024 vor, weshalb der in den Tabellen ausgewiesene provisorische BVA 2025 dem BVA 2024 entspricht. In jenen Untergliederungen, in denen das BFRG 2024-2027 für das Jahr 2025 eine niedrigere gesetzliche Auszahlungsobergrenze vorsieht, wird die Einhaltung dieser durch die Eingabe von Bindungen seitens der HHLO sichergestellt. Darüber hinaus ist die Aufnahme neuer Finanzschulden nur bis zur Hälfte der in Art. II BFG 2024 vorgesehenen Ermächtigung möglich.
Seit 1. April 2025 gilt das gesetzliche Budgetprovisorium 2025 gemäß BGBl. I Nr. 8/2025. Gemäß Nationalratsbeschluss vom 26. März 2025 zu Antrag 123/A erfolgt eine – rückwirkend mit 1. April 2025 anzuwendende – Novellierung des gesetzlichen Budgetprovisoriums 2025 sowie des Bundesfinanzrahmengesetzes 2024-2027, die der neuen Ressortverteilung gemäß Bundesministeriengesetz 1986 idF BGBl. I Nr. 10/2025 Rechnung trägt.