Monatlicher Vollzug 2025 Jänner 2025

Hinweis

Seit dem 1.1.2025 gilt gemäß Art. 51a Abs. 4 B-VG ein automatisches Budgetprovisorium. Dieses sieht die Fortschreibung des BVA 2024 vor, weshalb der in den Tabellen ausgewiesene provisorische BVA 2025 dem BVA 2024 entspricht. In jenen Untergliederungen, in denen das BFRG 2024-2027 für das Jahr 2025 eine niedrigere gesetzliche Auszahlungsobergrenze vorsieht, wird die Einhaltung dieser durch die Eingabe von Bindungen seitens der HHLO sichergestellt. Darüber hinaus ist die Aufnahme neuer Finanzschulden nur bis zur Hälfte der in Art. II BFG 2024 vorgesehenen Ermächtigung möglich.

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