Häufig gestellte Fragen zur Punzierung
Auf der folgenden Seite finden Sie häufig gestellte Fragen und allgemeine Informationen um das Thema Punzierung.
Was ist eine Punzierung?
Punzierung ist die Stempelung eines Edelmetallgegenstandes. Durch die auf einem Edelmetallgegenstand angebrachten Stempelungen (Punzierungen) sind beispielsweise der Feingehalt, der Erzeuger oder die Stelle, die den Feingehalt des Edelmetallgegenstandes überprüft hat, erkennbar. In den meisten Staaten gibt es Vorschriften, welche die verpflichtende Anbringung bestimmter Punzen auf Edelmetallgegenständen vorsehen. Edelmetallgegenstände tragen somit (je nach Vorschrift des betreffenden Staates) oft eine oder mehrere der folgenden Punzen:
Feingehaltspunze (Feingehaltszahl)
Die Feingehaltszahl gibt den Feingehalt einer Legierung an. Auf in Österreich hergestellten Edelmetallgegenständen ist die Angabe in Tausendteilen verpflichtend. In einigen Staaten wird der Feingehalt auch in Karat angegeben, in diesem Fall bedeuten z.B. "14 ct" 14 Karat Gold.
Die Feingehaltszahl muss deutlich sichtbar und leicht erkennbar sein. Die Anbringung mittels Laserpunzierung ist zulässig
Erzeugerpunze (Namenspunze, Fabriks- oder Firmenzeichen)
Die Erzeugerpunze bezeichnet den Hersteller eines Edelmetallgegenstandes. Viele Staaten haben eigene Punzenregister, in welchen alle Erzeuger ihres Landes registriert sind.
Amtspunze bzw. Punze einer kontrollierenden unabhängigen Prüfstelle
Es gibt Länder, die die verpflichtende (oder freiwillige) Kontrolle von Edelmetallgegenständen durch eine unabhängige (oft auch staatliche) Stelle vorsehen. Zum Zeichen der erfolgten Überprüfung des Gegenstandes wird die Punze der Prüfstelle angebracht.
Jahreszahl
In einigen Staaten (z.B. Großbritannien oder Niederlande) wird auf den Edelmetallgegenständen auch das Jahr der Erzeugung angegeben.
Verantwortlichkeitspunze
Die Verantwortlichkeitspunze ist ein Begriff des österreichischen Punzierungsgesetzes. Aus der Verantwortlichkeitspunze ist der in Österreich für die Prüfung und Punzierung eines Edelmetallgegenstandes Verantwortliche ersichtlich. Bei Erzeugern gilt die Erzeugerpunze als Verantwortlichkeitspunze. Importeure oder Pfandleih- und Versteigerungsanstalten, die ebenfalls für die Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen verantwortlich sind, müssen eine eigene Punze registrieren lassen.
Aussehen der Verantwortlichkeitspunze
Eine österreichische Verantwortlichkeitspunze hat einen oder mehrere Buchstaben, ein anderes Zeichen oder eine Kombination von Buchstaben und Zeichen zu enthalten.
Registrierung der Verantwortlichkeitspunze
Verantwortlichkeitspunzen müssen beim Kompetenzzentrum Punzierungskontrolle registriert werden. Jeder, der nach dem Punzierungsgesetz für die Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen verantwortlich ist, ist auch berechtigt, eine Verantwortlichkeitspunze registrieren zu lassen. Eine Meisterprüfung ist für die Registrierung nicht erforderlich. Jeder Verantwortliche muss sich seine Punzen selbst anfertigen lassen.
Die zur Registrierung beantragte Verantwortlichkeitspunze darf nicht mit
- anderen bereits registrierten Verantwortlichkeits- oder Ausfuhrpunzen,
- inländischen amtlichen Feingehaltspunzen oder
- Punzen einer unabhängigen ausländischen Edelmetallkontrollstelle
verwechselt werden können.
Da bereits sehr viele Buchstabenkombinationen und Zeichen vergeben sind, wird jedem, der eine neue Verantwortlichkeitspunze benötigt, geraten, im Zuge der Registrierung, jedoch vor der Anfertigung, mit dem Zollamt Österreich Kontakt aufzunehmen und Auskunft einzuholen, ob bei der von ihm für seine Punze vorgesehenen Zeichen- oder Buchstabenkombination Verwechslungsgefahr mit anderen bereits bestehenden Punzen besteht. Auf seinen Wunsch hin, kann der Entwurf der von ihm vorgesehenen Zeichen- oder Buchstabenkombination bis zum Zeitpunkt der Fertigstellung seiner Punze und deren Vorlage zur Registrierung unverbindlich vorgemerkt und so "reserviert" werden.
Die Registrierung von Verantwortlichkeitspunzen, für die Verwechslungsgefahr besteht, wird vom Zollamt Wien mit Bescheid abgelehnt.
Grundsätzlich muss jeder im Österreich erzeugte oder zum Verkauf angebotene Edelmetallgegenstand folgende Punzen aufweisen:
- eine Feingehaltspunze, die den Feingehalt angibt, und
- eine registrierte inländische Verantwortlichkeitspunze, aus welcher der für die Prüfung und Punzierung Verantwortliche erkennbar ist,
Ausnahmen von der Punzierung
Da manchmal das Anbringen von Punzen auf bestimmten Edelmetallgegenständen schwierig ist oder unverhältnismäßige oder unnötige Kosten verursachen würde, bestehen von diesem Grundsatz einige Ausnahmen:
Eine Feingehaltspunze muss nicht angebracht sein auf
- Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Punzierung vertragen,
- Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden (vorbehaltlich § 1 Abs .3 Z. 1 Punzierungsgesetz),
- für die Ausfuhr erzeugten Edelmetallgegenständen.
Eine Verantwortlichkeitspunze muss nicht angebracht sein auf
- Edelmetallgegenständen, die wegen ihrer Kleinheit oder sonstigen Beschaffenheit keine Bezeichnung vertragen,
- Edelmetallgegenständen aus Platin oder Gold, die nicht mehr als zwei Gramm wiegen,
- Edelmetallgegenständen aus Silber, die nicht mehr als dreißig Gramm wiegen,
- Edelmetallgegenständen, welche die Erzeugerpunze eines in einem EWR-Staat ansässigen Erzeugers aufweisen,
- Edelmetallgegenständen, die vor 1938 erzeugt wurden (vorbehaltlich § 1 Abs .3 Z. 1 Punzierungsgesetz),
- für die Ausfuhr erzeugten Edelmetallgegenständen
Wer ist für die Durchführung der Prüfung und Punzierung von Edelmetallgegenständen verantwortlich?
Die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit des angegebenen Feingehaltes sowie für die sonstige Übereinstimmung der Edelmetallgegenstände mit den gesetzlichen Vorschriften liegt bei den Händlern und Erzeugern. Sie haben die Verpflichtung die Edelmetallgegenstände gemäß den Vorschriften des Punzierungsgesetzes zu überprüfen und zu punzieren.
Das heißt uneingeschränkt verantwortlich für die Prüfung und Punzierung sind:
- Erzeuger für die von ihnen erzeugten Edelmetallgegenstände,
- Importeure für die von ihnen ins Inland verbrachten Edelmetallgegenstände,
- wer von Privatpersonen Edelmetallgegenstände zum öffentlichen oder gewerbsmäßigen Verkauf übernimmt (d.h. v.a. Pfandleih- und Versteigerungsanstalten, "Altwaren"-Händler) für die von Privatpersonen zum öffentlichen oder gewerbsmäßigen Verkauf übernommenen Edelmetallgegenstände.
Wer von einem dieser Verantwortlichen Edelmetallgegenstände zum weiteren Verkauf übernimmt (z.B. Einzelhändler) ist nur eingeschränkt verantwortlich, nämlich nur für das Vorhandensein der Verantwortlichkeitspunzen (Faktura/Bescheinigungen) des Erzeugers, Importeurs etc.
Die Verantwortlichen können die Prüfung und Punzierung auch einem Dritten, einem sog. "Beauftragten" übertragen, der die Edelmetallgegenstände eigenverantwortlich prüft und mit seiner eigenen Verantwortlichkeitspunze punziert.
Wann muss die Prüfung und Punzierung vorgenommen werden?
Die Prüfung und Punzierung muss während oder unverzüglich nach der Erzeugung, unverzüglich nach dem Verbringen ins Bundesgebiet oder unverzüglich nach der Übernahme zum Verkauf erfolgen.
Welche Edelmetallgegenstände müssen geprüft und punziert werden?
Die Verpflichtung zur Durchführung von Prüfungen und Punzierungen gilt nur für Edelmetallgegenstände mit folgenden Mindestfeingehalten:
- Gegenstände aus Platin oder Platinlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 950 Tausendstel, wobei dem Platin beigemengtes Iridium als Platin gilt,
- Gegenstände aus Gold oder Goldlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 585 Tausendstel und
- Gegenstände aus Silber oder Silberlegierungen mit einem Mindestfeingehalt von 800 Tausendstel.
welche
- im Inland erzeugt,
- zu Handelszwecken ins Bundesgebiet (d.h. über die österreichische Staatsgrenze) gebracht oder
- zum öffentlichen oder gewerbsmäßigen Verkauf übernommen
worden sind.
Für Gegenstände mit niedrigeren Feingehalten und für gänzlich unedle Gegenstände gibt es keine gesetzliche Verpflichtung zur Prüfung und Punzierung, allerdings müssen beim Verkauf besondere Kennzeichnungsvorschriften eingehalten werden.
Müssen tatsächlich alle Edelmetallgegenstände überprüft und punziert werden oder gibt es Ausnahmen von dieser Verpflichtung?
Das Punzierungsgesetz 2000 sieht eine Reihe von Ausnahmen von der Prüfungs- und Punzierungsverpflichtung vor:
Keine Verpflichtung zur Prüfung und Punzierung besteht für
- Edelmetallgegenstände, die vor 1938 erzeugt wurden und einen wissenschaftlichen, künstlerischen, geschichtlichen oder kulturgeschichtlichen Wert haben (sog. "Antiquitäten"),
- Edelmetallgegenstände, die ausschließlich wissenschaftlichen, technischen oder medizinischen Zwecken dienen,
- Münzen,
- Barren,
- Rohmaterialien, wie insbesondere Platten, Bleche, Stangen oder Drähte,
- Halbfertigwaren,
- Edelmetallgegenstände, die bereits von einer unabhängigen Stelle geprüft und punziert worden sind, das sind Edelmetallgegenstände, die Punzen
- eines ehemaligen österreichischen Punzierungsamtes oder einer ehemaligen österreichischen Punzierungsstätte oder
- einer unabhängigen Edelmetallkontrollstelle eines EWR-Staates tragen oder die
- gemäß dem Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen (sog. "CCM-Punze") oder
- gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die gegenseitige Anerkennung der amtlichen Punzen auf Uhrgehäusen aus Edelmetall, punziert sind.
Alle übrigen Edelmetallgegenstände müssen nach den Vorschriften des Punzierungsgesetzes überprüft werden. Allerdings gibt es noch einige zusätzliche Ausnahmen von der Punzierungsverpflichtung.
Welche Prüfungen müssen an einem Edelmetallgegenstand durchgeführt werden?
Erzeuger müssen die von ihnen erzeugten Edelmetallgegenstände während oder nach der Erzeugung überprüfen auf
- Feingehalt
- Einhaltung der technischen Vorschriften
und die erforderlichen Punzen bzw. Unecht-Bezeichnungen anbringen. Importeure müssen bei Importware grundsätzlich überprüfen:
- Feingehalt
- Einhaltung der technischen Vorschriften (Unecht-Bezeichnungen) und
- richtige Anbringung der Punzen
Wie ist der Feingehalt sicherzustellen?
Vom Erzeuger durch
- ausschließliche Verwendung von zertifiziertem Rohmaterial,
- Qualitätssicherungsmaßnahmen während der Erzeugung (z.B. Führung eines nachvollziehbaren Legierungsbuches), wenn er selbst Legierungen durchführt, oder
- Prüfungen am fertigen Gegenstand.
Vom Importeur durch
- Prüfungen am fertigen Gegenstand oder
- durch Erbringung des Nachweises, dass die von ihm importierte Ware von einem im EWR ansässigen Erzeuger einer den für österreichische Erzeuger geltenden Bestimmungen gleichwertigen Prüfung unterzogen wurde.
Qualitätssicherungserklärung für EWR-Erzeuger (Formular) (Word, 31 KB)
Welche Prüfverfahren können zur Prüfung des Feingehaltes verwendet werden?
Die Feingehaltsprüfungen können, sofern damit ein ausreichend genaues Ergebnis gewährleistet ist, durch Strichprobe erfolgen.
Import und Export von Edelmetallgegenständen
Import von Edelmetallgegenständen:
Edelmetallgegenstände, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat amtlich (d.h. von einer unabhängigen dritten Stelle) geprüft und punziert wurden, müssen in Österreich nicht noch einmal geprüft und punziert werden. Edelmetallgegenstände, die aus EU-Mitgliedstaaten eingeführt werden, die ein fakultatives Punzierungssystem oder ein System der reinen Eigenpunzierung haben, müssen in Österreich nur punziert werden, wenn sie nicht bereits die Punze eines EWR-Erzeugers tragen oder wenn die vorgeschriebene Feingehaltszahl fehlt.
Export von Edelmetallgegenständen:
Die nach österreichischen Vorschriften punzierten Edelmetallgegenstände müssen von Staaten mit obligatorischen Punzierungssystemen nicht anerkannt werden. Bei einem Export von Edelmetallgegenständen in EU-Mitgliedsländer mit obligatorischen Punzierungssystemen wird daher in der Regel die nochmalige Punzierung durch das Punzierungsamt des betreffenden Landes erforderlich sein. Von einigen EU-Mitgliedstaaten wird auch eine Punzierung mit der Gemeinsamen Punze gemäß dem "Übereinkommen betreffend die Prüfung und Bezeichnung von Edelmetallgegenständen" anerkannt.