AES - e-zoll ECS2 (Übergangslösung)
Übergangslösung zur befristeten Weiterverwendung von „e-zoll ECS2“ („Plan B“)
Für die Anwendung des Exportverfahrens soll in einer Übergangsphase die Weiterverwendung von „e-zoll ECS2“ zur Eröffnung von Ausfuhrverfahren für jene Wirtschaftsbeteiligte ermöglicht werden, die zum Produktivsetzungszeitpunkt noch nicht in der Lage sind, „AES“ zu nutzen. Diese Übergangsphase endet mit 31.5.2025.
Bei der angebotenen Lösung handelt es sich um eine kurzfristig, im Sinne der Wirtschaftsbeteiligten erdachte und erarbeitete Möglichkeit, „e-zoll ECS2“ für Ausfuhrverfahren weiterhin zu nutzen, die jedoch technische und prozedurale Einschränkungen und Besonderheiten mit sich bringt.
Durch die kurze Analyse- und Umsetzungszeit, die zeitlich parallel zur Entwicklung und Produktivsetzung der Verfahren „NCTS5“ und „AES“ angesiedelt ist, können nicht alle letztgültigen Gegebenheiten vorab abgeschätzt, geplant und kommuniziert werden. Die hier angeführten Bedingungen und auch Einschränkungen bei der Nutzung von „e-zoll ECS2“ gegenüber „AES“ können auf Grund von laufenden Erkenntnissen aus Tests und durch verschiedene Abhängigkeiten auch Änderungen unterliegen. Wichtige Informationen und Neuerungen dazu, werden aber möglichst zeitnah kommuniziert.
Folgende Eckpunkte sind für die angestrebte Übergangslösung zu beachten:
Ausfuhrverfahren
Mit 26. Jänner 2025 soll das neue AES-Verfahren im Rahmen von ACCS in Betrieb gehen. Die Anwendungen „e-zoll ECS2“ sowie „AES“ sollen bis zum 31.5.2025 parallel durch die Wirtschaftsbeteiligten (WB) nutzbar sein. Dies wird ermöglicht, indem ein Konvertierungstool der Europäischen Kommission (ieCA) für die Konvertierung von Common Domain-Nachrichten (CD-Nachrichten) vom ECS2-Format in das Übergangsformat von „AES“ (upgrade) bzw. umgekehrt (downgrade) genutzt wird. Dieses Konvertierungstool kann aus heutiger Sicht bis 31.5.2025 genutzt werden, danach ist eine Konvertierung von CD-Nachrichten aufgrund Vorgaben der Europäischen Kommission nicht mehr möglich.
WB können somit im Zeitraum zwischen Produktivsetzung AES am 26.1.2025 und dem Ende der gesetzlichen Übergangsphase am 31.5.2025 den Zeitpunkt des Umstieges von „e-zoll ECS2“ auf „AES“ frei zu wählen. Ab dem 31.5.2025, 00:00 Uhr, müssen alle WB auf AES umgestiegen sein, um weiterhin am Ausfuhrverfahren teilnehmen zu können, da nach Ende der Konvertierungsmöglichkeiten durch „Plan B“ mit 31.5.2025 der ordnungsgemäße Abschluss eines Ausfuhrverfahrens durch Nutzung der IT-Prozesse nicht mehr gewährleistet werden kann. Generell wird daher ein möglichst frühzeitiger Umstieg auf AES vor dem 31.5.2025 empfohlen.
Ausfuhranzeigen/Austrittsbestätigungen
Ankunftsanzeigen für Sendungen, bei denen die Ausgangszollstelle in Österreich liegt, können weiterhin von Wirtschaftsbeteiligten unter Verwendung der Nachricht „EC460“ in „e-zoll ECS2“ abgegeben werden. Es wird derzeit geprüft, ob dies unabhängig davon gültig ist, an welches System („e-zoll ECS2“ oder „ AES“) die Bezug habende Vorab-Ausfuhranzeige (Nachricht „IE501“) von der Ausfuhrzollstelle übermittelt worden ist.
Export Followed by Transit (EFBT)
Die Prozesse um „Export Followed by Transit“ sind derzeit in Analyse. Erste Ergebnisse zeigen, dass diese Prozesse von „AES“ im Rahmen der Übergangsphase von „NCTS“ (bis 21.01.2025) nicht unterstützt werden und auch keine systemübergreifende Unterstützung zwischen „e-zoll ECS2“ und „AES“ gewährleistet ist. An der Definition einer praktikablen organisatorischen Lösung wird gearbeitet.
Einzige Bewilligung in „e-zoll ECS2“ vs. Centralized Clearance for Export (CCE) in „AES“
Es ist während der Übergangslösung weiterhin die Abgabe einer Ausfuhranmeldung in „e-zoll ECS2" im Rahmen einer SASP-Bewilligung (Einzige Bewilligung für vereinfachte Verfahren; Single Authorisation for Simplified Procedures) oder einer bereits auf „Centralized Clearance for Export – CCE“ umgestellten Bewilligung möglich.
Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung in AES ist sodann nur mehr aufgrund einer Bewilligung für „Centralized Clearance for Export – CCE“ zulässig.
Für die Abgabe einer Ausfuhranmeldung in e-zoll ECS2 ist unverändert die Verwendung des Dokumentenartencode C513 „CCL - Bewilligung in Bezug auf die zentrale Zollabwicklung (Anhang A Spalte 7b der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446)“ vorgesehen.
Sollte das Zollamt Österreich (ZAÖ) im Zusammenhang mit der Umstellung bzw. Neubewertung von bestehenden SASP-Bewilligungen für die Ausfuhr mit den betroffenen Bewilligungsinhabern noch keinen Kontakt aufgenommen haben, sollten sich diese umgehend an ihr zuständiges Kundenteam wenden.
Excise Movement and Control System (EMCS)
AES“ wird an das nationale Excise Movement and Control System (EMCS) angebunden, womit ein vollautomatisierter Prozessablauf im Zusammenhang mit der Verwendung von elektronischen Verwaltungsdokumenten gewährleistet wird.
Parallel zur "AES“ – Anbindung bleibt die Anbindung des EMCS an „e-zoll ECS2“ während der Übergangsphase bestehen, wodurch ein automatischer "Cross-Check" der elektronischen Verwaltungsdokumente (e-VD) mit Ausfuhranmeldung in beiden Ausfuhrsystemen möglich ist.
Lediglich im Falle eines negativen Ergebnisses des Cross-Checks (vergleichende Prüfung der e-VD-Daten mit den Daten der Ausfuhranmeldung) ist mit längeren Wartezeiten zu rechnen, da das Ausmaß der Abweichungen und deren Beurteilung durch die Zollstellen ohne IT-Unterstützung erfolgen muss.
PAWA
Die „Papierlose Außenwirtschaftsadministration“ (PAWA) des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort kann weiterhin in „e-zoll ECS2“ uneingeschränkt genutzt werden.
Aktuell wird an der Anbindung von „PAWA“ an „AES“ gearbeitet und diese getestet. Über diesbezügliche Ergebnisse und/oder Einschränkungen in der Nutzung wird gesondert informiert.
Master Reference Number – MRN
Zur weiteren Nutzung von „e-zoll ECS2“ ist die Ausgestaltung der MRN einer Ausfuhranmeldung entsprechend der neuen Struktur des UZK-IA Anhang B anzuwenden.
Diese sieht wie folgt aus:
- Feld 1: Die letzten beiden Stellen des Jahres der förmlichen Annahme der Anmeldung
(Format n2, z.B. 24) - Feld 2: Kennung des Landes, in dem die Anmeldung/der Nachweis des zollrechtlichen Status von Unionswaren/die Mitteilung vorgenommen wurde (ISO-Alpha-2-Ländercode)
(Format a2, z.B. AT) - Feld 3: Eindeutige Kennung für Nachricht pro Jahr und Land
(Format an12, z.B. 530100EXA6Y9)
In diesem Feld entsprechen die ersten sechs Zeichen der Kennung der zuständigen Zollstelle. Bei jenen MRN‘s, die von „e-zoll ECS2“ generiert werden, finden sich an siebenter und achter Stelle (11. und 12. Stelle der MRN) die Zeichenfolge „EX“.
Es ist zu beachten, dass unter Umständen auch bei der Generierung einer MRN in AES durch eine zufällige Konstellation ebenso ein „EX“ auftreten kann. - Feld 4: Verfahrenskennung
(Format a1, z.B. A)
In diesem Feld können die folgende Codes zur Anwendung gelangen:
A - Export only: für die Nachrichten „EX400, EX406, EX410, EX411, EX429 und EX430“, wenn als Sicherheitsindikation kein Wert oder ein anderer Wert als „1“ angegeben ist UND die Anmeldungsart nicht mit „CO“ beginnt
(Msg/Hea/SecInd ≠ 1 OR Msg/Hea/SecInd is null AND Msg/Hea/DecTy UNLIKE CO%)
B - Export and exit summary declaration: für die Nachrichten „EX400, EX406, EX410, EX411, EX429 und EX430“, wenn als Sicherheitsindikation der Wert „1“ angegeben ist UND die Anmeldungsart nicht mit „CO“ beginnt
(Msg/Hea/SecInd = 1 AND Msg/Hea/DecTy UNLIKE CO%)
C - Exit summary declaration only: für die Nachricht EC480
E - Dispatch of goods in relation with special fiscal territories: für die Nachrichten „EX400, EX406, EX410, EX411, EX429 und EX430“, wenn die Anmeldungsart mit „CO“ beginnt (Msg/Hea/DecTy LIKE CO%)
- Feld 5: Prüfziffer
(Format an1, z.B. 9)
Die Umstellung der in ECS2 generierten MRN auf die Struktur gemäß UZK-IA Anhang B mit einer speziellen Kennzeichnung „EX“ im Feld 3 erfolgt im Laufe des Dezembers 2024.