Übergangsphase ab 2023

Die Umsetzung von CBAM wird schrittweise erfolgen und ist in zwei Phasen eingeteilt: die Übergangs- und die Bepreisungsphase. Die Übergangsphase beginnt am 1. Oktober 2023 und endet am 31. Dezember 2025. Ab 1. Jänner 2026 beginnt die Bepreisungsphase.

Grafische Aufbereitung der im Folgenden näher besprochenen Pflichten für Einführer von CBAM-Waren während der Übergangs- bzw. Bepreisungsphase.

Während der Übergangsphase bestehen für Einführer von CBAM-Waren Berichtspflichten, jedoch müssen während dieses Zeitraums noch keine CBAM-Zertifikate erworben werden. Zusätzlich können Einführer ab dem 1. Jänner 2025 einen Antrag auf Zulassung für den Status eines zugelassenen CBAM-Anmelders stellen. Der Status als zugelassener CBAM-Anmelder ist jedoch erst ab 1. Jänner 2026 zwingend bei der Einfuhr von CBAM-Waren notwendig.

Die folgende Grafik bietet eine erste Orientierung innerhalb der CBAM-VO und illustriert, welche Elemente bzw. Artikel von CBAM bereits in der Übergangsphase in Kraft treten. Die beiden während der Übergangsphase relevanten Rechtsquellen – die CBAM-VO und der Durchführungsrechtsakt – finden Sie auf der CBAM-Webseite der Europäischen Kommission.

Grafische Aufbereitung der CBAM-VO-Struktur nach Kapiteln und Artikeln die während der Übergangs- bzw. Bepreisungsphase gültig sind.

Nähere Informationen zu:

Berichtsinhalte

THG-Berechnung

Fristen, Berichtsprüfung, Sanktionen

Online-Plattform (CBAM Transitional Registry)

Zulassung als CBAM-Anmelder (ab 1. Jänner 2025)

CBAM-Quickguide

Berichtspflichten

Startcheckliste

Frequently Asked Questions (FAQ)

Letzte Aktualisierung: 7. November 2023