Digitalisierung des Finanzsektors Digital Finance Package
Am 24. September 2020 hat die Europäische Kommission ein Digital Finance Package vorgelegt, um Innovation und technologische Entwicklungen im digitalen Finanzsektor voranzutreiben sowie andererseits einen regulatorischen und harmonisierten Rahmen in der EU vorzugeben um Risiken frühzeitig erkennen und adressieren zu können.
In Umsetzung des Digital Finance Package sind mittlerweile die Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte, die Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und die Verordnung (EU) 2022/2554 über digitale operationale Resilienz im Finanzsektor in Kraft getreten.
Verordnung (EU) 2023/1114 über Märkte für Kryptowerte
Die Verordnung (EU) 2023/1114 (Markets in Crypto Assets Regulation; nachfolgend „MiCAR“ genannt) regelt erstmals einen harmonisierten Rechtsrahmen für den Markt für Kryptowerte in der europäischen Union.
Kryptowerte werden hierbei in folgende Kategorien untergliedert:
- Vermögenswertereferenzierte Token;
- E-Geld-Token; und
- Sonstige Kryptovermögenswerte.
Mit der MiCAR werden einheitliche Anforderungen für das öffentliche Angebot und die Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform sowie Anforderungen für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen festgelegt.
Insbesondere wird durch die MiCAR Folgendes festgelegt:
- Transparenz- und Offenlegungspflichten für die Ausgabe, das öffentliche Angebot und die Zulassung von Kryptowerten zum Handel auf einer Handelsplattform für Kryptowerte;
- Anforderungen für die Zulassung und Beaufsichtigung von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, Emittenten vermögenswertereferenzierter Token und Emittenten von E-Geld-Token sowie für deren Betrieb, Organisation und Unternehmensführung;
- Anforderungen für den Schutz der Inhaber von Kryptowerten;
- Anforderungen für den Schutz der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen; und
- Maßnahmen zur Verhinderung von Insidergeschäften, unrechtmäßiger Offenlegung von Insiderinformationen sowie Marktmanipulation im Zusammenhang mit Kryptowerten, um die Integrität der Märkte für Kryptowerte zu wahren.
Außerdem enthält die Verordnung u.a. Regelungen zu Eigenmitteln für Emittenten von Kryptowerten, das Halten einer Vermögenswertereserve für Kryptowerte, Widerrufs- und Rücktauschmöglichkeiten für Kleinanleger, die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen und Maßnahmen zur Verhinderung von Marktmissbrauch.
Die MiCAR gilt im Wesentlichen seit 30. Dezember 2024. Zwei wichtige Titel der Verordnung, die im Wesentlichen Emittenten bestimmter Kryptowerte betreffen, gelten bereits seit 30. Juni 2024.
Mit dem MiCA-Verordnung-Vollzugsgesetz sollen im österreichischen Recht Begleitmaßnahmen geschaffen werden, die für die Wirksamkeit der MiCAR in Österreich erforderlich sind. Insbesondere wird geregelt, dass die FMA die zuständige Aufsichtsbehörde für bestimmte Personen iZm Kryptowerten ist (nämlich für Anbieter und Emittenten bestimmter Kryptowerte und Personen, die eine Zulassung zum Handel beantragen, sowie Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen). Außerdem wir geregelt, welche Verwaltungs- und Strafbefugnisse der FMA in Bezug auf die Einhaltung der MiCAR zukommen.
Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen
In der Verordnung (EU) 2022/858 werden Anforderungen hinsichtlich der DLT (Distributed-Ledger-Technologie) - Marktinfrastrukturen und ihrer Betreiber in Bezug auf Folgendes festgelegt:
- die Erteilung und den Entzug einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen;
- die Erteilung, die Änderung und den Entzug der mit einer besonderen Genehmigung verbundenen Ausnahmen, Bedingungen und Ausgleichs- oder Abhilfemaßnahmen;
- den Betrieb von DLT-Marktinfrastrukturen;
- die Beaufsichtigung von DLT-Marktinfrastrukturen; und
- die Zusammenarbeit zwischen Betreibern von DLT-Marktinfrastrukturen, zuständigen Behörden und der durch die Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 errichteten Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) (ESMA).
Nur gewisse Finanzinstrumente werden zum Handel über eine DLT-Marktinfrastruktur oder zur Verbuchung auf einer DLT-Marktinfrastruktur zugelassen, nämlich gewisse Aktien (Marktkapitalisierung des Emittenten von weniger als 500 Mio. EUR), gewisse Anleihen und andere Formen verbriefter Schuldtitel (Emissionsvolumen von weniger als 1 Mrd. EUR) und gewisse Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (Marktwert der verwalteten Vermögenswerte von weniger als 500 Mio. EUR).
Die Pilotregelung sollte es ermöglichen, bestimmte DLT-Marktinfrastrukturen vorübergehend von einigen spezifischen Anforderungen der Rechtsvorschriften der Union über Finanzdienstleistungen auszunehmen, die die Betreiber ansonsten daran hindern könnten, Lösungen für den Handel und die Abwicklung von Transaktionen mit als Finanzinstrumente geltenden Kryptowerten zu entwickeln, ohne die bestehenden Anforderungen und Schutzmaßnahmen, die für traditionelle Marktinfrastrukturen gelten, zu schwächen.
In einer besonderen Genehmigung, die eine zuständige Behörde dem Betreiber einer DLT-Marktinfrastruktur erteilt, sollte angegeben sein, welche Ausnahmen dieser DLT-Marktinfrastruktur erteilt werden. Die besonderen Genehmigungen und die Ausnahmen sollten vorübergehend für einen Zeitraum von bis zu sechs Jahren ab dem Datum der Erteilung der besonderen Genehmigung erteilt werden und nur für die Dauer der Pilotregelung gelten. Bis zum 24. März 2026 legt die ESMA der Kommission einen Bericht über ihre Bewertung der Pilotregelung vor. Auf Grundlage dieses Berichts wird entschieden, ob die Pilotregelung um einen Zeitraum von bis zu drei Jahren verlängert werden soll.
Verordnung (EU) 2022/2554 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor
Ziel der Verordnung (EU) 2022/2554 („DORA“; Digital Operational Resilience Act) ist die Stärkung der digitalen Widerstandsfähigkeit des Finanzsektors und die Herstellung eines hohen gemeinsamen Niveaus an digitaler operationaler Resilienz. Finanzunternehmen sollen in der Lage sein, Risiken, die sich aus der Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologien („IKT“) ergeben, angemessen zu adressieren. Durch DORA soll eine horizontale Vereinheitlichung und Ergänzung von Regelungen in diesem Bereich für verschiedene Finanzmarktakteure erfolgen. Hintergrund der Initiative ist die zunehmende Digitalisierung und Vernetzung des Finanzsektors und die zunehmende Nutzung von Drittanbietern durch Finanzunternehmen.
Konkret umfasst DORA 20 Arten von Finanzunternehmen, darunter beispielsweise Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen. Darüber hinaus enthält DORA auch Vorschriften betreffend IKT-Drittdienstleister. DORA sieht Regelungen zu folgenden Bereichen vor:
- IKT-Risikomanagement;
- Meldung schwerwiegender IKT-bezogenen Vorfällen und schwerwiegender zahlungsbezogener Betriebs- oder Sicherheitsvorfälle;
- Tests der digitalen operationalen Resilienz;
- Informationsaustausch in Bezug auf Cyberbedrohungen und Schwachstellen;
- Maßnahmen zum Management von Risiken durch die Nutzung von IKT-Drittdienstleistern (inklusive Vorschriften über die Einrichtung eines Überwachungsrahmens für kritische IKT-Drittdienstleister bei der Erbringung von Dienstleistungen für Finanzunternehmen).
Mit dem DORA-Vollzugsgesetz sollen im österreichischen Recht Begleitmaßnahmen geschaffen werden, die für die Wirksamkeit der DORA in Österreich erforderlich sind.
Retail Payments Strategy
Die Kommission plant im Rahmen der Strategie für den Massenzahlungsverkehr (Retail Payments Strategy) in den nächsten Jahren eine Reihe von Maßnahmen, die es Bürgern und Unternehmen in Europa ermöglicht, von hochwertigen Zahlungslösungen zu profitieren, die durch einen wettbewerbsfähigen und innovativen Zahlungsverkehrsmarkt unterstützt werden und auf sicheren, effizienten und zugänglichen Infrastrukturen beruhen. Wettbewerbsfähige gesamteuropäische Zahlungslösungen sollen dabei auch die wirtschaftliche und finanzielle Souveränität Europas fördern. Außerdem soll der grenzüberschreitende Zahlungsverkehr mit Drittstaaten verbessert und so die internationale Rolle des Euro sowie die „offene strategische Autonomie“ der Europäischen Union gefördert werden.