Grenzüberschreitender Vertrieb von Investmentfonds

Die Richtlinie (EU) 2019/1160 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen war 2021 in nationales Recht umzusetzen. Die Verordnung (EU) 2019/1156 zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Vertriebs von Organismen für gemeinsame Anlagen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 345/2013, (EU) Nr. 346/2013 und (EU) Nr. 1286/2014 gilt (in Teilen) seit dem 1. August 2019, wobei die mit der Richtlinie (EU) 2019/1160 im Zusammenhang stehenden Bestimmungen seit 2. August 2021 gelten.

Die beiden Legislativakte sind Teil des Aktionsplans für eine Kapitalmarktunion der Europäischen Kommission. Dieser zielt auf die Schaffung eines echten EU-weiten Binnenmarkts für Kapital ab.

Hiermit sollen gewisse Vorschriften im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Vertrieb von Organismen für gemeinsame Anlagen EU-weit vereinheitlicht werden. Insbesondere sollten regulatorische Hindernisse für den grenzüberschreitenden Vertrieb verringert werden und dabei der Anlegerschutz gewährleistet bleiben.

Wesentlicher Inhalt der Richtlinie:

  • Bei grenzüberschreitender Tätigkeit darf die physische Präsenz im Aufnahmemitgliedstaat nicht mehr national vorgeschrieben werden. Es sind jedoch im Gegenzug Vorgaben für die Information und Kommunikation mit den Anteilseignern sowie die Kommunikation mit der jeweils zuständigen Aufsichtsbehörde vorgesehen.
  • Die Beendigung des Vertriebs in einem Tätigkeitsmitgliedstaat (Widerruf des Vertriebs) unterliegt nun einheitlichen Vorgaben und Meldepflichten.
  • Für alternative Investmentfonds (AIF) ist nunmehr ein „Pre-Marketing“ zulässig. Damit soll getestet werden können, ob Interesse der Anleger an einem bestimmten AIF besteht und eine Vertriebszulassung in einem bestimmten Tätigkeitsmitgliedstaat daher wirtschaftlich erfolgreich sein kann.

Wesentlicher Inhalt der Verordnung:

  • Es werden einheitliche Vorgaben für an Anleger gerichtete Marketing-Anzeigen vorgeschrieben. Die zuständigen Aufsichtsbehörden können eine vorherige Mitteilung der Marketing-Anzeigen verlangen, welche Fonds-Verwaltungsgesellschaften zu nutzen beabsichtigen bzw. diese vorab prüfen.
  • Die zuständigen Aufsichtsbehörden haben die nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen für grenzüberschreitende Tätigkeit von Investmentfonds zu veröffentlichen. ESMA hat eine zentrale Datenbank mit nationalen Bestimmungen zu Vertriebsanforderungen einzurichten.
  • Gebühren und Entgelte, die von den zuständigen Aufsichtsbehörden für die Wahrnehmung ihrer Pflichten im Zusammenhang mit den grenzüberschreitenden Tätigkeiten von Fonds eingehoben werden, müssen mit dem tatsächlichen Aufwand der Aufsichtsbehörden im Einklang stehen. Eine Veröffentlichung der Gebühren und Entgelte auf den Websites der jeweils zuständigen Behörden sowie die Verlinkung von der ESMA-Website auf die nationalen Websites der Aufsichtsbehörden ist verpflichtend.
  • ESMA hat auch eine zentrale Datenbank über den grenzüberschreitenden Vertrieb von OGAW und AIF zu führen, welche alle AIF und OGAW, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Herkunftsmitgliedstaat vertrieben werden, enthält.
Letzte Aktualisierung: 10. November 2025