Frequently Asked Questions (FAQ)

FAQ - CBAM-Bepreisungsphase

Detaillierte Informationen zum Zulassungsverfahren werden von der Europäischen Kommission in einem noch zu erlassendem Durchführungsrechtsakt näher definiert. Derzeit kann noch nicht abgeschätzt werden, wann dies der Fall sein wird.

In Art. 6 Abs. 5 CBAM VO wird festgehalten, dass Rückwaren gemäß Art. 203 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 in der CBAM-Erklärung separat mit einem Nullwert für die gesamten THG-Emissionen zu erfassen sind. Von dieser Bestimmung sind Unionswaren, die ausgeführt wurden und innerhalb von drei Jahren gemäß Art. 203 UZK wieder in die Union eingeführt werden, umfasst.

Hinweis: In der Übergangsphase sind Rückwaren dagegen nicht von der Berichtspflicht umfasst (Art. 34 Abs. 2 lit. b CBAM-VO).

Letzte Aktualisierung: 7. März 2024