Rahmenbedingungen

Um ein besonderes Verfahren in Anspruch nehmen zu können, ist eine Bewilligung erforderlich und einige Bestimmungen sind zu beachten.

Wie erhalte ich eine Bewilligung?

Für die Inanspruchnahme eines besonderen Verfahrens ist eine Bewilligung erforderlich. Die Bewilligung ist grundsätzlich vor Beginn des Verfahrens beim  Zollamt Österreich elektronisch über das Portal Zoll zu beantragen. 

Soll das Verfahren in mehreren EU-Staaten abgewickelt werden, ist eine EU-weite, sogenannte Multi Member States Bewilligung erforderlich. Für derartige Bewilligungen sind gesonderte Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen zu beachten.

In vielen Fällen der Veredelung und Verwendung – abhängig von Art und Wert der Waren sowie deren Behandlung bzw. Verwendung - ist keine formelle Bewilligung erforderlich. Der Antrag wird dann mit Abgabe einer Zollanmeldung gestellt und die Bewilligung erfolgt durch Überlassung der Waren zum beantragten Zollverfahren (vereinfachtes Bewilligungsverfahren).

Für die Bewilligung eines besonderen Verfahrens müssen verschiedene persönliche, zolltechnische und wirtschaftliche Voraussetzungen erfüllt werden. Auskünfte über die Erfordernisse konkret in Aussicht genommener Verfahren erteilen die Competence Center Zoll sowie die Kundenteams beim Zollamt Österreich.

Welche Formen der Zollanmeldung sind möglich?

Die Zollanmeldung zur Eröffnung und zur Beendigung eines besonderen Verfahrens kann im Standardverfahren (in der Regel durch elektronische Zollanmeldung) als auch in Form sogenannter vereinfachter Verfahren (Beispiel: Sammelanmeldung) abgegeben werden. Für die Anwendung vereinfachter Verfahren ist eine gesonderte Bewilligung erforderlich.

Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung kann die Zollanmeldung in bestimmten Fällen mündlich abgegeben werden. Auch das einfache Passieren der Grenzzollstelle oder die Benützung des sogenannten "Grünkanals" ist in einigen Fällen zulässig (Beispiel: Reiseverkehr).

Was muss bei der Erledigung des Verfahrens beachtet werden und wie kann diese erfolgen?

Ein besonderes Verfahren ist - außer im Falle der Endverwendung - erledigt, wenn die in das betreffende Verfahren übergeführten Waren oder die Veredelungserzeugnisse

  • in ein anschließendes Zollverfahren übergeführt werden,
  • aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden (Wiederausfuhr)
  • zerstört werden und kein Abfall übrigbleibt
  • zugunsten der Staatskasse aufgegeben werden.

Bei einigen besonderen Verfahren ist es erforderlich, zusätzlich zur Abgabe einer Zollanmeldung zur Erledigung des Verfahrens, der Überwachungszollstelle einen Nachweis über die ordnungsgemäße Erledigung des Verfahrens vorzulegen.

Die formellen und inhaltlichen Erfordernisse dieser Nachweise ergeben sich je nach Verfahren aus dem Zollrecht und dem Wortlaut der Bewilligung. In den nationalen Arbeitsrichtlinien werden diese Erfordernisse zusätzlich erläutert.

Im Falle der aktiven Veredelung und Endverwendung wird dieser Nachweis als Abrechnung bezeichnet und ist spätestens 30 Tage nach Ablauf der Frist für die Erledigung des Verfahrens vorzulegen. 

Im Falle der vorübergehenden Verwendung ist der Überwachungszollstelle, im Regelfall spätestens ein Monat nach Ablauf der Erledigungsfrist, ein Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung des Verfahrens vorzulegen. 

Was ist die zollamtliche Überwachung?

Die Inanspruchnahme besonderer Verfahren und ihrer Vorteile erfordert die Erfüllung bestimmter Auflagen und Verpflichtungen, wie zum Beispiel die Einhaltung bestimmter Fristen oder die Verwendung nur solcher Waren, die für das Verfahren zugelassen wurden.

Für die Dauer eines besonderen Verfahrens stehen die Waren daher unter zollamtlicher Überwachung. Diese endet für im Verfahren befindliche Nicht-Unionswaren sobald sie ordnungsgemäß einem anderen zulässigen Zollverfahren oder einer anderen Form der Erledigung zugeführt werden (Beispiel: Wiederausfuhr). Einen Sonderfall stellt dabei das Verfahren der Endverwendung dar, in dem Unionswaren solange der zollamtlichen Überwachung unterliegen bis der begünstigte Zweck erreicht ist.