Ablauf des Abfertigungsverfahrens

Die Überführung einer Nicht-Unionsware in ein Zollverfahren unterliegt einem förmlichen Verfahrensablauf, der sogenannten Abfertigung. Mehr zu "Ablauf des Abfertigungsverfahrens"

Verbringen in das Zollgebiet

Werden Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht, so unterliegen diese vom Zeitpunkt des Verbringens an der zollamtlichen Überwachung (Art. 134 UZK). Die zollamtliche Überwachung beinhaltet allgemeine Maßnahmen der Zollbehörde, um die Einhaltung des Zollrechts und allfälliger sonstiger für die Waren geltenden Vorschriften zu gewährleisten. Darüber hinaus können die Waren auch einer zollamtlichen Prüfung (besondere Amtshandlungen wie zB Warenbeschau, Prüfung von Unterlagen, Kontrolle von Beförderungsmitteln, des Gepäcks oder sonstiger Waren) unterzogen werden.

Für Nichtunionswaren erstreckt sich die zollamtliche Überwachung bis zum Sta­tuswechsel oder bis zur Wiederausfuhr bzw. Verbringung in ein Freilager oder eine Frei­zone oder bis zur Vernichtung der Waren.

Die in das Gemeinschaftsgebiet verbrachten Waren sind unverzüglich auf den von der Zollverwaltung bestimmten Verkehrswegen (Zollstraßen und Nebenwege) bis zur nächst gelegenen Zollstelle oder zu einem anderen von der Zollbehörde zugelassenen Wa­renort zu befördern (Art. 135 UZK). Zollstraßen sind grenzüberschreitende Wasser- und Landstraßen, Eisenbahnlinien sowie Rohrleitungen und elektrische Leitungen (§ 20 ZollR-DG). Unter Nebenwegen versteht man andere Verkehrswege als Zollstraßen, auf denen eine Beförderung von Waren nur im Reiseverkehr, zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen oder mit gesonderter Bewilligung zulässig ist (§ 21 ZollR-DG).

Gestellung von Waren

Die Waren sind im Zeitpunkt des Eingangs in das Zollgebiet von der Person zu gestellen, die die Waren in das Zollgebiet verbracht hat oder die die Verantwortung für die Weiterbeförderung übernommen hat (Art. 139 UZK).

Die Ware wird nach dem Grenzübertritt im Beförderungsmittel körperlich auf den Amts­platz der Eingangszollstelle gebracht. Die Gestellung erfolgt durch Vorlage der Frachtpapiere und den Verweis auf die vorher abgegebene summarische Anmeldung.

Die Gestellung ist die Mitteilung an die Zollbehörde, dass sich Waren bei der Zollstelle befinden.

Die Vorab-Anmeldung wird im Zeitpunkt der Gestellung zur summarischen Anmeldung.

Vorübergehende Verwahrung

Mit der Gestellung der Waren gelten diese bis zur Überführung in ein Zollverfahren als vorübergehend verwahrt (Art. 144 UZK).

Die Waren müssen innerhalb von 90 Tagen ab dem Tag der Abgabe einer summarischen Anmeldung zu einem Zollverfahren angemeldet werden.

Die vorübergehend verwahrten Waren dürfen nur an von der Zollbehörde zugelassenen Orten und unter festgelegten Bedingungen gelagert werden (Art. 147 UZK). Als zugelassene Orte für die vorübergehende Verwahrung gelten der Amtsplatz der Zollstelle oder ein Zolllager bei einem Spediteur oder bei einem Unternehmen; es können auch andere Orte zugelassen werden, an denen ein Austausch der Waren nicht möglich ist.

Sind Orte dauernd für die Lagerung von vorübergehend verwahrten Waren zugelassen, werden diese als Verwahrungslager bezeichnet (Art. 148 UZK).