Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bPK

Ausstattung einer gesamten Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) gemäß § 6 Stammzahlenregisterbehördenverordnung (StZRegBehV) 2022

Antrag auf Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) für öffentliche Verantwortliche

Gemäß § 5 Absatz (Abs.) 4 StZRegBehV 2022 können öffentliche Verantwortliche, wenn eine Ausstattung ihrer Datenverarbeitung durch einzelne Abfragen nicht zweckmäßig ist, mit der Stammzahlenregisterbehörde eine zweckmäßigere Vorgangsweise vereinbaren. In vielen Fällen ist eine Ausstattung einer Datenverarbeitung effizienter und ressourcenschonender herstellbar, wenn diese in einem eigenen Vorgang, der auf die Bedürfnisse des Verantwortlichen abgestimmt ist, vollzogen wird. Sollen gesamte Datenverarbeitungen mit bPKs ausgestattet werden oder eine größere Anzahl von bPKs berechnet werden, ist jedenfalls eine Vereinbarung mit der Stammzahlenregisterbehörde zu treffen.

Voraussetzungen

Um einen Antrag auf Ausstattung einer Datenverarbeitung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen zu stellen, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Der Verantwortliche der Datenverarbeitung muss dem öffentlichen Bereich zugeordnet sein oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sein, die Identität der Kunden in der betroffenen Datenverarbeitung festzuhalten.
  2. Der Verantwortliche muss sein Verwaltungskennzeichen kennen und
  3. seinen öffentlichen Schlüssel an die Stammzahlenregisterbehörde übermittelt haben.

Antrag auf Ausstattung mit bPKs

Den Antrag auf Ausstattung mit bereichsspezifischen Personenkennzeichen (bPK) finden Sie unter Formulare zur Antragstellung bei der Stammzahlenregisterbehörde.

Die ausgefüllten Formulare schicken Sie an die dort angeführte E-Mail-Adresse.

Bitte überprüfen Sie vor der Übermittlung des Antrages, ob Sie den Anforderungen der oben genannten Punkte 1 bis 3 bereits entsprochen haben!

Rechtsgrundlage

Stammzahlenregisterbehördenverordnung 2022 (StZRegBehV 2022)