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Internationale Zusammenarbeit zur Betrugsbekämpfung
Damit die Mitgliedstaaten der EU gerade im Bereich der Betrugsbekämpfung eng zusammenarbeiten können, bedarf es Vorschriften, welche im Besonderen auch den Austausch von Informationen im Steuer- und Zollbereich innerhalb der Mitgliedstaaten der EU regeln.
Steuer
In besonders betrugsanfälligen Bereichen, wie etwa der Umsatzsteuer, ist die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten und der damit verbundene Informationsaustausch in einer Verordnung festgelegt. Dies bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat die gleichen Pflichten zu erfüllen hat und die gleichen Rechte in Anspruch nehmen kann.
In anderen Bereichen, wie zB bei den direkten Steuern, wird der Informationsaustausch in Form von Richtlinien geregelt, was bedeutet, dass jeder Mitgliedstaat die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen hat und dabei auf Vorschriften des nationalen Rechts Bedacht nehmen kann.
Insbesondere im Verhältnis zu Drittstaaten basiert der Austausch von Informationen und dort - wo vorgesehen - auch die Beitreibungsamtshilfe auf den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen.
- Amtshilferichtlinie 2011/16/EU für direkte Steuern
- Beitreibungsrichtlinie 2010/24/EU für direkte und indirekte Steuern
- Beitreibung von Finanzstrafen - Rahmenbeschluss 2005-214-JI konsolidiert
- Durchführungsverordnung 1189/2011/EU zu Richtlinie 2010/24/EU
- Insolvenzverordnung 1346/2000/EG konsolidiert
- Mehrwertsteuererstattungsrichtlinie 2008/9/EG konsolidiert
- Umsatzsteuerverordnung 904/2010/EU
- EU-Amtshilfegesetz für direkte Steuern
- EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz
- EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz für direkte und indirekte Steuern
- Doppelbesteuerungsabkommen
- EU-Amtshilfeportal: Formulare für Länder und Gemeinden
Zoll
Vielfach sehen die Abkommen mit Drittstaaten auch die Verwertung von erteilten Informationen in Strafverfahren vor. Eine Beitreibungsamtshilfe (Vollstreckungsamtshilfe) enthalten die Abkommen mit Drittstaaten nicht. Wenn ein neues Abkommen in Kraft tritt, so gilt es immer rückwirkend, also für alle Fälle, die noch nicht verjährt sind.
Innerhalb der EU gibt es zwei wichtige Rechtsgrundlagen, die Verordnung 515/97/EWG des Rates vom 13. März 1997 samt Änderungen für den vergemeinschafteten Zollbereich und das Übereinkommen Neapel II für den Bereich nationaler Rechtsvorschriften und für strafrechtliche Ermittlungen. Im Neapel II Übereinkommen werden auch besondere Formen der Zusammenarbeit wie grenzüberschreitende Observation, kontrollierte Lieferung und Bildung gemeinsamer Ermittlungsteams geregelt.
Die Verordnung 389/2012/EU des Rates vom 2. Mai 2012 regelt die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Verbrauchsteuern.
Bei bestimmten Zollverfahren kann für den Bereich einer unmittelbar anschließenden innergemeinschaftlichen Lieferung auch die Verordnung 904/2010/EU des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer zur Anwendung kommen.
Innerhalb der EU wird auch Beitreibungsamtshilfe auf Basis der Betreibungsrichtlinie 2010/24/EU geleistet, sodass Abgabenrückstände von einer ersuchten Verwaltung eingehoben werden können.