FINANZPOLIZEI
 

Finanzpolizei

Betrugsbekämpfung

Steuer- und Abgabenbetrug führen zu Wettbewerbsverzerrungen und schaden der Wirtschaft und jedem einzelnen, der dadurch eine höhere Steuerleistung erbringen muss. Ziel der Betrugsbekämpfung ist die nachhaltige Sicherung und Stärkung des Wirtschaftsstandortes Österreich sowie die Schaffung neuer Arbeitsplätze. Steuer- und Sozialbetrug gefährden diese Vorhaben, da redliche Wirtschaftsunternehmer massiv benachteiligt werden.
Das Bundesministerium für Finanzen setzt gezielt Maßnahmen, um die heimische Wirtschaft vor dieser Bedrohung zu schützen. Betrugsbekämpfung bedeutet mehr Gerechtigkeit, mehr Chancengleichheit und mehr Schutz für die heimische Wirtschaft. Bei der Betrugsbekämpfung durch das Bundesministerium für Finanzen geht es nicht darum, die Wirtschaft durch verstärkte Kontrollen zu belasten, sondern faire Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben herzustellen.

Gesetzliche Grundlage

Durch das Betrugsbekämpfungsgesetz 2010 wurden die Möglichkeiten der Betrugsbekämpfung auf dem Abgabensektor mit dem § 12 AVOG (Finanzpolizei) wesentlich erweitert. Mit der Normierung finanzpolizeilicher Befugnisse (Betretungs-, Anhalterecht, Recht auf Identitätsfeststellung) beabsichtigte der Gesetzgeber die Präventivwirkung der Steueraufsichts- und sonstigen Kontrollmaßnahmen sichtbar zu verstärken.
Befugnisse, die bisher primär im ordnungspolitischen Bereich (vormals KIAB - Kontrolle der illegalen Arbeitnehmerbeschäftigung) oder im Zollbereich den Organen der Abgabenbehörden eingeräumt waren, stehen nunmehr weitestgehend auch zur Verhinderung und Aufdeckung sowie zur Verfolgung von Abgabenverkürzungen zur Verfügung.

Aufgaben der Finanzpolizei

Aufgabe der Finanzpolizei ist, durch Kontrollen faire und gleiche Bedingungen für alle Teilnehmer am Wirtschaftsleben zu gewährleisten und somit den Schutz der finanziellen Interessen der Republik Österreich zu sichern. Die präventive Arbeit der Finanzpolizei soll im Interesse des Arbeitsmarktes und des Wirtschaftsstandortes Österreich unfaire Konkurrenzverhältnisse in Folge von Wettbewerbsvorteilen durch Schwarzarbeit, Sozial- und Abgabenbetrug verhindern. Dies dient auch der Sicherung der Lohn- und Arbeitsbedingungen inländischer und integrierter ausländischer Arbeitskräfte, vor allem in Hinblick auf die Entwicklung der österreichischen Arbeitsmarktlage.

Zu den originären Aufgaben der finanzpolizeilichen Tätigkeit zählen im Wesentlichen die Maßnahmen zur Steueraufsicht (Aufsichts- und Kontrolltätigkeiten zum Zwecke der Abgabenerhebung) sowie die ordnungspolitischen Maßnahmen (insbesondere Arbeitsmarktaufgaben sowie Kontrollen nach dem Sozialbetrugsgesetz und zur Einhaltung des Glücksspielgesetzes).
Die Bündelung dieser Maßnahmen in der Finanzpolizei verfolgt den Zweck, die erforderlichen Handlungen aktueller und rascher zu setzen, Sachverhalte zeitnah zu erkennen und zu bewerten und die daraus gewonnenen Erkenntnisse zielgerichtet auszuwerten und weiterzuleiten.

Organisation

Stabsstelle BMF

Im Bundesministerium für Finanzen wurde zum Aufbau der Finanzpolizei, zur Erarbeitung der Strategie und zur Steuerung der Finanzpolizei die „Stabstelle Finanzpolizei“ eingerichtet. Ihr obliegt die bundesweite Steuerung aller im Bereich der Führung der Finanzpolizei übertragenen Aufgaben. Sie ist auch zentrale Ansprechstelle in Angelegenheiten der Finanzpolizei für alle Behörden der öffentlichen Verwaltung sowie Koordination der Kommunikation.

Finanzämter

Koordinator Finanzpolizei

Je Finanzamt ist ein Koordinator für finanzpolizeiliche Maßnahmen, Steueraufsicht und Betrugsbekämpfung in der Geschäftsleitung eingerichtet.
Dem Finanzpolizeikoordinator obliegt im Bereich seines Finanzamtes

Der Finanzpolizeikoordinator ist direkte Ansprechstelle der Stabstelle Finanzpolizei im BMF. Er ist Kontaktstelle in Sachgebieten finanzpolizeilicher Tätigkeiten und Kontaktperson im Bereich Betrugsbekämpfung für andere Finanzämter, Zollämter, Großbetriebsprüfung, Steuerfahndung und andere ressortinterne Organisationseinheiten sowie für externe Behörden. Bei überregionalen Planungen, Maßnahmen und Aktionen obliegt dem Finanzpolizeikoordinator die Koordination für den eigenen Bereich und die Abstimmung mit den jeweiligen Verantwortlichen anderer Zuständigkeitsbereiche.

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