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Sicherheitsbestimmungen bei Ein- und Ausfuhr

Im April 2005 haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union eine Novelle zum Zollkodex (VO (EG) Nr. 648/2005) erlassen, die die Sicherheit beim Verbringen von Waren in die und aus der Europäischen Gemeinschaft erhöhen soll. Mit der Novelle zur Zollkodex-DVO (VO (EG) Nr. 1875/2006) wurden die Details dieser Sicherheitsnovelle geregelt.

Schrittweise sind nun bis Ende 2010 Maßnahmen umzusetzen, die eine Harmonisierung der Zollkontrollen und einen verbesserten Schutz der EU-Außengrenzen zum Ziel haben. Der Aspekt der „sicheren Lieferkette“ wird die Zollverwaltungen, und die im Zollgeschäft tätigen Unternehmen zunehmend beschäftigen.

Mit dem AEO-Konzept des "Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten" (engl. Authorised Economic Operator, AEO) sollen für den Wirtschaftsbeteiligten Erleichterungen bei der Zollabwicklung gewährt und gleichzeitig Zollkontrollen effizienter und gezielter eingesetzt sowie Bewilligungsverfahren für Zollvereinfachungen gestrafft werden.

Sicherheitsbestimmungen ab 1. Juli 2009

Seit 1. Juli 2009 müssen den Zollbehörden sicherheitsspezifische Informationen über Waren, die in das Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, frühzeitig gemeldet werden. Diese "Vorab-Anmeldungen" müssen in Form von summarischen Eingangs- oder Ausgangsanmeldungen oder in den Zollanmeldungen vor jedem Import und jedem Export übermittelt werden.

Ausnahme: Die Sicherheitsbestimmungen finden im Warenverkehr mit der Schweiz und mit Liechtenstein keine Anwendung.

Die vorstehend genannten Änderungen beeinflussen den Prozessablauf der Zollabfertigung nachhaltig. Von Unternehmen und Zollverwaltungen wurde bereits im Vorfeld die Vorbereitung der notwendigen Umstellungen gefordert und bei der Vorbereitung der Einführung des Export Control Systems (ECS) sowie des Import Control Systems (ICS) berücksichtigt.

Weiters ist zu beachten, dass bei Systemausfällen (sowohl beim Wirtschaftsbeteiligten als auch bei der Zollverwaltung) aufgrund der VO (EG) Nr. 312/2009 neue Vordrucke zu verwenden sind, in denen eigene Datenfelder für die sicherheitsrelevanten Angaben berücksichtigt wurden.

Übergangszeitraum bis zum 31. Dezember 2010 für elektronische Vorab-Anmeldungen

Die Europäische Kommission hat mit der Verordnung (EG) Nr. 273/2009 vom 2. April einen Übergangszeitraum vom 1. Juli 2009 bis zum 31. Dezember 2010 beschlossen, während diesem die Abgabe von summarischen Eingangs- bzw. Ausgangsanmeldungen durch den Wirtschaftsbeteiligten nicht verpflichtend ist, da nicht alle Unternehmen bereits am 1. Juli 2009 in der Lage sind, diese Anmeldungen elektronisch abzugeben.

Während dieses Übergangszeitraums erfolgt die Risikoanalyse für die nicht vorab angemeldeten Waren im Zeitpunkt der Gestellung bei der Eingangs- bzw. Ausgangszollstelle gegebenenfalls auf der Grundlage einer Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder einer Zollanmeldung zu einem Zollverfahren (Eingang) oder ausgangsseitig auf der Grundlage der für die betreffenden Waren vorliegenden Angaben.

Hinweis:

Nicht betroffen von diesem Übergangszeitraum ist jedoch die verpflichtende Angabe der Sicherheitsdaten in der Ausfuhranmeldung.

Weitere Hinweise finden Sie auf der Website der Europäischen Kommission (Steuern und Zollunion).

Vordrucke für das Notfallverfahren

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