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Außenhandelsrecht

Allgemeines

Das Außenhandelsrecht umfasst hier nur den Verkehr mit Waren / Gütern. Die daneben bestehenden Einschränkungen im Finanzsektor (zB Einfrieren von Konten) und Einschränkungen der Reisefreiheit von Personen sind nicht Gegenstand des Außenhandelsrechts. 

Da vor Allem im Bereich der Embargos rasche Änderungen vorkommen, empfiehlt es sich jedenfalls auch die zuständigen Auskunftsstellen kurzfristig zu befragen. 

Einschränkungen für Waren / Güter

Bei diesen Einschränkungen ist zu beachten, dass in weiten Bereichen nicht nur die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr oder die Ausfuhr von Bedeutung ist, sondern auch der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und der Transport.

Daneben ist zumeist auch die Teilnahme an Aktivitäten, die die Förderung dieser Tätigkeiten zum Inhalt haben verboten.

Verbote

Auf Grund von Embargos

Birma/Myanmar

Verbringung von zur internen Repression verwendeten Ausrüstungsgegenständen nach Birma/Myanmar.

Ausnahmen vom Verbot für einige betroffene Länder zum persönlichen Schutz;

Ausfuhrverbote für Technologien sowie Einfuhrverbote für die damit gewinnbaren Erzeugnisse bestehen für:

Cote d'Ivoire, Simbabwe, Usbekistan

Verbringung von zur internen Repression verwendete Ausrüstungsgegenstände in diese Länder.

Ausnahmen vom Verbot für einige der betroffenen Länder zum persönlichen Schutz.

Irak

Für Kulturgüter und Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung besteht Einfuhr-, Ausfuhr- und Handelsverbot.

Iran

Für Güter aus dem Nuklear- und Raketentechnologiebereich bestehen Ausfuhr- und Einfuhrverbote;

Nordkorea

Für Güter aus dem Nuklear- und Raketentechnologiebereich bestehen Ausfuhr- und Einfuhrverbote;

Für definierte Luxusgüter (zB bestimmte Lebensmittel, Sport- und Musikinstrumente) bestehen Ausfuhrfuhrverbote;

Folterwaren

Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe keine praktische Verwendung haben bestehen Ausfuhr- und Einfuhrverbote.

Genehmigungspflichten

Auf Grund von Embargos

Iran

Für bestimmte Güter aus dem Nuklear- und Raketentechnologiebereich besteht Ausfuhrgenehmigungspflicht;

Militärgüter (Rüstungsmaterial)

Für die Waren des Anhangs 1 der Außenhandelsverordnung 2005 ist für die Ausfuhr, Durchfuhr und die Vermittlung eine Genehmigung erforderlich.

Für Jagd- und Sportgewehre sowie für Revolver und Pistolen und Munition dafür (jeweils mit Mengenbegrenzung) bestehen unter gewissen Voraussetzungen (nur bei vorübergehender (!) Ausfuhr, persönlicher Gebrauch, Nachweis der Besitzberechtigung, …) Ausnahmen.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck

Güter mit doppeltem Verwendungszweck sind solche Güter, die sowohl für zivile als auch für militärische Zwecke verwendet werden können. Diese werden im Anhang I der Verordnung über die Kontrolle der Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck angeführt. Außerdem kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen weitere Güter für genehmigungspflichtig erklären.

Folterwaren

Güter, die außer zur Vollstreckung der Todesstrafe oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten unterliegen in der Ausfuhr einer Genehmigungspflicht (vgl dazu auch Verbote !)

Rohdiamanten

Für Rohdiamanten sind bei der Einfuhr als auch bei der Ausfuhr zwingend die vorgesehenen Formalvorschriften über die Verpackung und Vorlage bestimmter Zertifikate (nach dem Kimberley-Zertifizierungs-Prozess) einzuhalten; außerdem sind die Diamanten und Zertifikate einer der 5 in Europa eingerichteten Behörden zur Zertifizierung zuzuleiten (Zollrechtliches Versandverfahren bei der Einfuhr erforderlich !).

Keine Ausnahmen für Klein- und Kleinstsendungen.

Stahlwaren

Für bestimmte Stahlwaren mit Ursprung in Kasachstan und Russland besteht eine Quotenregelung bei der Einfuhr; es ist eine Einfuhrgenehmigung und ein Ursprungsnachweis erforderlich. Daneben besteht eine Überwachung für bestimmte Stahlwaren aus allen Drittländern; es ist ein Überwachungsdokument erforderlich.

Für Waren bis zu einem Zollwert von inkl. 1.000 Euro, für Rückwaren nach Art. 185 Zollkodex, für Muster- und Proben, sowie für Übersiedlungs- und Erbschaftsgut (gemäß Zollbefreiungsverordnung) bestehen Ausnahmen. Darüber hinaus besteht eine Ausnahme für Sendungen mit einem Nettogewicht von nicht mehr als 2.500 kg im Bereich der Überwachung.

Textilwaren

Für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Belarus und Nordkorea besteht eine Quotenregelung bei der Einfuhr; es ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich. Daneben besteht eine Überwachung für bestimmte Textilwaren mit Ursprung in Usbekistan, es ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.

Außerdem sind für die Einfuhr von Textilwaren - mit Ausnahmen – Ursprungsnachweise vorzulegen.

Für Waren bis zu einem Zollwert von inkl. 1.000 Euro, für Rückwaren nach Art. 185 Zollkodex, für Muster- und Proben, sowie für Übersiedlungs- und Erbschaftsgut (gemäß Zollbefreiungsverordnung) bestehen Ausnahmen.

TIPP

Auskünfte über betroffene Güter (nach Tarifpositionen) erteilen die Zentrale Auskunftsstelle Zoll für allgemeine Auskünfte und ihr zuständiges Zollamt.

Auskünfte zu Güterlisten und Genehmigungen erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend (auch über das Außenwirtschaftsportal); Antragstellungen für Ausfuhr- und Einfuhrgenehmigungen sind ebenfalls beim das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend zu stellen.

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