Reduzierte Freimengen und reduzierte Freigrenze

Folgende Waren, die Sie in Ihrem Reisegepäck zu Ihrem Eigenbedarf oder als Geschenk einführen, sind abgabenfrei:

TABAKWAREN (ab einem Alter von 17 Jahren)

25 Stück

Zigaretten oder

10 Stück

Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder

5 Stück

Zigarren oder

25 Gramm

Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

 

ALKOHOLIKA (ab einem Alter von 17 Jahren)

0,25 Liter

Liter Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22%vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgehalt von 80% oder mehr oder

0,75 Liter

Alkohol und alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von höchstens 22%vol

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

 

Nicht schäumender Wein (ab einem Alter von 17 Jahren)

1 Liter

Nicht schäumender Wein

 

Bier (ab einem Alter von 17 Jahren)

2 Liter

Bier

 

ANDERE WAREN
bis zu einem Gesamtwert von

20 Euro

davon:

 

Lebensmittel und nichtalkoholische Getränke max.

4 Euro

Mehrere Reisende dürfen ihre Freigrenzen nicht zusammenrechnen, es ist daher zB nicht möglich, eine Ware im Wert von 40 Euro zu zweit abgabenfrei einzuführen. Sie können diese Befreiungen einmal pro Kalendertag in Anspruch nehmen.

Abkommen über den „kleinen Grenzverkehr“

Unter kleinem Grenzverkehr wird insbesondere der Anrainerverkehr über die Zollgrenze zur Schweiz und zum Fürstentum Liechtenstein verstanden.

Aus dem Abkommen ergeben sich weiter gehende Befreiungen (insbesondere hinsichtlich bestimmter Lebensmittel) und auch andere Vorrechte für Anrainer. Detaillierte Auskünfte dazu erhalten Sie von Ihrem Zollamt.

Samnauntal

Für Tabakwaren, die von Reisenden mit gewöhnlichem Wohnsitz in Österreich direkt von der schweizerischen Enklave Samnauntal eingeführt werden, gelten für jeden Reisenden folgende Höchstmengen

SAMNAUNTAL – TABAKWAREN (ab einem Alter von 17 Jahren)

40 Stück

Zigaretten oder

20 Stück

Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder

10 Stück

Zigarren oder

50 Gramm

Rauchtabak oder

eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren

Eine direkte Einfuhr von im Samnauntal erworbenen Tabakwaren liegt jedenfalls dann vor, wenn die Einreise über die Zollstellen Pfunds, Spiss oder Martinsbruck erfolgt. Sollten die allgemeinen Höchstgrenzen beantragt werden, ist nachzuweisen, dass die Waren nicht im Samnauntal erworben wurden.

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