Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (ehemals: Europäischer Gerichtshof, EuGH) ist für die Wahrung des EU-Rechts bei der Anwendung und Auslegung der Verträge verantwortlich.

In dieser Funktion überwacht der EuGH die Rechtmäßigkeit des Handelns der EU-Organe (seit dem Vertrag von Lissabon erstreckt sich diese Kompetenz gemäß Art. 263 AEU-Vertrag auch auf den Europäischen Rat) und die Anwendung des Gemeinschaftsrechts in den Mitgliedstaaten. Kommt der Mitgliedstaat einem Urteil nicht nach, kann der Gerichtshof gemäß Art. 260 AEU-Vertrag auch die Zahlung eines Pauschalbetrages oder Zwangsgeldes verhängen. Darüber hinaus erlässt der EuGH auf Ersuchen nationaler Gerichte Vorabentscheidungen zur Auslegung oder zur Gültigkeit von Bestimmungen des EU-Rechts.

Mit der Aufhebung der Säulenstruktur der EU durch den Vertrag von Lissabon dehnt sich die Zuständigkeit des EuGH von der primär wirtschaftspolitischen ersten Säule auf die frühere dritte Säule „Polizeiliche und Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen“ aus. Ausgenommen bleibt jedoch gemäß Art. 275 AEU-Vertrag weiterhin die „Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“.

Der EuGH besteht aus einem Richter pro Mitgliedstaat. Diese werden von acht Generalanwälten unterstützt. Ein Gericht erster Instanz, welches im ersten Rechtszug für die meisten Verfahren zuständig ist, wurde 1989 eingerichtet. Im Dezember 2004 wurde zudem die Errichtung eines ersten Fachgerichtes, das Gericht für den öffentlichen Dienst, welches für Streitsachen zwischen der EU und ihren BeamtInnen zuständig ist, beschlossen.

 

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