Reformvertrag von Lissabon

Der Reformvertrag von Lissabon wurde am 13. Dezember 2007 in Lissabon unterzeichnet. Er wird der EU eine einheitliche Struktur und Rechtspersönlichkeit geben, die Handlungsfähigkeit der EU verbessern und die demokratischen Strukturen innerhalb der EU stärken. Der Vertrag soll bis Mitte 2009 von allen Mitgliedstaaten ratifiziert werden.

Die wichtigsten Änderungen gegenüber dem derzeitigen Vertrag lassen sich wie folgt zusammenfassen:

  • Qualifizierte Mehrheitsbeschlüsse werden ab dem 1. November 2014 grundsätzlich mit doppelter Mehrheit (55% der Mitgliedstaaten, 65% der Bevölkerung) gefasst. 
  • Der bisherige sechsmonatige Vorsitz im Rat wird durch so genannte Teampräsidentschaften mit gleichberechtigter Rotation ersetzt. 
  • Das Mitentscheidungsrecht des Europäischen Parlaments wird u.a. auf die Gemeinsame Agrarpolitik, auf den Bereich Justiz und Inneres sowie die Handelspolitik ausgedehnt.
  • Das Mitentscheidungsverfahren wird zum „ordentlichen Rechtsetzungsverfahren“; die Rolle der nationalen Parlamente (“Vorlage begründeter Stellungnahmen“) wird gestärkt.
  • Der Haushalt der EU wird künftig in einem abgewandelten Mitentscheidungsverfahren (mit einer Lesung und Vermittlungsverfahren bei Dissens) beschlossen. Das Instrument des mehrjährigen Finanzrahmens wird in den Vertrag aufgenommen und ist jeweils einstimmig zu beschließen.
  • Der Europäische Rat erhält Organstatus und wählt sich künftig für jeweils zweieinhalb Jahre einen Präsidenten.
  • Der „Hohe Vertreter für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik“ wird künftig sowohl gegenüber dem Rat als auch gegenüber der EK verantwortlich sein. Er ist gleichzeitig Mitglied der EK, einer ihrer Vizepräsidenten und weiters Vorsitzender des Rates „Auswärtige Angelegenheiten“.
  • Die Grundrechtecharta wird durch einen Verweis im Reformvertrag rechtsverbindlich; dem Vereinigten Königreich und Polen wird im Wege eines Protokolls allerdings ein Opt-out eingeräumt. 
  • Im bisherigen Artikel 100 EG-V (Maßnahmen bei gravierenden Schwierigkeiten) wird ein expliziter Bezug auf die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten bei Versorgungsschwierigkeiten im Energiebereich aufgenommen.
  • Im bisherigen Artikel 174 EG-V (Umweltmaßnahmen) wird im Zielkatalog ein expliziter Bezug zur Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Klimawandels aufgenommen. 
  • In Zusammenhang mit den „Diensten von allgemeinen wirtschaftlichen Interesse“ wird dem Reformvertrag ein Protokoll mit „auslegenden Bestimmungen“ beigefügt: Darin wird auf die Vielfalt der Dienste von allgemeinen und wirtschaftlichen Interesse und die diesbezüglichen nationalen, regionalen und lokalen Ermessensspielräume hingewiesen, und betont, dass die Bestimmungen der Verträge in keiner Weise die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten berühren, wirtschaftliche Dienste von allgemeinen Interesse zu erbringen, in Auftrag zu geben und zu organisieren.

Im Bereich der Wirtschaftspolitik enthält der Reformvertrag einige wichtige „Verbesserungen hinsichtlich der Steuerung des Euro“:

  • Die Rolle der EK wird sowohl bei den Grundzügen der Wirtschaftspolitik als auch bei der Budgetüberwachung tendenziell aufgewertet.
  • Die Sonderstellung der Mitgliedstaaten der Euro-Zone wird verstärkt, indem diese künftig ihre eigenen Grundzüge der Wirtschafspolitik ausarbeiten und darüber hinaus auch Maßnahmen beschließen können, um die „Koordination und Überwachung ihrer Haushaltsdisziplin“ zu verbessern.
  • Im Wege eines Protokolls zum Vertrag werden die Existenz der (informellen) Euro-Gruppe sowie der wirtschaftspolitische Dialog zwischen den Mitgliedern der Euro-Zone, der EK und der EZB primärrechtlich verankert.

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