Wann ist das Formular L 1i auszufüllen?
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne LohnsteuerabzugEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Auslandsbezug
Im Zusammenhang mit Einkünften mit Auslandsbezug müssen Sie zusätzlich zum Formular L 1 für die Arbeitnehmerveranlagung das Formular L1i ausfüllen. Dies ist vor allem dann notwendig, wenn Sie folgende Einkünfte beziehen:
- aus nichtselbständiger Arbeit ohne bisherigen Lohnsteuerabzug oder
- aus nichtselbständiger Arbeit mit Auslandsbezug.
In dieses Kapitel fallen auch Erläuterungen zum Formular L 17 sowie Informationen zur Besteuerung ausländischer Einkünfte.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug
Wann füllen Sie das Formular L 1i aus, obwohl Sie nur inländische Einkünfte beziehen?
Sie haben nichtselbständige Einkünfte von dritter Seite erhalten, die nicht dem Lohnsteuerabzug durch Ihren Arbeitgeber unterliegen. Dazu zählen beispielsweise:
- Bestimmte Provisionen (auch Schmiergelder) von dritter Seite.
- Die Einlösung von Bonusmeilen für private Zwecke, die im Rahmen von beruflichen Dienstreisen erworben wurden.
- Pauschale Reisekostenersätze, die von internationalen Organisationen (zB Institutionen der Europäischen Union) direkt an die Sitzungsteilnehmer ausbezahlt werden.
Diese Einkünfte (=Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten) aus nichtselbständiger Arbeit ohne Lohnsteuerabzug geben Sie bitte im Formular L 1i in der Kennzahl 359 bekannt. Sofern die nichtselbständigen Einkünfte von dritter Seite, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, im Kalenderjahr 730 € nicht überschreiten, bleiben diese steuerfrei.
Haben Sie durch berufliche Reisen Bonusmeilen erworben und diesen Vorteil für private Zwecke verwendet, ist dieser Vorteil für das Jahr, in dem die Bonusmeilen eingelöst wurden, im Rahmen der ArbeitnehmerInnenveranlagung zu erklären.
Beispiel:
Haben Sie im Jahr 2011 die beruflich gesammelten Bonusmeilen für einen privaten Flug eingelöst, sind die ersparten Flugkosten (Vorteil) in der ArbeitnehmerInnenveranlagung für das Jahr 2011 im Formular L 1i (Kennzahl 359) bekannt zu geben.
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit mit Auslandsbezug
Wer ist davon betroffen und wann geben Sie das Formular L 17 ab?
Nichtselbständige Einkünfte mit einem Auslandsbezug sind jene Einkünfte, die Sie
- als Grenzgänger/in,
- von einem ausländischen Arbeitgeber die/der nicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet ist,
- von einer ausländischen diplomatischen Vertretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich (zB UNO, UNIDO) oder
- aus einer ausländischen Pension bezogen haben.
Dazu zählen beispielsweise auch ausländische Krankengelder, ausländische Arbeitslosenbezüge, ausländische Insolvenzgelder oder das deutsche Elterngeld.
Sofern Sie diese oben genannten nichtselbständigen Einkünfte erhalten haben, füllen Sie bitte das Formular L 1i aus und geben uns weiters diese Einkünfte mit dem Formular L 17 (Lohnausweis/Lohnbescheinigung) bekannt.
Wer muss das Formular L 17 ausfüllen?
Das Formular L 17 soll grundsätzlich von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber übermittelt werden. Sollte das nicht der Fall sein, übermitteln Sie bitte das ausgefüllte Formular L 17 Ihrem Finanzamt. Beachten Sie bitte die Ausfüllhilfen L 17a und L 17b.
Vereinfachte Vorgehensweise, bei ausländischen Bezügen ohne Sonderzahlungen
Beziehen Sie ausländische Einkünfte (Aktiv- oder Pensionseinkünfte), die Sie nur zwölf Mal im Kalenderjahr ausbezahlt bekommen und für die Österreich auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens das Besteuerungsrecht hat, können Sie vereinfachend die Höhe der ausländischen Einkünfte (Bruttoeinnahmen abzüglich Werbungskosten) im Formular L 1i in der Kennzahl 359 bekannt geben. Bitte teilen Sie uns auch mit, ob die ausländischen Einkünfte nur Pensionsbezüge enthalten. Weiters geben Sie uns eine allenfalls anrechenbare ausländische Steuer in der Kennzahl 377 bekannt.
Treffen die oben genannten Voraussetzungen für Ihre ausländischen Einkünfte zu, brauchen Sie das Formular L 17 nicht auszufüllen. Diese vereinfachte Vorgehensweise kann nicht angewendet werden, wenn Sie Ihre ausländischen Bezüge 13 oder 14 Mal im Kalenderjahr (mit Sonderzahlungen) ausbezahlt bekommen. In diesem Fall müssen Sie das Formular L 17 beim Finanzamt einreichen.
In welchen Fällen sind Sie verpflichtet, eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchzuführen (Pflichtveranlagung)?
Wenn Sie im Jahr 2011 Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und somit unbeschränkte Steuerpflicht besteht und Sie Einkünfte bezogen haben:
- als Grenzgänger/in (nähere Informationen für Grenzgänger/innen unter http://www.eures-bodensee.ch/, Rubrik „Publikationen“)
- ausländischen Arbeitgeber der nicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet ist
- von einer ausländischen diplomatischen Vetretungsbehörde oder internationalen Organisation in Österreich (zB UNO, UNIDO)
- aus einer ausländischen Pension bezogen haben
Dazu zählen beispielsweise auch ausländische Krankengelder, ausländische Arbeitslosenbezüge, ausländische Insolvenzgelder oder das deutsche Elterngeld.
Eine Pflichtveranlagung ist auch dann durchzuführen, wenn Sie im Jahr 2011 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und für eine Tätigkeit im Inland Einkünfte von einem ausländischen Arbeitgeber, der nicht zum Lohnsteuerabzug in Österreich verpflichtet ist, bezogen haben.
In welchen Fällen können Sie einen Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung stellen und eventuell eine einbehaltene Abzugsteuer oder Lohnsteuer erstattet bekommen (Antragsveranlagung)?
Wenn Sie im Jahr 2011 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten und somit beschränkte Steuerpflicht in Österreich besteht und Sie Einkünfte bezogen haben
- von einem Arbeitgeber, der Lohnsteuer abgezogen hat,
- aus einer inländischen Pension oder
- aus einer nichtselbständigen Tätigkeit als Schriftsteller/in, Vortragende/r, Künstler/in, Architekt/in, Sportler/in, Artist/in oder Mitwirkende/r an Unterhaltungsdarbietungen, von denen Abzugsteuer in Höhe von 20% bzw. 35% einbehalten wurde.
Erfolgt bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer/innen ein Lohnsteuerabzug in Österreich, dann berechnet sich die Lohnsteuer wie bei einem österreichischen Arbeitnehmer. Im Falle einer Veranlagung wird der Steuerbemessungsgrundlage - d.h. vor Berechnung der Einkommensteuer - ein Betrag von 9.000 € hinzugerechnet.
Wo werden für in Österreich ansässige Personen die ausländischen Einkünfte besteuert?
Diese Frage kann nur auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem jeweiligen Staat beurteilt werden. Das Doppelbesteuerungsabkommen regelt, welchem Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte zugeteilt wird (Liste der Doppelbesteuerungsabkommen). Wurde auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich das Besteuerungsrecht zugeteilt, haben Sie diese Auslandseinkünfte im Formular L 1i und gegebenenfalls im Formular L 17 zu erfassen. Wird das Besteuerungsrecht dem ausländischen Staat zugeteilt, ist auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens zu ermitteln, ob in Österreich die Befreiungs- oder Anrechnungsmethode zur Anwendung kommt.
Was sind unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte (Befreiungsmethode)?
Auslandseinkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit oder ausländische Pensionsbezüge sind dann in Österreich unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit, wenn dies auf Grund eines Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und dem jeweiligen Staat geregelt ist. Die Liste der österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen finden Sie auf der Website des BMF. Tragen Sie diese Einkünfte, die bei der Ermittlung des Steuersatzes im Rahmen der Anwendung des Progressionsvorbehaltes zu berücksichtigen sind, in die Kennzahl 453 ein, und im Falle von Pensionsbezügen diese nochmals in die Kennzahl 791. Bitte geben Sie auch in der Kennzahl 493 die Werbungskosten bekannt, die bei der Ermittlung der steuerbefreiten Auslandseinkünfte berücksichtigt wurden.
Wann wird für die Auslandseinkünfte die ausländische Steuer in Österreich angerechnet (Anrechnungsmethode)?
Sieht das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Österreich und dem jeweiligen Staat vor, dass die ausländischen Einkünfte, die im Ausland versteuert wurden, auch in Österreich besteuert werden können, dann rechnet Österreich die ausländische Steuer an, die der österreichischen Steuer entspricht (Anrechnungshöchstbetrag). Ist auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens die Anrechnungsmethode anzuwenden, dann geben Sie bitte die von Ihnen bezahlte ausländische Steuer, wenn Sie das Formular L 17 ausfüllen in der Kennzahl 358 oder wenn Sie kein Formular L 17 abgeben müssen, im Formular L 1i in der Kennzahl 377 bekannt.
Die nachfolgenden Tabellen beziehen sich auf Standardfälle. Da es davon aber vielfältige Ausnahmen und Einschränkungen gibt, wird es zur richtigen steuerlichen Erfassung vielfach unerlässlich sein, sich im konkreten Doppelbesteuerungsabkommen oder an kompetenter Stelle (zB Finanzamt) zu informieren.
Tabelle Aktiveinkünfte
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Einkünfte aus... |
Steuerliche Behandlung der Einkünfte in/im |
Aktiveinkünfte |
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Unter 184 Tagen und kein dortiger Arbeitgeber |
Über 183 Tage oder dortiger Arbeitgeber |
Grenzgänger |
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Deutschland |
Ausland |
Befreiung |
Besteuerung |
Befreiung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
Volle Besteuerung |
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Liechtenstein |
Ausland |
Befreiung |
Besteuerung |
Quellensteuer 4% |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
Besteuerung mit Anrechnung |
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Schweiz |
Ausland |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Besteuerung mit Anrechnung |
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Italien |
Ausland |
Befreiung |
Besteuerung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Besteuerung mit Anrechnung |
Besteuerung mit Anrechnung |
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Slowenien |
Ausland |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Ungarn |
Ausland |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Slowakei |
Ausland |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Tschechien |
Ausland |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Tabelle Pensionen
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Einkünfte aus... |
Steuerliche Behandlung der Einkünfte in/im |
Pensionen |
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Sozialversicherungspension |
Firmenpension |
Öffentliche Pension |
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Deutschland |
Ausland |
Besteuerung |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Liechtenstein |
Ausland |
Befreiung |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Schweiz |
Ausland |
Befreiung |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Italien |
Ausland |
Befreiung |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Slowenien |
Ausland |
Befreiung |
Befreiung |
Besteuerung |
|
Österreich |
Volle Besteuerung |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Ungarn |
Ausland |
Befreiung |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Slowakei |
Ausland |
Befreiung |
Befreiung |
Besteuerung |
|
Österreich |
Volle Besteuerung |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
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Tschechien |
Ausland |
Befreiung |
Befreiung |
Besteuerung |
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Österreich |
Volle Besteuerung |
Volle Besteuerung |
Befreiung mit Progressionsvorbehalt |
Zur Verdeutlichung ein Beispiel der vollen Besteuerung der ausländischen Einkünfte in Österreich sowie Beispiele zur Erklärung der Begriffe „Befreiung mit Progressionsvorbehalt“ und „Besteuerung mit Anrechnung“:
Beispiel volles Besteuerungsrecht in Österreich
Eine in Österreich ansässige Person erzielt Pensionseinkünfte in Österreich und zusätzlich noch Einkünfte aus einer Firmenpension in Deutschland. Auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens hat Österreich das Besteuerungsrecht für die deutsche Firmenpension. In Österreich werden daher sowohl die Einkünfte aus der österreichischen Pension, als auch die deutsche Firmenpension zur Gänze versteuert. Wird die deutsche Firmenpension nur zwölf Mal im Kalenderjahr (somit ohne Sonderzahlungen) ausbezahlt, können vereinfachend im Formular L 1i die deutschen Pensionseinkünfte in der Kennzahl 359 eingetragen werden und es muss kein Formular L 17 ausgefüllt werden. Erhalten Sie eine ausländische Pension mit Sonderzahlungen, müssen Sie das Formular L 17 abgeben.
Beispiel Befreiung mit Progressionsvorbehalt in Österreich (Befreiungsmethode)
Eine in Österreich ansässige Person erzielt in Österreich Pensionseinkünfte und zusätzlich noch Einkünfte aus einer deutschen Sozialversicherungspension. Diese Einkünfte aus der deutschen Sozialversicherungspension werden nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland versteuert und in Österreich bei der Veranlagung unter Progressionsvorbehalt steuerbefreit. Die deutschen Einkünfte aus der Sozialversicherungspension sind im Formular L 1i in der Kennzahl 453 (unter Progressionsvorbehalt steuerbefreite Auslandseinkünfte) und da es sich um Pensionseinkünfte handelt auch in der Kennzahl 791 einzutragen.
Beispiel Besteuerung mit Anrechnung in Österreich (Anrechnungsmethode)
Eine in Österreich ansässige Person erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Aktiveinkünfte) als Grenzgänger nach Liechtenstein. Der Tätigkeitsstaat Liechtenstein darf nach dem Doppelbesteuerungsabkommen bei Grenzgängern eine Bruttoquellensteuer von 4% einbehalten, welche nach dem Doppelbesteuerungsabkommen in Österreich anzurechnen ist. Im Formular L 17 sind die liechtensteinischen Einkünfte bekannt zu geben (die anrechenbare Steuer in der Kennzahl 358) und es ist das Formular L 1i auszufüllen.
Erfolgt für die Auslandseinkünfte eine Entlastung der entrichteten Auslandssteuer durch die ausländische Steuerverwaltung?
Für den Fall, dass Ihre Einkünfte in Österreich steuerpflichtig sind und Sie eine Entlastung von der Auslandssteuer durch die ausländische Steuerverwaltung erhalten oder beantragt haben, tragen Sie diese bitte in der Kennzahl 775 ein.
Was ist eine Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988?
Eine Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 liegt dann vor, wenn Sie in Österreich keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatten (beschränkte Steuerpflicht) und im Rahmen eines Arbeitsvertrages als Schriftsteller/in, Vortragende/r, Künstler/in, Architekt/in, Sportler/in, Artist/in oder Mitwirkende/r an Unterhaltungsdarbietungen tätig wurden und der Arbeitgeber Lohnsteuer in Höhe von 20% bzw. 35% einbehalten hat.
Wer kann einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht stellen?
Wenn Sie im Jahr 2011 weder einen Wohnsitz noch Ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten, können Sie unter der Voraussetzung, dass Sie Staatsbürger/in eines Mitgliedsstaates der EU oder eines EWR Staates sind, einen Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich stellen. Das gilt nur, wenn ihre Einkünfte im Kalenderjahr mindestens zu 90 % der österreichischen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der österreichischen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte nicht höher als 11.000 € sind. Dies ist durch eine entsprechende Bescheinigung ihres Ansässigkeitsstaates nachzuweisen (Formular E 9).