Das Verfahren beim Finanzamt
ArbeitnehmerInnenveranlagung (Jahresausgleich - RZ909ff)Die elektronische ArbeitnehmerInnenveranlagungDie ArbeitnehmerInnenveranlagung in PapierformGutschriften, Nachforderungen und VorauszahlungenVersteuerung mehrerer Pensionen (Rz1020ff)Freibetragsbescheid (Rz1039ff)Mitteilung gemäß § 109a EinkommensteuergesetzBerufung gegen einen BescheidRatenzahlung und Stundung
Nachdem Sie bisher Informationen dazu erhalten haben, was Sie beim Finanzamt geltend machen können, gibt Ihnen dieses Kapitel Hinweise, wie Sie dabei am besten vorgehen. Der Schwerpunkt liegt auf FinanzOnline, der elektronischen Arbeitnehmerveranlagung, aber natürlich erhalten Sie auch zahlreiche weitere nützliche Informationen, wie bespielsweise:
- Wann müssen Sie eine Pflichtveranlagung durchführen
- Unter welchen Umständen kann es zu Nachforderungen kommen
- Bezug von mehreren Pensionen
- Was ist ein Freibetragsbescheid
- Was ist eine Mitteilung gemäß § 109a EStG 1988
- Wie können Sie gegen einen Bescheid berufen und
- Welche Möglichkeiten zur Zahlungserleichterung gibt es
ArbeitnehmerInnenveranlagung (Jahresausgleich - RZ909ff)
Wann kann ein Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung gestellt werden?
Für den Antrag auf Durchführung einer ArbeitnehmerInnenveranlagung haben Sie fünf Jahre Zeit (zB kann der Antrag für 2011 bis Ende Dezember 2016 gestellt werden). Sie können Ihren Antrag entweder elektronisch über FinanzOnline übermitteln, mit dem Formular L 1 (gegebenenfalls mit Beiage L1k, L 1) per Post senden oder persönlich bei Ihrem Finanzamt abgeben. Das Finanzamt bearbeitet die Anträge in der Reihenfolge des Einlangens und führt auf Ihren Antrag eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durch. Ein Anruf beim Finanzamt beschleunigt die Bearbeitung nicht, sondern verzögert die zügige Erledigung der ArbeitnehmerInnenveranlagungen.
Beachten Sie bitte: Sie müssen keine Bankverbindung (Formular L1 Pkt. 9) anführen, sofern diese Ihrem Finanzamt bereits bekannt ist und sie sich nicht geändert hat. Aufgrund der Einführung eines einheitlichen Standards für den europäischen Zahlungsverkehr wird auch von der Finanzverwaltung an Stelle von Bankleitzahl und Kontonummer nur mehr BIC (Bank Identifier Code) und IBAN (International Bank Account Number) verwendet. Sie finden diese Codes auf Ihrem Kontoauszug, eventuell auch auf Ihrer Bankomatkarte.
Die Erledigung der ArbeitnehmerInnenveranlagung durch Ihr Finanzamt kann erst erfolgen, wenn alle Jahreslohnzettel oder sonstigen Meldungen (zB vom Arbeitsmarktservice) eingelangt sind..
Hinweis
Legen Sie der Erklärung keinen Lohnzettel und keine Belege (Rechnungen, Bestätigungen, Zahlungsbelege) für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen bei. Bewahren Sie die Belege aber sieben Jahre auf, da sie auf Verlangen des Finanzamtes vorgelegt werden müssen.
Die elektronische ArbeitnehmerInnenveranlagung
Wie steigen Sie in FinanzOnline ein?
Rufen Sie FinanzOnline auf der Startseite unserer Website auf und melden Sie sich an:
- Tools: „FinanzOnline“ und über den Link Online-Erstanmeldung
- FINANZONLINE LOGIN: Link „Registrierung“
Nach erfolgreicher Anmeldung erhalten Sie Ihre Zugangskennungen (Teilnehmer ID, Benutzer ID und PIN) mit Rückscheinbrief (RSa).
Welche Vorteile bietet FinanzOnline?
- Kostenlose Anwendung rund um die Uhr
- Amtsweg per Mausklick bequem von jedem Internetanschluss aus
- Möglichkeit zur jederzeitigen Änderung von personenbezogenen Grunddaten, wie zB Adresse, Bankverbindung, E-Mail-Adresse, Telefonnummer
- Aktuelle Abfragen Ihres Steuerkontos und Steueraktes (zB Kontostand, Lohnzettel)
- Bescheidzustellung in Ihren persönlichen elektronischen Briefkasten (Data-Box) inkl. E-Mail-Verständigung
- Anonyme Steuerberechnung
- Keine spezielle Software
- Komfortable Benutzerführung (Online-Hilfe, Hotline)
- Behindertengerechte Anwendung
- Handysignatur
Neben der bisherigen Eingabe der Erklärungsdaten gibt es auch die Möglichkeit, eine "virtuelle Papiererklärung" auszufüllen, die mit dem Papierformular optisch übereinstimmt. Gleichzeitig werden die von Ihnen im Vorjahr erklärten Werte zur Übernahme in die aktuelle Erklärung angezeigt.
Der Einstieg in FinanzOnline kann neben dem bewährten Login mit Zugangskennungen und der Bürgerkarte nun auch mit Ihrem Handy erfolgen. Die Handysignatur können Sie mit FinanzOnline oder der Bürgerkarte aktivieren.
Da das Handyservice laufend erweitert wird, ist es empfehlenswert, beim nächsten Einstieg in FinanzOnline die aktuelle Mobiltelefonnummer zu ergänzen. Sollten Sie Ihre Teilnehmercodes vergessen haben, kann die Zustellung der neuen Zugangskennungen auch direkt auf Ihr Handy erfolgen. Es ist daher nicht mehr notwendig, persönlich zur Post oder zu einem Finanzamt zu gehen.
Die FinanzOnline Hotline (0810/22 11 00, Mo - Fr, 8.00 bis 18.00 Uhr, österreichweit zum Ortstarif) bietet mit der Anwendung "Fastviewer" die Möglichkeit unseren Mitarbeiter/innen die Eingaben auf Ihrem Bildschirm zu zeigen und damit unsere Hilfe für Sie zielgerichteter zu gestalten.
Die Formulare für die ArbeitnehmerInnenveranlagung (L 1, L 1k, L 1i) sind in maschinenlesbarer Form gestaltet. Die Formulare sind dadurch übersichtlicher, gleichzeitig hat die Finanzverwaltung die Möglichkeit die Daten durch Scannen zu übernehmen. Übermitteln Sie nur Originalformulare (keine Kopien). Wenn Sie die Erklärung also weiterhin per Post oder persönlich abgeben wollen, steht auf www.bmf.gv.at (Formulare) ein Bestellservice für die Erklärungsformulare zur Verfügung. Vergessen Sie dabei nicht für jedes Kind das Formular L 1k mitzubestellen, bei Auslandseinkünften ein Formular L 1i.
Um eine optimale Verarbeitung der maschinell gelesenen Formulare zu gewährleisten, beachten Sie bitte die folgenden Ausfüllhinweise. Sie vermeiden dadurch Rückfragen und unterstützen eine zügige Bearbeitung.
- Bitte geben Sie nur die Originalformulare ab, da Kopien maschinell nicht lesbar sind.
- Schreiben Sie in BLOCKSCHRIFT (GROSSBUCHSTABEN) und verwenden Sie ausschließlich schwarze oder blaue Farbe.
- Schreiben Sie in jedes Kästchen nur einen Buchstaben, eine Ziffer oder ein Sonderzeichen.
- Füllen Sie die Textfelder von links nach rechts aus, jedoch rechtsbündig
- Leerbleibende Felder frei lassen und nicht durchstreichen.
- Anmerkungen außerhalb der vorgesehenen Felder können nicht maschinell gelesen werden (abgesehen von Korrekturen – siehe unten).
- Fehler in Betragsfeldern korrigieren Sie, indem Sie den falschen Betrag zur Gänze unkenntlich machen und die gesamte Zahl neben, über oder unter den Eintragungsfeldern anführen.

Muster
Belege oder andere Dokumente sind erst nach Aufforderung durch Ihr Finanzamt zu übersenden.
Hinweis:
Zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung gibt es drei unterschiedliche Formulare (L 1, L 1k, L 1i). Möglicherweise müssen Sie also nicht nur eines, sondern mehrere der Formulare ausfüllen:
Beilage L 1i: Zur Erklärung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ohne bisherigen Lohnsteuerabzug, für Zusatzangaben bei Erfüllung bestimmter grenzüberschreitender Kriterien und/oder zum Stellen eines Antrags auf unbeschränkte Steuerpflicht.
Beilage L 1k: Zur Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages, Unterhaltsabsetzbetrages, einer außergewöhnlichen Belastung für Kinder oder zur Nachversteuerung des Arbeitgeberzuschusses für Kinderbetreuung. Pro Kind ist ein gesondertes Formular zu verwenden.
Gutschriften, Nachforderungen und Vorauszahlungen
In welchen Fällen können Sie in der Regel eine Gutschrift erwarten?
- Wenn Sie während des Jahres unterschiedlich hohe Bezüge erhalten haben und der Arbeitgeber keine Aufrollung durchgeführt hat.
- Wenn Sie während des Jahres den Arbeitgeber gewechselt haben oder nicht ganzjährig beschäftigt waren.
- Wenn Sie auf Grund der geringen Höhe Ihrer Bezüge Anspruch auf „Negativsteuer“ haben.
- Wenn Sie Anspruch auf den Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag und/oder auf den Kinderzuschlag und/oder auf ein Pendlerpauschale haben, der/das bei der laufenden Lohnverrechnung nicht berücksichtigt wurde.
- Wenn Sie Freibeträge für Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend machen, die noch nicht in einem Freibetragsbescheid berücksichtigt wurden.
Was tun Sie, wenn es zu einer Nachforderung kommt?
Kommt es – in Ausnahmefällen – zu einer Nachforderung, können Sie Ihren Antrag im Wege der Berufung zurückziehen, ausgenommen
- Sie müssen von sich aus eine Steuererklärung abgeben oder
- es kommt aus einem anderen Grund zu einer Pflichtveranlagung (siehe wie folgt).
Wann müssen Sie von sich aus (ohne Aufforderung durch das Finanzamt) eine Steuererklärung abgeben (Pflichtveranlagng)?
Übersteigt Ihr Einkommen 12.000 €, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung oder eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung abzugeben, wenn
- Sie neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften andere Einkünfte (zB aus Werkverträgen oder freien Dienstverträgen) von insgesamt mehr als 730 € erhalten haben. Endbesteuerte Kapitalerträge sind hier nicht einzurechnen. Geben Sie in diesem Fall eine Einkommensteuererklärung ab (Formular E 1 samt Beilage E 1a für betriebliche Einkünfte).
Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
- Sie im Kalenderjahr zumindest zeitweise gleichzeitig zwei oder mehrere lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen haben, die beim Lohnsteuerabzug nicht gemeinsam versteuert wurden (zB Firmenpension neben ASVG-Pension). Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung ab.
Frist: 30. September des Folgejahres
- Ihnen der Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag für das Kalenderjahr nicht zusteht, aber bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde. Geben Sie in diesem Fall eine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung ab.
Frist: 30. September des Folgejahres
- Zu Unrecht ein Pendlerpauschale oder ein zu hohes Pendlerpauschale bezogen wurde.
Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
- Zu Unrecht ein Zuschuss zur Kinderbetreuung vom Arbeitgeber bezogen wurde.
Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
- Sie Einkünfte aus Kapitalvermögen oder entsprechende betriebliche Einkünfte erzielt haben und diese keinem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen.
Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
- Sie Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit bezogen haben und noch kein Lohnsteuerabszug erfolgt ist (Grenzgänger, ausländische Pensionen).
Frist: 30. April des Folgejahres (bei Online-Erklärungen: 30. Juni des Folgejahres)
Hinweis
Für eine rasche Erledigung Ihres Antrages auf ArbeitnehmerInnenveranlagung müssen Ihre persönlichen Daten sowie die Anzahl der bezugsauszahlenden Stellen auf dem Antragsformular vollständig ausgefüllt sein. Fehlende Daten verzögern die Erledigung Ihres Antrages.
Wann wird eine Pflichtveranlagung durchgeführt?
Müssen Sie von sich aus keine Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung abgeben, wird Sie das Finanzamt in folgenden Fällen durch Zusendung des Formulars L 1 zur Einreichung einer Erklärung auffordern und eine Pflichtveranlagung durchführen, wenn
- Sie gleichzeitig bei zwei oder mehreren Arbeitgebern beschäftigt waren.
- Ihnen im Kalenderjahr Krankengeld aus der gesetzlichen Sozialversicherung oder Bezüge nach dem Heeresgebührengesetz (zB für Truppen- oder Kaderübungen), Insolvenz-Ausfallsgeld im Falle eines Insolvenzverfahrens ausbezahlt worden ist, oder Sozialversicherungspflichtbeiträge rückerstattet worden sind.
- für das jeweilige Kalenderjahr ein Freibetragsbescheid ausgestellt worden ist. Eine Pflichtveranlagung ist aber nur durchzuführen, wenn der Freibetragsbescheid zu hoch war.
- der Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, die Vorausetzungen aber nicht vorliegen (zB die Einkünfte des Partners überschreiten die Zuverdienstgrenze).
Hinweis
Legen Sie den Erklärungen zur Durchführung der ArbeitnehmerInnenveranlagung bitte keine Lohnzettel bei. Sie werden vom Arbeitgeber (oder der pensionsauszahlenden Stelle) Ihrem Finanzamt übermittelt.
Kann es bei einer ArbeitnehmerInnenveranlagung zu Vorauszahlungen kommen?
Bei Lohnsteuerpflichtigen kann es zu Vorauszahlungen kommen, wenn die Nachzahlung mehr als 300 € beträgt. In diesem Fall kann ausnahmsweise (zB wenn erstmals zwei Bezüge nebeneinander anfallen) in einem Jahr die Nachzahlung für das vorangegangene Jahr mit der Vorauszahlung für das laufende Jahr zusammentreffen. Andererseits ersparen Sie sich allfällige Nachzahlungen für das laufende Jahr.
Warum kommt es bei zwei oder mehreren Bezügen zu Nachzahlungen?
Jede bezugs- oder pensionsauszahlende Stelle berechnet die Lohnsteuer grundsätzlich nur für die von ihr ausbezahlten Bezüge oder Pensionen. Insgesamt ergibt sich dadurch eine zu geringe Lohnsteuer. Bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung werden diese Bezüge so besteuert, als hätten Sie den Gesamtbetrag in Form eines Bezuges erhalten.
Sie werden also jemandem gleichgestellt, der nur ein Dienstverhältnis hat, aber ebenso viel Gehalt oder Pension bezieht, wie Ihnen aus mehreren Bezügen zugeflossen ist.
Wann kann es zu einer Verzinsung von Nachforderungen und Gutschriften beim Finanzamt kommen?
Nachforderungen und Gutschriften aus Einkommensteuerbescheiden, die nach dem 30. September des Folgejahres zugestellt werden, werden vom Finanzamt verzinst. Der Zinssatz liegt 2% über dem Basiszinssatz und beträgt 2,38%. Nachforderungs- bzw. Gutschriftszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, werden aber nicht festgesetzt.
Die Verzinsung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung. Es ist aber empfehlenswert, die Erklärung möglichst früh abzugeben.
Wenn Sie den Steuerbescheid nicht bis zum 30. September des Folgejahres erhalten haben, können Sie durch Entrichtung einer Anzahlung in Höhe der zukünftigen (erwarteten) Steuernachforderung vor diesem Stichtag die Festsetzung von Nachforderungszinsen vermeiden.
Versteuerung mehrerer Pensionen (Rz1020ff)
Wie werden mehrere Pensionen versteuert?
Um Nach- und Vorauszahlungen bei gleichzeitigem Bezug von (mehreren) gesetzlichen Pensionen, Beamtinnen/Beamtenpensionen, Pensionen aus einem früheren Dienstverhältnis zu einem Bundesland oder Pensionen aus inländischen Pensionskassen zu vermeiden, ist eine gemeinsame Versteuerung verpflichtend vorgesehen.
Wenn Sie zB vom Bund oder Land eine Pension und von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten eine Witwen/Witwerpension erhalten, wird von der höheren Pension die auf beide Bezüge entfallende Lohnsteuer einbehalten.
Wenn Sie neben Ihrer ASVG-Pension auch eine Firmenpension erhalten, entfällt die Pflicht zur gemeinsamen Versteuerung. In diesem Fall kann aber der ehemalige Arbeitgeber die Auszahlung und Versteuerung Ihrer ASVG-Pension übernehmen. Der Arbeitgeber kann dazu aber nicht verpflichtet werden.
Bei Zusammentreffen mit Bezügen aus betrieblichen Kollektivversicherungen ist vom Pensionsversicherungsträger bzw von der pensionsauszahlenden Stelle eine gemeinsame Versteuerung vorzunehmen.
Freibetragsbescheid (Rz1039ff)
Was ist ein Freibetragsbescheid?
Ein Freibetragsbescheid enthält bestimmte Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen, die der Arbeitgeber bereits bei der laufenden Lohnverrechnung berücksichtigen kann. Dadurch zahlen Sie weniger Lohnsteuer. Normalerweise ergeht der Freibetragsbescheid gemeinsam mit dem Einkommensteuerbescheid auf Grund der ArbeitnehmerInnenveranlagung. Gleichzeitig erhalten Sie eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber.
Der Freibetragsbescheid gilt für das dem Veranlagungszeitraum zweitfolgende Jahr. Dem Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2011 werden daher der Freibetragsbescheid und die Mitteilung an den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2013 angeschlossen. Dieser Freibetragsbescheid berücksichtigt Ihre Freibeträge – auf Basis des Jahres 2011 – vorläufig bereits für 2013. Sind die tatsächlichen Aufwendungen im Jahr 2013 höher als jene im Freibetragsbescheid, so kann dies bei der ArbeitnehmerInnenveranlagung ausgeglichen werden. Es ist eine zusätzliche Gutschrift zu erwarten.
Im Falle geringerer Aufwendungen kommt es in der Regel zu Nachzahlungen. Wenn es ungewiss ist, ob Sie im zweitfolgenden Jahr ähnliche Aufwendungen haben wie im Basisjahr, können Sie zur Vermeidung von Nachzahlungen auf einen Freibetragsbescheid im Wege der ArbeitnehmerInnenveranlagung verzichten. Sie haben auch die Möglichkeit, einen betragsmäßig niedrigeren Freibetragsbescheid zu beantragen.
Sie können aber auch die Mitteilung für den Arbeitgeber auf einen niedrigeren Freibetrag abändern oder die Mitteilung dem Arbeitgeber nicht vorlegen. Das Finanzamt kann auch von sich aus niedrigere Freibeträge festsetzen, wenn bestimmte Aufwendungen offensichtlich nur einmalig anfallen.
Unabhängig von der ArbeitnehmerInnenveranlagung können Sie bis spätestens 31. Oktober unter folgenden Voraussetzungen die Ausstellung eines Freibetragsbescheides für das laufende Jahr beantragen:
- Wenn voraussichtlich zusätzliche Werbungskosten von mindestens 900 € im laufenden Kalenderjahr anfallen werden oder
- Wenn voraussichtlich Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden (Hochwasser-, Sturmschäden) vorliegen
Hinweis
Kein Freibetragsbescheid ergeht
- bei einem Jahresfreibetrag unter 90 € und wenn Einkommensteuervorauszahlungen vorgeschrieben werden,
- an beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen,
- an unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer/innen, die nach § 1 Abs. 4 EStG 1988 in die unbeschränkte Steuerpflicht optiert haben.
Mitteilung gemäß § 109a Einkommensteuergesetz
Was ist eine Mitteilung gemäß § 109a EStG?
Unternehmerinnen bzw. Unternehmer und Körperschaften müssen für Auszahlungen dem Finanzamt bestimmte Daten elektronisch oder mit dem Formular E 18 übermitteln.
Von der Mitteilung betroffen sind natürliche Personen oder Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit, zB Offene Gesellschaften oder Kommanditgesellschaften, die auf selbständiger Basis, also nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses, für bestimmte Tätigkeiten Vergütungen beziehen. Der Aussteller einer Mitteilung an das Finanzamt hat dem Betroffenen eine Ausfertigung auszuhändigen.
Welche Daten sind mitzuteilen?
- Mitzuteilen sind folgende Daten:
- Name, Anschrift, Sozialversicherungsnummer
- Art der erbrachten Leistung
- Kalenderjahr, in dem das Entgelt geleistet wurde
- Entgelt (einschließlich Sachbezüge und Kostenersätze) und gegebenenfalls Umsatzsteuer
Für welche Tätigkeiten ist eine Mitteilung auszustellen?
Eine Mitteilung ist für folgende selbständig erbrachte Leistungen auszustellen:
- Leistungen als Mitglied des Aufsichtsrates, Verwaltungsrates und andere Leistungen von mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragten Personen
- Leistungen als Bausparkassenvertreter/in und Versicherungsvertreter/in
- Leistungen als Stiftungsvorstand
- Leistungen als Vortragende oder Vortragender, Lehrende oder Lehrender und Unterrichtende oder Unterrichtender
- Leistungen als Kolporteur/in und Zeitungszusteller/in
- Leistungen als Privatgeschäftsvermittler/in
- Leistungen als Funktionär/in von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, wenn die Tätigkeit zu Funktionsgebühren führt
- Sonstige Leistungen, die im Rahmen eines freien Dienstvertrages erbracht werden und der Versicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 4 ASVG unterliegen
Kann eine Mitteilung bei geringfügigen Vergütungen unterbleiben?
Eine Mitteilung kann unterbleiben, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze nicht mehr als 900 € und das (Gesamt)Entgelt einschließlich allfälliger Kostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als 450 € beträgt.
Was hat die oder der von der Mitteilung Betroffene zu tun?
Entgelte, die aus den genannten Tätigkeiten bezogen werden, führen grundsätzlich zu steuerlich zu erfassenden Einkünften. Die bezogenen Einkünfte sind daher in der Einkommensteuererklärung (Formular E 1) unter der betreffenden Einkunftsart anzugeben. Die (Betriebs)Einnahmen, für die eine Mitteilung ausgestellt wurde, sind in der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (Gewinn- und Verlustrechnung, Formular E 1a) oder Überschussrechnung gesondert auszuweisen.
Haben Sie für das entsprechende Jahr eine oder mehrere Mitteilungen erhalten, geben Sie im Wege der Einkommensteuererklärung bitte unbedingt die Anzahl der erhaltenen Mitteilungen bekannt. Die Mitteilung ist aber nicht ans Finanzamt zu übermitteln. Betragen die Einkünfte nicht mehr als 730 € (Veranlagungsfreibetrag) bleiben sie steuerfrei. In diesem Fall kann eine ArbeitnehmerInnenveranlagung durchgeführt werden.
Berufung gegen einen Bescheid
Wie können Sie gegen einen Bescheid Einspruch erheben?
Gegen einen Bescheid können Sie binnen eines Monats ab Zustellung Berufung erheben. Bringen Sie Ihre Berufung schriftlich beim Finanzamt ein, das den Bescheid erlassen hat. Legen Sie der Berufung bitte alle maßgeblichen Unterlagen bei. Wird die Berufung über FinanzOnline eingereicht, können Anhänge als pdf übermittelt werden. Die Berufung ist gebührenfrei. Durch eine Berufung wird eine vorgeschriebene Nachforderung nicht außer Kraft gesetzt, sondern bleibt zum angegebenen Zeitpunkt fällig.
Wenn Sie den Nachforderungsbetrag vorerst nicht im vorgeschriebenen Umfang entrichten wollen, müssen Sie einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellen. Das Finanzamt wird zu diesem Antrag einen Bescheid erlassen.
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Hinweis
Im Falle einer Abweisung der Berufung sind Zinsen für die Zeit der Aussetzung zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 2,38 %. |
In der Regel wird das Finanzamt selbst eine Berufungsvorentscheidung erlassen. Wenn Sie mit dieser Entscheidung nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb eines Monats die Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat (UFS) beantragen.
Ratenzahlung und Stundung
Wie erreichen Sie eine Zahlungserleichterung?
Das Finanzamt kann auf Ihr Ansuchen den Nachforderungsbetrag stunden oder eine Ratenzahlung bewilligen,
- wenn die sofortige volle Entrichtung der Steuerschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre und
- wenn durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung die Einbringlichkeit der Steuerschuld nicht gefährdet wird.
Führen Sie daher in Ihrem Ansuchen alle für die Zahlungserleichterung sprechenden Umstände an.
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Hinweis
Bei Stundung oder Ratenzahlung sind für eine Abgabenschuld über 750 € Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 4,88%. Zinsen unter 50 € werden nicht festgesetzt. In besonderen Härtefällen kann auf Antrag die Abgabenschuld ganz oder teilweise nachgesehen werden. Eingaben an Abgabenbehörden sind gebührenfrei. |