Umsatzsteuer


Steuertatbestände
Steuerbefreiungen
Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen
Bemessungsgrundlage
Höhe der Umsatzsteuer
KleinunternehmerInnen
Besteuerung von Anzahlungen
Vorsteuerabzug
Vorschriftsmäßige Rechnung
Hinweis
Bitte beachten Sie
Beispiele
Steuerschuld auf Grund der Rechnung
Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern
Vorsteuer bei Pkw, Kombi und Motorrad
Vorsteuerpauschalierung
Ausfuhrlieferung
Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld
Umsatzsteuervoranmeldung
Einfuhrumsatzsteuer
Umsätze innerhalb der EU
Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung
Umsatzsteuerveranlagung

In der Regel können Sie davon ausgehen, dass Leistungen, die Sie gegenüber Ihren Kundinnen und Kunden erbringen, der Umsatzsteuer unterliegen und somit das Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) anzuwenden ist. Keinen Unterschied macht es, ob es sich dabei um Warenlieferungen oder Dienstleistungen handelt.


Steuertatbestände

Der Umsatzsteuer (USt) unterliegen somit:

Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Jahresumsatz im laufenden Kalenderjahr 30.000 € nicht übersteigt, sind von der Umsatzsteuer befreit, können aber auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen ("Kleinunternehmer-Regelung").

Abgesehen von den genannten Tatbeständen kann eine Steuerschuld auch auf Grund einer unrichtigen oder unberechtigten Rechnungslegung entstehen (Näheres dazu im Kapitel "Vorsteuerabzug“).

Zu beachten ist auch das „Reverse Charge System“, das bei Dienstleistungen, Werklieferungen und u. a. auch bei inländischen Bauleistungen zu einem Übergang der Steuerschuld auf Sie als Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger führen kann. In diesen Fällen erhalten Sie von der leistenden Unternehmerin oder vom leistenden Unternehmer lediglich eine Rechnung über den Nettobetrag (kein Steuerausweis!) und schulden die darauf entfallende Steuer, die Sie sich (soweit Sie vorsteuerabzugsberechtigt sind) wiederum abziehen können.

Eine der Voraussetzungen ist, dass die sonstige Leistung von einer Unternehmerin oder einem Unternehmer erbracht wird. Unternehmerin oder Unternehmer ist jede oder jeder, die/der eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, zB als Gewerbetreibende/Gewerbetreibender, Journalistin/Journalist, Vortragende/Vortragender, Vermieterin/Vermieter (§ 2 Abs. 1 und § 3a Abs. 5 UStG).

Zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger kommt es auch, wenn die betreffende Leistung von einer ausländischen Unternehmerin oder einem ausländischen Unternehmer, die bzw. der im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte hat, aufgrund der Leistungsortregel in Österreich erbracht wird (§ 3a UStG und § 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG).

Nicht alle dem UStG 1994 unterliegenden Umsätze sind steuerpflichtig. Das UStG 1994 enthält eine Reihe von Steuerbefreiungen (§ 6 UStG).


Steuerbefreiungen

Das UStG unterscheidet zwischen echten und unechten Steuerbefreiungen.

Bei der echten Steuerbefreiung bleibt das Recht auf Vorsteuerabzug unberührt, wie zB bei:

Bei der unechten Steuerbefreiung steht kein Recht auf Vorsteuerabzug zu, wie zB bei:

Die Umsatzsteuer trifft im Prinzip nur die Letztverbraucherin bzw. den Letztverbraucher, also die Konsumentin oder den Konsumenten. Das liefernde oder leistende Unternehmen übt bloß die Funktion eines Treuhänders aus: Es kassiert von den Kundinnen und den Kunden die Umsatzsteuer (USt) und muss sie in der Folge an das Finanzamt abführen. Dennoch ist die Unternehmerin oder der Unternehmer die Umsatzsteuerschuldnerin bzw. der Umsatzsteuerschuldner. Jede Unternehmerin und jeder Unternehmer hat aber auch "Vorlieferantinnen/Vorlieferanten", also andere eine Vorleistung erbringende Unternehmerinnen und Unternehmer. Für diese Leistungen steht der Unternehmerin oder dem Unternehmer bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen das Recht auf Vorsteuerabzug zu (§ 12 UStG). Bei der Vorsteuer handelt es sich um jene Umsatzsteuer, die Ihnen von einem anderen Unternehmen als Leistungsempfängerin oder Leistungsempfänger in Rechnung gestellt wird.

Beispiel

Beim täglichen Einkauf bei Ihrem Lebensmittelhändler wird Ihnen USt in Rechnung gestellt, die Sie natürlich bezahlen müssen. Der Händler muss diese USt als Steuerschuldner an das Finanzamt abführen. Genauso wird dem Händler von seinen Lieferanten, wie zB Bäcker, Fleischhauer etc. beim Bezug seiner Waren bzw. von Dienstleistungen USt in Rechnung gestellt. Jedoch hat er das Recht, soweit seine Umsätze steuerpflichtig sind oder echt steuerbefreit, die in Rechnung gestellte USt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen als Vorsteuer geltend zu machen.


Unentgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen

Folgende Vorgänge werden Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen gleichgestellt und unterliegen im Regelfall als Eigenverbrauch der Umsatzsteuer:

Zu beachten ist, dass es zur Eigenverbrauchsbesteuerung nur kommt, wenn der Einkauf des betreffenden Gegenstandes zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat.

Beispiele

Ein Elektrohändler entnimmt seinem Warenlager einen Fernseher und verwendet diesen nunmehr in seinem privaten Haushalt. Eine Vortragende verwendet ihren PC, für den sie den vollen Vorsteuerabzug geltend gemacht hat, auch für private Zwecke.

 


Bemessungsgrundlage

Die Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen ist das Entgelt. Entgelt ist alles, was Ihre Kundin oder Ihr Kunde aufzuwenden hat (auch freiwillige Zahlungen), um die von Ihnen getätigte Lieferung oder erbrachte sonstige Leistung zu erhalten (§ 4 Abs. 1 UStG). Dazu zählen auch weiterverrechnete Nebenkosten (Aufwendungen), wie beispielsweise Verpackungs-, Beförderungs- und Portokosten, Bedienungszuschlag, Steuern (zB Verbrauchsteuern, Werbeabgabe), die von Ihnen im eigenen Namen getätigt werden.

Bitte beachten Sie

Die Umsatzsteuer selbst zählt nicht zur Bemessungsgrundlage!

In der Praxis hängt die USt also von dem vereinbarten Kaufpreis bzw. Honorar ab.

Im Falle der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes

wird die USt nach dem Einkaufspreis bzw. den Selbstkosten (im Zeitpunkt der Entnahme bzw. Verwendung eines Gegenstandes) bemessen. Bei Dienstleistungen für den privaten Bedarf wird die USt nach den darauf entfallenden Kosten bemessen (§ 4 Abs. 8 UStG


Höhe der Umsatzsteuer

Die wichtigsten Steuersätze sind

Der 20%ige Satz ist der Regelfall!

Umsätze, bei denen der Steuersatz von 10% zur Anwendung gelangt, stellen die Ausnahme dar. Diese sind im § 10 UStG vollständig aufgelistet. Der 10%ige Steuersatz gilt zB für


KleinunternehmerInnen

Wenn Ihr Gesamtumsatz als Unternehmerin oder Unternehmer in einem Jahr nicht mehr als 30.000 € netto beträgt, sind Sie von der Umsatzsteuer befreit (§ 6 Abs. 1 Z 27 UStG). Ein einmaliges Überschreiten dieser Grenze um nicht mehr als 15 Prozent innerhalb von fünf Kalenderjahren ist möglich! Man nennt diese unechte Steuerbefreiung "Kleinunternehmerregelung".

Die Kleinunternehmerin oder der Kleinunternehmer darf für ihre oder seine erbrachten steuerfreien Leistungen keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und braucht somit auch keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen. Ein Vorsteuerabzug steht allerdings nicht zu.

Weist eine Kleinunternehmerin oder ein Kleinunternehmer dennoch die Umsatzsteuer in einer Rechnung gesondert aus, so schuldet sie oder er diesen Steuerbetrag dem Finanzamt.

Wenn ausschließlich Endverbraucherinnen oder Endverbraucher zu Ihrem Kundenkreis zählen und keine nennenswerten Vorsteuern anfallen, kann sich die "Kleinunternehmerregelung" als vorteilhaft erweisen, weil sich dadurch Ihre Leistungen am Markt verbilligen (der Gesamtpreis enthält keine USt).

Haben Sie stattdessen überwiegend mit anderen Unternehmerinnen oder anderen Unternehmern zu tun, wird die Umsatzsteuer insofern nicht zum Kostenfaktor, als sie bei Ihren Kundinnen und Kunden in der Regel eine abziehbare Vorsteuer darstellt. Daher empfiehlt es sich in diesem Fall, für die Besteuerung nach den allgemeinen Grundsätzen zu optieren. Zu diesem Zweck können Sie bis zur Rechtskraft des Umsatzsteuerbescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass Sie auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer verzichten (§ 6 Abs. 3 UStG). Diese Erklärung, die widerrufen werden kann, bindet Sie zwar für mindestens fünf Jahre, dafür ist in diesem Zeitraum der Vorsteuerabzug für die von Ihnen in Ihrem Unternehmensbereich bezogenen Leistungen bzw. eingeführten Gegenstände möglich.

Hinweis

Das Formular U 12 zur Abgabe der Verzichtserklärung finden Sie auf unserer Website.


Besteuerung von Anzahlungen

Falls Sie eine Anzahlung für eine künftig zu erbringende Leistung erhalten, ist der empfangene Geldbetrag bereits für den Monat der Vereinnahmung der USt zu unterziehen (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG). Ist die oder der Anzahlende eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, so müssen Sie ihr/ihm eine Rechnung ausstellen, in der die USt gesondert ausgewiesen ist. Wurde eine Anzahlung geleistet und verfügt die oder der Anzahlende über eine diesbezügliche Rechnung, in der die USt getrennt ausgewiesen ist, so ist sie oder er – im Falle ihrer/seiner Unternehmereigenschaft – regelmäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt.


Vorsteuerabzug

Eine Unternehmerin oder ein Unternehmer ist zum Vorsteuerabzug berechtigt, wenn eine Lieferung oder sonstige Leistung, für die eine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG vorliegt, im Inland für ihr oder sein Unternehmen ausgeführt wurde (§ 12 Abs. 1 UStG). Als für das Unternehmen ausgeführt gelten Lieferungen, sonstige Leistungen und die Einfuhr von Gegenständen, wenn sie für die Zwecke des Unternehmens erfolgen und zu mindestens 10 % unternehmerischen Zwecken dienen (§ 12 Abs. 2 UStG). Für Gebäude gibt es besondere Regelungen (nähere Informationen dazu finden Sie in den „Umsatzsteuerrichtlinien 2000“ in der Findok).

Werden Leistungen gegenüber anderen Unternehmerinnen oder anderen Unternehmern für unternehmerische Zwecke erbracht, ist die Leistungserbringerin oder der Leistungserbringer verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.

Dasselbe gilt bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder Werkleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück an eine Nichtunternehmerin oder einen Nichtunternehmer. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat der Verpflichtung zur Rechnungsausstellung in diesem Fall innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung des Umsatzes nachzukommen.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt hinsichtlich der ihnen in einer Rechnung ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge sind alle Unternehmerinnen und Unternehmer (ausgenommen unecht steuerbefreite) im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit. Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Jahresumsatz 30.000 € nicht übersteigt (Kleinunternehmen) müssen, um Vorsteuern geltend machen zu können, mit Antrag zur Regelbesteuerung nach dem allgemeinen Grundsätzen optieren.

Bei Aufwendungen im Zusammenhang mit Pkw, Kombi und Motorrädern ist grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich (ausgenommen zB Taxis, Fahrschulfahrzeuge). Spezielle Regeln gibt es auch bei Repräsentationsaufwendungen (zB Bewirtungsspesen).

Ein Vorsteuerabzug steht auch bei geleisteten Anzahlungen (also vor Leistungsbezug) zu, wenn die Anzahlung entrichtet und darüber eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wurde. Unabhängig von einer Rechnungsausstellung können Vorsteuern bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen auch im Zusammenhang mit Einfuhren aus Drittländern (Einfuhrumsatzsteuer), innergemeinschaftlichen Erwerben (Erwerbsteuer) oder beim Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger geltend gemacht werden.

Auch Vorsteuerbeträge, die in die Phase der Unternehmensgründung anfallen (also vor Ausführung von eigenen Umsätzen), können im Wege der nachfolgenden Steuererklärung (Umsatzsteuervoranmeldung) beim Finanzamt geltend gemacht werden (zB für Investitionen, Vertragserrichtung etc.).


Vorschriftsmäßige Rechnung

Für die Vornahme des Vorsteuerabzuges auf Grund eines Leistungsbezuges bzw. bei geleisteten Anzahlungen ist es notwendig, dass die erhaltene Rechnung genau den gesetzlichen Anforderungen des § 11 UStG entspricht.


Hinweis

Auf die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung haben Sie gegenüber Ihrer Geschäftspartnerin oder Ihrem Geschäftspartner einen zivilrechtlichen Anspruch!

In bestimmten Branchen ist es auch üblich, dass die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger selbst über den Leistungsbezug abrechnet (zB bei Abrechnung von Lizenzen durch die Lizenznehmerin bzw. den Lizenznehmer oder von Autorenhonoraren durch den Verlag). Wenn diese Abrechnung (Gutschrift)

kann die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger (zB Lizenznehmer/in, Verlag) auf Grund dieser selbst ausgestellten Rechnung (= Gutschrift) ebenfalls einen Vorsteuerabzug geltend machen. Die Gutschrift verliert allerdings die Wirkung einer Rechnung, wenn die Rechnungsempfängerin bzw. der Rechnungsempfänger dem in ihr enthaltenen Steuerbetrag widerspricht.

Eine auf elektronischen Weg vorgenommene Rechnungslegung ist nur erlaubt, wenn die Empfängerin oder der Empfänger der Rechnung zustimmt und die Echtheit der Herkunft sowie die Unversehrtheit des Inhaltes der Daten gewährleistet sind (u. a. wenn die Rechnung mit einer elektronischen Signatur versehen ist, vgl. § 11 Abs. 2 UStG).

Stellt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer eine Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung aus, so hat sie oder er eine Kopie bzw. Durchschrift anzufertigen und diese sieben Jahre aufzubewahren.

Formerfordernisse einer Rechnung

Eine ordnungsgemäße Rechnung muss gemäß § 11 Abs. 1 UStG folgende Angaben enthalten:


Bitte beachten Sie

Wer beim Vorsteuerabzug auf Nummer sicher gehen will, sollte nur solche Rechnungen akzeptieren, die sowohl den Namen und die Anschrift der Leistungserbringerin oder des Leistungserbringers sowie der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers als auch eine detaillierte Beschreibung der bezogenen Lieferung bzw. Leistung enthalten.

Die Angaben über Leistungserbringer/in, Leistungsempfänger/in sowie den Leistungsumfang dürfen auch durch Schlüsselzahlen oder Symbole (Vergabe von Codes, Kundennummern etc.) ausgedrückt werden, wenn aus der Rechnung oder anderen Unterlagen die eindeutige Bestimmung der codierten Angaben möglich ist. Solche Unterlagen müssen sowohl bei der Ausstellerin bzw. beim Aussteller als auch bei der Empfängerin bzw. beim Empfänger der Rechnung vorhanden sein. Wenn eine Rechnung nicht alle Merkmale enthält, genügt es meist in der Rechnung darauf hinzuweisen, dass die notwendigen Angaben in anderen Belegen (zB Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe, Verträge) enthalten sind.

Etwas schwieriger wird die Angelegenheit, wenn in einer Rechnung Entgelte enthalten sind, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen. In einem solchen Fall sind in der Rechnung die Entgelte und Steuerbeträge nach Steuersätzen (10% und 20%) zu trennen.

Hinweis

Wird das Ausstellen einer Rechnung und die Berechnung des Steuerbetrages per PC erledigt, gestattet das UStG den Steuerbetrag in einer Summe auszuweisen, wenn bei den einzelnen Posten der Rechnung der jeweilige Steuersatz angegeben wird.

Kleinbetragsrechnungen (§ 11 Abs. 6 UStG)

Übersteigt eine Rechnung nicht den Gesamtbetrag (d. h. Bruttobetrag inkl. USt) von 150 €, können Name und Adresse der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers sowie die laufende Rechnungsnummer und die UID-Nummer entfallen. Ebenso kann der getrennte Ausweis des Steuerbetrages unterbleiben. Es genügt die Angabe des Bruttobetrages (Entgelt plus Steuerbetrag) und des Steuersatzes.

Der Leistungserbringerin und dem Leistungserbringer steht es in diesem Fall dennoch frei, eine Rechnung auszustellen, welche alle gesetzlichen Formerfordernisse erfüllt.

Kleinbetragsrechnungen werden häufig auf den so genannten "Paragons" erteilt:


Beispiele

Muster einer Kleinbetragsrechnung

In dieser Rechnung ist ein Bruttobetrag von 78 € mit einem Steuersatz von 20% ausgewiesen. Daher steht dem Unternehmer bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug von 13 € zu (78/1,2 x 20%). Der Hinweis „Rechnungsdatum = Lieferdatum“ ist auch bei Kleinbetragsrechnungen notwendig.

Angabe des Leistungsumfanges

In der Praxis bereitet die Angabe des Leistungsumfanges am ehesten Probleme. Die Verwendung von Sammelbegriffen oder Gattungsbezeichnungen wie Speisen und Getränke, Lebensmittel, Textilien, Büromaterial, Fachliteratur, Werkzeug usw. ist als Angabe der Menge und handelsüblichen Bezeichnung der eingekauften Waren nicht ausreichend und stellt einen Rechnungsmangel dar, der bei der Leistungsempfängerin oder beim Leistungsempfänger zum Verlust des Vorsteuerabzugs führt.

Die gleichen Schwierigkeiten treten bei Rechnungen von diversen Dienstleistungsbetrieben auf. Die Art und der Umfang der bezogenen Leistungen sind oft ungenau, da die Betriebe ihre Arbeiten lediglich mit durchgeführten Instandhaltungen, Reparaturen, Transporten etc. umschreiben.

Beispiel

Die Kosten für Geschäftsessen mit Kunden stellen unter der Voraussetzung, dass es sich um eine werbliche Maßnahme (zB Geschäftsanbahnung) handelt, einkommensteuerrechtlich zu 50% Betriebsausgaben dar. Die damit zusammenhängende Vorsteuer ist jedoch zur Gänze abzugsfähig, wenn der Unternehmer den nahezu ausschließlichen Werbezweck der Bewirtung durch entsprechende zeitnahe Aufzeichnungen nachweisen kann. Die betreffende Restaurantrechnung muss die gesamte Konsumation im Detail enthalten: 2 kl. Mineral, 1 gr. Apfelsaft, 1/4 Veltliner, 1 Krügel Zwickl, 3 Leberknödelsuppen, 1 Wiener Schnitzel, 2 Schweinsbraten, 2 Melange, 1 kl. Kaffee. Die bloße Bezeichnung „Speisen und Getränke“ auf der Rechnung würde keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug vermitteln!

Angabe des Leistungszeitpunktes

Achten Sie bitte auch auf die Angabe des Zeitpunktes (Zeitraumes) der Leistung. Diese Daten sind unbedingt erforderlich, weil sie die Ausführung der Leistung dokumentieren. Lieferungen werden grundsätzlich an einem bestimmten Tag ausgeführt. Beachten Sie, dass die Ausstellung der Rechnung und die Leistung oft an verschiedenen Tagen erfolgen. Sollten jedoch tatsächlich beide Zeitpunkte zusammenfallen, genügt in der Rechnung der Hinweis „Rechnungsdatum = Liefer- bzw. Leistungsdatum“. Sonstige Leistungen (zB Beratungsleistungen eines Rechtsanwaltes) erstrecken sich vielfach über einen längeren Zeitraum, der gegebenenfalls in der Rechnung anzuführen ist, wenn diese zum Vorsteuerabzug berechtigen sollen. Sollte die leistende Unternehmerin oder der leistende Unternehmer nicht an jedem Tag des Zeitraumes tätig gewesen sein, muss dies in der Rechnung nicht berücksichtigt werden. Erleichterungen bestehen auch für Sammelrechnungen, mit denen Lieferungen bzw. sonstige Leistungen abschnittsweise abgerechnet werden (zB Lieferungen eines Bäckers, Leistungen eines Beherbergungsbetriebes). Soweit der Abrechnungszeitraum nicht einen Kalendermonat übersteigt, muss nicht jeder Tag der einzelnen Lieferung oder sonstigen Leistung angegeben werden. Der Hinweis auf den betreffenden Zeitraum reicht aus.


Steuerschuld auf Grund der Rechnung

Wer in einer Rechnung einen zu hohen Betrag an USt (zB. 20% USt statt richtig 10% USt) ausweist, schuldet diesen Steuerbetrag, solange bis sie oder er diese Rechnung entsprechend berichtigt.

Wer in einer Rechnung USt ausweist, obwohl sie/er

schuldet den ausgewiesenen Betrag an USt aufgrund der Rechnungslegung (§ 11 Abs. 14 UStG).


Vorsteuer bei Tages- und Nächtigungsgeldern

Bei im Inland durchgeführten, ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen besteht die Möglichkeit des Vorsteuerabzuges. Sie können aus den einkommensteuerrechtlich pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern anteilige Vorsteuerbeträge herausrechnen (§ 13 UStG). Von diesem Recht darf nur Gebrauch gemacht werden, wenn die Reise in Österreich stattfindet, wobei folgende Vorgangsweise einzuhalten ist: Die Tages- und Nächtigungsgelder sind als Bruttobeträge anzusehen, die darin enthaltene abziehbare Vorsteuer ist unter Anwendung eines Steuersatzes von 10% herauszurechnen. Bei den Tagesgeldern, die zur Abgeltung des – anlässlich einer Reise – verursachten Verpflegungsmehraufwandes dienen, darf als Basis zur Herausrechnung von Vorsteuern maximal der gesetzlich festgelegte (allenfalls aliquotierte) Pauschalbetrag unter Anwendung des 10%igen Steuersatzes verwendet werden (9,0909% vom Bruttobetrag).

Hinweis

Nähere Informationen zu den „Tages- und Nächtigungsgeldern“ finden Sie auf und in den „Lohnsteuerrichtlinien 2002“  in der Findok.

Beispiel

Eine Gewerbetreibende reist am Montag um 8.00 Uhr von Wien nach Villach in Kärnten, um dort einen Vertragsabschluss zu fixieren. Die Verhandlungen gestalten sich langwierig und so kehrt sie erst am nächsten Tag gegen 14.15 Uhr nach Wien zurück. Anlässlich dieser Reise steht der Unternehmerin Folgendes zu: 1 Tagessatz in voller Höhe von 26,40 € und ein aliquoter im Ausmaß von 15,40 € (7/12 x 26,40) sowie eine pauschale Nächtigungsgebühr in Höhe von 15 €, ergibt zusammen 56,80 € (inkl. 10% USt). Im Rechnungswesen finden die pauschalierten Reisekosten aufwandsmäßig im Nettobetrag von 51,64 € ihren Niederschlag; an Vorsteuer können 5,16 € geltend gemacht werden.

An Stelle der pauschalen Nächtigungsgebühr können zur Berechnung des Vorsteuerabzuges auch die tatsächlichen Kosten für Übernachtungen einschließlich Frühstück in einem von Ihnen ausgewählten Quartier herangezogen werden. Natürlich erfordert dies eine Rechnung, die den Anforderungen des § 11 UStG entspricht (siehe „Formerfordernisse einer Rechnung“).

Für Fälle, in denen die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber einer Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer seines Unternehmens auf Reisen schickt, gilt eine analoge gesetzliche Regelung: Ein Vorsteuerabzug ist nur aus den gesetzlichen Tages- und Nächtigungsgeldern zulässig. Bei einer Nächtigung können wieder wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen für Zwecke des Vorsteuerabzuges herangezogen werden, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Rechnung für die Unterkunft auf den Namen der Unternehmerin bzw. des Unternehmers oder der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers ausgestellt wird.

Ein Vorsteuerabzug steht lediglich dann zu, wenn ein Beleg ausgestellt wird, welcher über Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die betroffene Person und über den Betrag Aufschluss gibt, aus dem die Vorsteuer errechnet wird (§ 13 Abs. 4 UStG). Da solche Belege in der Buchhaltung bzw. in den Aufzeichnungen ohnedies zur Berechnung des Betriebsausgabenabzuges vorhanden sein müssen, erübrigt sich eine separate Anfertigung für umsatzsteuerliche Zwecke.


Vorsteuer bei Pkw, Kombi und Motorrad

Bei Personen-, Kombinationskraftwagen und Motorrädern können Sie – bis auf wenige Ausnahmen (zB Kfz der Fahrschulen und des Taxigewerbes) – keine Vorsteuer geltend machen und zwar weder bei der Anschaffung bzw. Miete noch bei den laufenden Betriebs- bzw. Haltungskosten (zB Treibstoff, Wartung, Reparatur, Maut, Autobahnvignette, Bahnverladung, Garagierung), da die angeführten Leistungen kraft Gesetzes als nicht für Ihr Unternehmen ausgeführt gelten (§ 12 Abs. 2 Z 2 lit. b UStG). Selbst wenn die oder der Abgabepflichtige ein Auto zu 100% für betriebliche Zwecke nutzt (zB als Handelsvertreter/in), gilt das Vorsteuerabzugsverbot.

Hinweis

Die Ausgaben für Pkw, Kombi und Motorräder stellen im Bruttobetrag Betriebsausgaben dar. Eine in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird zum Kostenfaktor.

Beispiel

Eine Unternehmerin mietet an ihrem Betriebsstandort einen Garagenplatz für ihren im Betriebsvermögen befindlichen Pkw: Die Mietzahlungen müssen mit dem Bruttobetrag in der Buchhaltung erfasst werden; ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.

Bitte beachten Sie

Es besteht die Möglichkeit bei Kfz, die ausdrücklich entsprechend einer dazu ergangenen Verordnung als Kleinlastkraft-, Kasten- und Pritschenwagen oder Klein-Autobus eingestuft sind, einen Vorsteuerabzug geltend zu machen.

Eine aktuelle Liste der steuerlich anerkannten Kleinlastkraft-, Kasten-, Pritschenwagen und Klein-Autobusse samt der zugrunde liegenden Verordnung finden Sie auf unserer Website (Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer).


Vorsteuerpauschalierung

Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuer geht es auch einfacher: Für bestimmte Unternehmerinnen und Unternehmer besteht die Möglichkeit, die abziehbaren Vorsteuerbeträge pauschal zu berechnen. Details finden Sie unter „Vorsteuerpauschalierung“.


Ausfuhrlieferung

Lieferungen an Abnehmerinnen und Abnehmer in Drittstaaten (Nicht-EU-Länder) sind bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei (Ausfuhrlieferungen, § 7 UStG). Da es sich um eine echte Steuerbefreiung handelt, können die mit diesen Lieferungen zusammenhängenden Vorsteuern geltend gemacht werden.

Steuerfreie Ausfuhrlieferungen liegen vor,

Weitere Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sind

Mangelt es an einem Ausfuhr- oder Buchnachweis, wird Ihnen bei einer allfälligen Betriebsprüfung die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung versagt werden. Sie müssen in diesem Fall die USt entrichten, unabhängig davon, ob sie diese von Ihrer Abnehmerin oder Ihrem Abnehmer nachfordern können oder nicht.


Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld

Man unterscheidet die Sollbesteuerung (so genannte „Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“, § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG) und die Istbesteuerung (so genannte „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“, § 17 Abs. 1 und 2 UStG).

Sollbesteuerung

Die Sollbesteuerung ist der Regelfall. Die Grundlage bilden die in einem Monat erbrachten Leistungen. Die Steuerschuld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die Lieferung oder sonstige Leistung ausgeführt wurde. Bei Rechnungslegung in einem späteren Monat verschiebt sich der Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld um maximal einen Monat.

Führt eine Unternehmerin oder ein Unternehmer, die oder der auch eine ausländische Unternehmerin oder ein ausländischer Unternehmer sein kann, im Inland eine Dienstleistung oder eine Werklieferung aus und kommt es zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger, so entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats, in dem die betreffende Leistung erbracht worden ist. Eine Verschiebung um ein weiteres Monat durch spätere Rechnungslegung ist in diesem Fall nicht möglich.

Es kann sich durchaus der Fall ergeben, dass Sie die USt an das Finanzamt bereits zahlen müssen, auch wenn Ihre Geschäftspartnerin oder Ihr Geschäftspartner den Rechnungsbetrag noch schuldet.

Bitte beachten Sie

Zu unterscheiden ist zwischen dem Entstehen der Steuerschuld und deren Fälligkeit, also der späteste Zeitpunkt, zu dem die Steuer zu entrichten ist.

Die Umsatzsteuer ist am 15. des zweitfolgenden Monats nach Ablauf des jeweiligen Voranmeldungszeitraumes – der ein Monat oder ein Vierteljahr sein kann – fällig.

Beispiel

Lieferung

Rechnungslegung

Steuerschuld entsteht

Steuer fällig am

10. Juli

10. Juli

Ende Juli

15. September

10. Juli

4. Oktober

Ende August

15. Oktober

Istbesteuerung

Hier entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Monats der Bezahlung, unabhängig vom Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung. Dies gilt auch für Anzahlungen.

Diese Besteuerungsart ist vorgesehen für:

Auf Antrag kann an Stelle der Istbesteuerung auch die Sollbesteuerung gewählt werden.


Umsatzsteuervoranmeldung

Bei der Umsatzsteuer handelt es sich um eine selbst zu berechnende Abgabe. In der im Regelfall monatlich zu erstellenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) werden der Umsatzsteuer die Vorsteuerbeträge gegenübergestellt. Überwiegt die Umsatzsteuer, ergibt sich eine Zahllast bzw. Vorauszahlung. Bei einem Vorsteuerüberhang resultiert eine Gutschrift bzw. ein Überschuss:

Umsatzsteuer (Entgelt x Steuersatz)

- abziehbare Vorsteuer

= Zahllast/Gutschrift

Hinweis

Die Darstellung der USt-Berechnung erfolgt im Zuge der Erfassung der Eingabe in FinanzOnline oder auf dem Formular U 30. Bitte bewahren Sie eine Kopie der Umsatzsteuervoranmeldung bzw. der elektronischen Erklärung auf.

Die Zahllast für den Voranmeldungszeitraum (Kalendermonat) ist an das Finanzamt abzuführen. Ein sich ergebender Vorsteuerüberhang ist zu melden und wird dem Abgabenkonto gutgeschrieben.

Für Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 30.000 € nicht überstiegen haben, ist das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum (§ 21 Abs. 2 UStG).

Bitte beachten Sie

Ab 1.1.2011 gilt hier die neue Grenze von 100.000 €!

Eine Zahllast ist spätestens am 15. des zweitfolgenden Kalendermonats (bei vierteljährlichem Voranmeldungszeitraum bis zum 15.5., 15.8., 15.11. und 15.2.) an das Finanzamt zu überweisen.

Beispiel

Monatszahler: Die Zahllast für den Monat Mai ist am 15. Juli zu entrichten.

Vierteljahreszahler: Die Zahllast für das dritte Kalendervierteljahr (Juli bis September) ist am 15. November fällig.

Auf dem Erlagschein müssen unbedingt der Zeitraum – der betreffende Monat bzw. das Kalendervierteljahr – und die Höhe der Vorauszahlung angegeben werden!

Unternehmerinnen und Unternehmer, deren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr 100.000 € nicht überstiegen haben, sind bei Vorliegen der in der zugrunde liegenden Verordnung geregelten Voraussetzung nicht zur Einreichung der Voranmeldung verpflichtet.

Bitte beachten Sie

Ab 1.1.2011 gilt hier die neue Grenze von 30.000 €!

Im Falle einer Gutschrift müssen Sie jedoch den Vorsteuerüberschuss über FinanzOnline bzw. mit dem Formular U 30 Ihrem Finanzamt melden. Die Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen besteht auch dann, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von Voranmeldungen verpflichtet wurde oder sich für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss ergibt oder die Vorauszahlung nicht rechtzeitig oder vollständig entrichtet werden kann.

Die Übermittlung der UVA muss elektronisch über FinanzOnline erfolgen, ausgenommen der Unternehmerin oder dem Unternehmer ist dies mangels technischer Voraussetzungen (zB fehlender Internet-Anschluss) nicht zumutbar. Bei Abgabe der Voranmeldungen über die steuerliche Vertreterin oder den steuerlichen Vertreter sind die technischen Voraussetzungen bei der Vertreterin bzw. beim Vertreter maßgeblich.

Hinweis

Nähere Informationen zur elektronischen Erklärungsabgabe finden Sie auf.


Einfuhrumsatzsteuer

Zusätzlich zur Möglichkeit, die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an das Zollamt zu entrichten und sie dann (bei Vorliegen aller Voraussetzungen) in der beim Finanzamt einzureichenden Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) als Vorsteuer wieder abzuziehen, können Schuldnerinnen und Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer, die im Inland zur Umsatzsteuer erfasst sind und Waren für ihr Unternehmen einführen, die EUSt nicht an das Zollamt, sondern in der in einer Zollmitteilung festgelegten Höhe monatlich auf das beim Finanzamt geführte Abgabenkonto entrichten. Voraussetzung ist, dass bereits in der Zollanmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erklärt wird, von dieser Regelung Gebrauch zu machen.

Hinweis:

Weitere Informationen zur Einfuhrumsatzsteuer finden Sie auf unserer Website unter Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Informationen.


Umsätze innerhalb der EU

Das Rechtsgebiet der Umsatzsteuer hat durch den EU-Beitritt eine Reihe von Änderungen erfahren. Bei innergemeinschaftlichen Geschäftsfällen ist nun auch der Anhang zum UStG, die Binnenmarktregelung, zu beachten, die bei Umsätzen (grenzüberschreitende Lieferungen und Dienstleistungen) mit anderen EU-Mitgliedstaaten zur Anwendung kommt.

Hinweis

Im Warenverkehr innerhalb der EU gibt es weder Grenzkontrollen noch Verzollung!

Bitte beachten Sie

Seit 1.1.2010 gibt es bedingt durch das „Mehrwertsteuerpaket der EU“ umsatzsteuerrechtliche Änderungen einerseits im Zusammenhang mit grenzüberschreitenden Dienstleistungen und andererseits mit dem Vorsteuererstattungsverfahren (mehr dazu finden Sie auf unserer Website unter Steuern/Fachinformation/Umsatzsteuer/Ausländische Unternehmer).

Innergemeinschaftliche Lieferung

Als innergemeinschaftliche Lieferung bezeichnet man Lieferungen zwischen Unternehmerinnen bzw. Unternehmern in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten. Wenn Sie Lieferungen in einen anderen Mitgliedstaat der EU ausführen, prüfen Sie, ob Sie von der dafür bestehenden Steuerbefreiung Gebrauch machen können.

Die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen hängt von folgenden Voraussetzungen ab (Art. 7 Abs. 1 UStG):

Weiters gelten für die Rechnung folgende Formalvorschriften:

Dabei spielt die UID-Nummer der Abnehmerin oder des Abnehmers eine wichtige Rolle. Mit dieser weist Ihre Kundin oder Ihr Kunde nach, dass sie bzw. er als Unternehmerin oder Unternehmer Gegenstände für ihr oder sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung in ihrem oder seinem Mitgliedstaat der Erwerbsbesteuerung unterwirft.

Die UID-Nummer ist ein nicht unwesentliches Indiz – jedoch nicht das Einzige – für das Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Damit Sie sich von der Gültigkeit der UID-Nummer einer Geschäftspartnerin oder eines Geschäftspartners überzeugen können, wurde EU-weit das so genannte "Bestätigungsverfahren" eingeführt. (siehe dazu die Ausführungen unter "Bestätigungsverfahren").

Innergemeinschaftliches Verbringen

Als innergemeinschaftliche Lieferung gilt auch, wenn eine Unternehmerin und ein Unternehmer Gegenstände seines Unternehmens in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu seiner Verfügung verbringt. Ausgenommen sind Gegenstände, die nur zur vorübergehenden Verwendung im anderen Mitgliedstaat dienen, wie zB Werkzeuge für eine Baustelle. Das innergemeinschaftliche Verbringen ist im Inland grundsätzlich steuerfrei, löst aber im anderen Mitgliedstaat Erwerbsteuerbarkeit aus. Bemessungsgrundlage sind Einkaufspreis oder Selbstkosten.

Innergemeinschaftlicher Erwerb

Das Pendant zur innergemeinschaftlichen Lieferung stellt der innergemeinschaftliche Erwerb dar. Ein innergemeinschaftlicher Erwerb liegt dann vor, wenn Gegenstände aus einem EU-Mitgliedstaat für unternehmerische Zwecke in das Inland gelangen. Kaufen Sie als österreichische Unternehmerin oder als österreichischer Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet Gegenstände für Ihr Unternehmen, dann werden Sie Ihre UID-Nummer bekannt geben. Das bewirkt, dass Ihre Geschäftspartnerin oder Ihr Geschäftspartner die Gegenstände ohne Umsatzsteuer verkaufen kann. Somit liegt aus der Sicht Ihrer Geschäftspartnerin oder Ihres Geschäftspartners eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vor. Sie als österreichische Unternehmerin oder österreichischer Unternehmer tätigen hingegen einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der zu einer Erwerbsbesteuerung führt (Art. 1 Abs. 1 UStG).

Die erworbenen Gegenstände werden mit USt (20 % oder 10 %) belastet, aber in der Regel nur in Ihrem Rechnungswesen. Sind Sie zum Vorsteuerabzug berechtigt, können Sie die berechnete Umsatzsteuer in derselben Umsatzsteuervoranmeldung als Vorsteuer abziehen (Art. 12 Abs. 1 Z 1 UStG). Der ganze Vorgang spielt sich in diesem Fall nur am Papier ab; es sind keine Zahlungen zu leisten.

Beispiel

Ein deutscher Großhändler liefert Stereoanlagen an eine österreichische Einzelhändlerin. Diese Lieferung ist in Deutschland steuerfrei, hingegen unterliegt sie in Österreich der 20 %igen Umsatzsteuer (so genannte "Erwerbsteuer"). Diese Erwerbsteuer kann die österreichische Einzelhändlerin – wenn sie zum Vorsteuerabzug berechtigt ist – als Vorsteuer abziehen.

Versandhandel

Für den Versandhandel besteht eine Sonderregelung. Ein Versandhandel liegt vor, wenn von einer Unternehmerin oder einem Unternehmer aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates Gegenstände an private oder an bestimmte andere Abnehmerinnen und Abnehmer ohne eigene UID-Nummer befördert oder versendet werden und die gesamten Umsätze der Unternehmerin oder des Unternehmers die jeweilige Lieferschwelle des Bestimmungslandes überschreiten. Der Ort der Lieferung verlagert sich in diesem Fall dorthin, wo die Beförderung oder Versendung endet.

Bitte beachten Sie

Für Lieferungen nach Österreich beträgt die Lieferschwelle derzeit 100.000 €, ab 1.1.2011 nur mehr 35.000 €!

Liefert eine Unternehmerin oder ein Unternehmer aus Österreich Waren an private Abnehmer/innen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, so hat sie oder er die Lieferschwelle des jeweiligen Bestimmungslandes zu beachten. Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit mittels Antrag gegenüber der Finanzverwaltung des Bestimmungslandes auf die Anwendung der Lieferschwelle zu verzichten. Dies hat jedoch zur Folge, dass auch die Lieferungen unter der jeweiligen Lieferschwelle im Bestimmungsland der Umsatzbesteuerung unterliegen. Für verbrauchsteuerpflichtige Waren gilt die Lieferschwelle nicht, d. h. die Versandhandelsregelung kommt auch dann zur Anwendung, wenn die Unternehmerin oder der Unternehmer die Lieferschwelle nicht überschreitet (zB für Wein oder Tabakwaren).

Grenzüberschreitende Dienstleistungen

Seit 1.1.2010 richten sich die Bestimmungen für den Ort der sonstigen Leistung grundsätzlich nach der Unternehmereigenschaft der Empfängerin oder des Empfängers (Generalklausel § 3a Abs. 6 und Abs. 7 UStG). So wird eine Dienstleistung (sonstige Leistung), wenn die Empfängerin oder der Empfänger Unternehmer/in ist, an dem Ort ausgeführt, an dem die Unternehmerin oder der Unternehmer ihr oder sein Unternehmen betreibt bzw. sich ihre oder seine Betriebsstätte befindet. Ist die Empfängerin oder der Empfänger Nichtunternehmer/in, wird die sonstige Leistung an dem Ort ausgeführt, an dem die leistende Unternehmerin bzw. der leistende Unternehmer ihr oder sein Unternehmen (Betriebsstätte) betreibt.

Die UID-Nummer ist der Nachweis für die Unternehmereigenschaft der Leistungsempfängerin oder des Leistungsempfängers.

Sonstige Leistungen, bei denen es nach Art. 196 MwSt-RL zwingend zum Übergang der Steuerschuld auf die Leistungsempfängerin oder den Leistungsempfänger kommt, die bzw. der Unternehmer/in (UID-Nummer!) ist, müssen in die Zusammenfassende Meldung aufgenommen werden. Darunter fallen alle sonstigen Leistungen, die nach der Generalklausel in einem anderen EU-Mitgliedstaat aufgrund § 3a Abs. 6 UStG zu versteuern sind, insbesondere:

Bitte beachten Sie

Es gibt einige Ausnahmen, bei denen sich der Dienstleistungsort nicht nach der Generalklausel richtet, wie zB Personenbeförderung, Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück oder tätigkeitsbezogene Leistungen (kulturelle, wissenschaftliche, sportliche usw.).

Hinweis

Sonstige Leistungen an Nichtunternehmer/innen ohne UID-Nummer sind nicht in die ZM aufzunehmen!

Wird die Dienstleistung von Ihnen in einem anderen Mitgliedstaat erbracht, können Sie als die leistende Unternehmerin oder der leistender Unternehmer grundsätzlich darauf vertrauen, dass es auch in diesem anderen Mitgliedstaat zum Übergang der Steuerschuld auf die Empfängerin oder den Empfänger Ihrer Dienstleistung kommt (Reverse Charge System), wie das umgekehrt auch in Österreich bei Dienstleistungserbringung durch eine ausländische Unternehmerin oder einen ausländischen Unternehmer der Fall ist (siehe u. a., Abschnitt „Steuertatbestände“).

Bei der Rechnungsausstellung ist hier Folgendes zu beachten (§ 11 Abs. 1a UStG):

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Wenn Sie als Unternehmerin oder Unternehmer in Geschäftsbeziehung mit Unternehmerinnen und Unternehmern in anderen EU-Ländern treten, ist es erforderlich, die so genannte "Umsatzsteuer-Identifikationsnummer" (UID-Nummer) zu benützen.

Diese ist bei Ihrem zuständigen Finanzamt entweder mit dem Formular U 15 oder bereits beim Ausfüllen des Fragebogens (Verf 15, 16, 24) im Zuge der Vergabe der Steuernummer zu beantragen.

Hinweis:

Die Formulare U 15, Verf 15, 16 und 24 finden Sie in unserer Formulardatenbank.

Die UID-Nummer gilt nur für den unternehmerischen Bereich.

Mit der Angabe Ihrer UID-Nummer geben Sie gegenüber dem ausländischen (EU-) Unternehmer zu erkennen, dass Sie als Abnehmerin/Abnehmer (Erwerberin/Erwerber) steuerfrei einkaufen können bzw. eine sonstige Leistung für Ihr Unternehmen beziehen. Sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb als auch die grenzüberschreitende Dienstleistung unterliegt dann der Besteuerung in Österreich.

Erwerben Sie als Privatperson Waren in einem anderen Mitgliedstaat – etwa im Rahmen einer Auslandsreise so benötigen Sie keine UID-Nummer. Sie dürfen diese auch nicht vorweisen, wenn Sie – als Unternehmerin oder Unternehmer – zwar über eine UID-Nummer verfügen, die Waren aber für private Zwecke angeschafft werden. Die Waren bleiben mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet ("Ursprungslandprinzip"). Dasselbe gilt für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen.

Nennen Sie Ihrer EU-Geschäftspartnerin oder Ihrem EU-Geschäftspartner neben Ihrer UID-Nummer auch immer Ihre Firmendaten (ersichtlich auf dem UID-Vergabebescheid bzw. auf jeder Mitteilung Ihres zuständigen Umsatzsteuerfinanzamtes).

Tätigen Sie Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, so hat Ihnen Ihre Kundin oder Ihr Kunde ihre/seine UID-Nummer verbunden mit ihren/ seinen Firmendaten (Name und Adresse) mitzuteilen. Damit wird dokumentiert, dass Ihre Kundin oder Ihr Kunde die Waren für ihr/sein Unternehmen anschafft und Sie können die Warenlieferung – unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung – in Österreich steuerfrei belassen.

Erbringen Sie eine sonstige Leistung an eine ausländische Unternehmerin oder an einen ausländischen Unternehmer, so hat Ihnen diese/r als Ihr/e Leistungsempfänger/in ihre/seine UID-Nummer bekannt zu geben, damit sichergestellt wird, dass diese Leistung für ihr/sein Unternehmen in Anspruch genommen wird. Ihre Dienstleistung unterliegt grundsätzlich dort der Umsatzbesteuerung, wo die Empfängerin oder der Empfänger ihr/sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 6 UStG) (siehe Abschnitt „grenzüberschreitende Dienstleistungen“).

Bitte beachten Sie

Änderungen im Namen, Firmenwortlaut oder in der Anschrift sind Ihrem zuständigen Finanzamt bekannt zu geben. Weiters ist bei Rechnungen über 10.000 € auch die UID-Nummer Ihrer inländischen Leistungsempfängerin oder Ihres inländischen Leistungsempfängers anzuführen, wenn diese oder dieser Ihre Leistung für ihr oder sein Unternehmen in Anspruch nimmt (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG).

Sollten Sie Zweifel an der Gültigkeit einer Ihnen von Ihrer Geschäftspartnerin oder Ihrem Geschäftspartner bekannt gegebene UID-Nummer bzw. ihrer oder seiner Unternehmereigenschaft haben, können Sie diese in einem EU-weiten Bestätigungsverfahren überprüfen lassen.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld auf einen im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger übergeht (Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie), haben Sie bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats (wenn für Sie das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) entweder über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) oder auf dem Formular U 13 bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Weist Ihre ausländische Kundin oder Ihr ausländischer Kunde keine UID-Nummer vor, so ist der Verkauf/Dienstleistung grundsätzlich mit österreichischer Umsatzsteuer belastet.

Bestätigungsverfahren

Damit sich eine Unternehmerin oder ein Unternehmer von der Gültigkeit der UID-Nummer einer EU-Geschäftspartnerin oder eines EU-Geschäftspartners überzeugen kann, wurde EU-weit das so genannte "Bestätigungsverfahren" eingeführt.

Die Bestätigung der Gültigkeit bzw. die Überprüfung der Richtigkeit einer Ihnen gegenüber bekannt gegebenen UID-Nummer kann von Ihrer Seite erfolgen über:

Sie können dort die gewünschten Informationen entweder per Telefon oder Fax einholen, und zwar jeweils zum Ortstarif aus ganz Österreich. Natürlich sind auch schriftliche Anfragen gebührenfrei möglich.

Jede UID-Nummer enthält am Beginn zwei Buchstaben als Code für die Länderbezeichnung ("Länderkennzeichnung") laut folgender Aufstellung

Code

Land

AT

Österreich

BE

Belgien

BG

Bulgarien

CY

Zypern

CZ

Tschechische Republik

DE

Deutschland

DK

Dänemark

EE

Estland

EL

Griechenland

ES

Spanien

FI

Finnland

FR

Frankreich

GB

Großbritannien

HU

Ungarn

IE

Irland

IT

Italien

LT

Litauen

LU

Luxemburg

LV

Lettland

MT

Malta

NL

Niederlande

PL

Polen

PT

Portugal

RO

Rumänien

SE

Schweden

SI

Slowenien

SK

Slowakei

Jede UID-Nummer besteht aus einem 2-stelligen Länderkennzeichen sowie 8-12 weiteren Stellen in denen auch Buchstaben – je nach EU-Staat (zB Irland, Niederlande, Spanien) – enthalten sein können. Die österreichische UID-Nummer beginnt immer mit dem Länderkennzeichen AT, weist an der ersten Stelle ein U und anschließend acht Ziffern auf (zB ATU12345678).

Bei dem vorgesehenen zweistufigen Bestätigungsverfahren gibt es zwei Möglichkeiten:

Beide Abfragemöglichkeiten stehen Ihnen auch zur Bestätigung der österreichischen UID-Nummer einer anderen österreichischen Unternehmerin oder eines anderen österreichischen Unternehmers zur Verfügung.

Hinweis

Bei Ihrem Finanzamt erhalten Sie für die Bestätigung einer UID-Nummer das Formular U 16 das auch in unserer Formulardatenbank, zum Download zur Verfügung steht. Bei elektronischen Anfragen über FinanzOnline und über den EU-Server drucken Sie bitte die Bestätigung aus, sie dient als Nachweis Ihrer Abfrage.

Zusammenfassende Meldung (ZM)

Die Mitgliedstaaten der EU unterhalten ein gemeinsames System des Informationsaustausches für innergemeinschaftliche Lieferungen (Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System, MIAS).

Die am Binnenmarkt beteiligten Unternehmerinnen und Unternehmer haben bis zum Ablauf des auf den Meldezeitraum (Kalendermonat oder Kalendervierteljahr) folgenden Kalendermonates eine ZM bei dem – für die Erhebung der Umsatzsteuer – zuständigen Finanzamt einzureichen (Art 21 Abs. 3 UStG). In der ZM sind die UID-Nummern der jeweiligen Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner sowie der Gesamtwert aller an diese ausgeführten innergemeinschaftlichen Umsätze für den Meldezeitraum anzugeben. Die in den ZM enthaltenen Informationen werden von den Mitgliedstaaten regelmäßig ausgetauscht.

Seit 1. Jänner 2010 müssen neben innergemeinschaftliche Lieferungen auch grenzüberschreitende Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld gemäß Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie auf eine Leistungsempfängerin oder einen Leistungsempfänger im EU-Gemeinschaftsgebiet übergeht, in die ZM aufgenommen werden (siehe dazu auch Abschnitt „Grenzüberschreitende Dienstleistungen“).

Bitte beachten Sie

Wenn Sie in einem Meldezeitraum keine innergemeinschaftlichen Lieferungen/grenzüberschreitende Dienstleistungen ausführen, übermitteln Sie keine ZM!

Beispiel

Die Daten der ZM für den Meldezeitraum August 2010 sind auf elektronischem Wege bis spätestens 30. September 2010 zu übermitteln.

Die ZM ist grundsätzlich elektronisch über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) zu übermitteln, außer es ist mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar. Nur dann dürfen noch amtliche Vordrucke übermittelt werden.

Hinweis

Bei Fragen, zur Handhabung der UID-Nummer oder zur ZM wenden Sie sich bitte an die Ihr zuständiges Finanzamt.


Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung

Grundsätzlich hat jede Unternehmerin und jeder Unternehmer für das abgelaufene Kalenderjahr eine Steuererklärung abzugeben. Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer sind dann von der Abgabe einer Umsatzsteuererklärung befreit, wenn ihr Umsatz (ohne Hilfsgeschäfte) nicht über 7.500 € (ab 1.1.2011: 30.000 €) liegt und sie vom Finanzamt auch keine Erklärung zugesendet bekommen haben. Details finden Sie im Abschnitt "Kleinunternehmer/innen“.

Bitte beachten Sie

Ab 1. Jänner 2011 gilt hier die neue Grenze von 30.000 €.

Die Umsatzsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin oder einem steuerrechtlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.

Hinweis:

Nähere Informationen zu FinanzOnline finden Sie unter "Elektronische Steuererklärungen".


Umsatzsteuerveranlagung

Nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) erfolgt die Umsatzsteuerveranlagung (§ 21 Abs. 4 UStG). In diesem Fall wird die Summe aller bereits erfolgten Zahlungen bzw. Gutschriften dem in der Umsatzsteuererklärung ausgewiesenen Betrag gegenübergestellt. Im Idealfall sollten sich die Werte decken, d. h. die Jahreserklärung stellt nur eine Zusammenfassung der monatlichen oder vierteljährlichen Voranmeldungen dar. Ergibt sich auf Grund der Veranlagung eine Nachforderung, so bedeutet dies, dass während des Jahres die Vorauszahlungen in zu niedriger Höhe geleistet wurden.

Eine Nachzahlung kann bei nicht fristgerechter Entrichtung einen so genannten „Säumniszuschlag“ nach sich ziehen.

Hinweis

Details finden Sie unter „Entrichtung von Säumniszuschlägen“.

Der Umsatzsteuerbescheid ergeht schriftlich. Eine festgesetzte Umsatzsteuerschuld ist binnen Monatsfrist – gerechnet ab Bescheidzustellung – zu zahlen (§ 210 Abs. 4 BAO).

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