Rechtsschutz- und Begünstigungen


Berufung
Neuerung und Verböserung
Berufungsfrist
Formvorschriften
Bezahlung der Abgabenschuld oder Aussetzungsantrag
Zahlungserleichterung
Antragsprinzip
Stundung oder Entrichtung in Raten
Bitte beachten Sie
Stundungszinsen
Nachsicht


Berufung

Von den Finanzämtern werden als abschließende Erledigungen Bescheide erlassen. Wenn Sie mit einer behördlichen Entscheidung nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, gegen Bescheide, welche die Abgabenbehörden erster Instanz (sprich Finanzämter) erlassen haben, das Rechtsmittel einer Berufung zu ergreifen (§ 243 BAO). Bei einer Stattgabe lassen sich damit jene Nachteile, die sich auf Grund des Bescheides ergeben hätten, beseitigen.


Neuerung und Verböserung

Ein wesentlicher Vorteil des Berufungsverfahrens ist jener, dass Sie auch neue Tatsachen und Beweise geltend machen sowie neue Anträge stellen können (kein Neuerungsverbot, § 280 BAO). So haben Sie die Möglichkeit, Fehler, die auf Ihr Verschulden zurückzuführen sind, korrigieren zu lassen (z. B. Nachholung vergessener Steuerabsetzposten). Aber: Die Berufungsbehörde kann im Zuge des Rechtsmittelverfahrens den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abändern. Ein neuer Bescheid kann so zu Ihrem Nachteil erlassen werden (so genannte „Verböserung“).


Berufungsfrist

Zur Einbringung der Berufung steht Ihnen ein Monat, gerechnet ab Zustellung des angefochtenen Bescheides, zur Verfügung (§ 245 Abs. 1 BAO). Auf Antrag ist diese Frist verlängerbar. Die Berufungsfrist beginnt mit dem Tag der Zustellung des Bescheides zu laufen und endet mit dem Ablauf des Tages im folgenden Monat, der in seiner Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag im betreffenden Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.

Beispiel

Die Zustellung eines Bescheides erfolgt am 28. Februar. Mit diesem Tag beginnt die Berufungsfrist zu laufen. Sie endet am 28. März. Sollte hingegen der Bescheid erst am 31. März zugestellt werden, läuft die Frist nur bis zum 30. April.

Hinweis

Eine verspätet eingebrachte Berufung hat die Zurückweisung des Rechtsmittels wegen Fristablaufes zur Folge (§ 273 Abs. 1 BAO). Der Beginn und Lauf der Frist werden durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt aber das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzunehmen.

Beispiel

Eine Berufungsfrist würde am 2. April 2010 (Karfreitag) enden. Tatsächlich endet diese aber am Dienstag nach Ostern, also am 6. April 2010.

Da eine genaue Einhaltung der Berufungsfrist wesentlich ist, sollten Sie Ihre Berufung eingeschrieben aufgeben oder in Ihrem Finanzamt abgeben und zugleich den Eingangsstempel auf einer gleich lautenden Ausfertigung anbringen lassen. Als noch rechtzeitig eingebracht gilt die Berufung dann, wenn diese spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben wird (Datum des Poststempels ist relevant).


Formvorschriften

Bei der Abfassung der Berufungsschrift (Rechtsmittel bedürfen im Allgemeinen der Schriftform!) sind bestimmte Formvorschriften bzw. inhaltliche Erfordernisse einzuhalten (§ 250 BAO). Die Berufung muss Folgendes enthalten:

Beispiel

Ich erhebe innerhalb offener Frist gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2007 vom 6. Juni 2008, zugestellt am 9. Juni 2008, das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies wie folgt: Der Bescheid ist hinsichtlich der ausgewiesenen Sonderausgaben unrichtig, weil ich beim Ausfüllen meiner Einkommensteuererklärung übersehen habe, die Leibrentenzahlungen an meinen Vater in Höhe von 6.000 € gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG als Sonderausgaben geltend zu machen. Ich stelle daher den Antrag, diesen Betrag bei der Berechnung des Einkommens zu berücksichtigen.

Hinweis

Ein weiteres Muster für eine Berufung finden Sie in den Tipps für Arbeitnehmerveranlagung oder als Printversion in der  Broschüre „Das Steuerbuch“ unter Publikationen (Services). 

Die Berufung kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Bescheidänderung elektronisch eingebracht werden.


Bezahlung der Abgabenschuld oder Aussetzungsantrag

Durch die Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides, insbesondere die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe, nicht aufgehalten. Der geschuldete Abgabenbetrag muss daher zunächst bezahlt werden. Es sei aber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Ihnen bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. darf die Berufung nicht als aussichtslos erscheinen) auf Antrag eine Aussetzung der Einhebung, d. h. ein Zahlungsaufschub, zu gewähren ist (§ 212a BAO). Soweit der Berufung nicht stattgegeben wird, sind in der Folge Aussetzungszinsen zu entrichten. Der Zinssatz liegt 2% pro Jahr über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 14.12.2011 0,38%, die Aussetzungszinsen daher 2,38%).


Zahlungserleichterung

Bei nicht fristgerechter Entrichtung von Abgaben kann das Finanzamt Einbringungsmaßnahmen veranlassen, sprich die Vollstreckerin oder den Vollstrecker mit der Vornahme einer Exekution beauftragen. Um dies zu vermeiden, sollten Sie bereits im Vorhinein die von Ihrem Finanzamt auf Antrag – bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen – gewährten Zahlungserleichterungen (ZE) in Anspruch nehmen. Ob das Finanzamt eine solche Bewilligung erteilt, liegt an sich in ihrem Ermessen. Mangelt es jedoch bereits an den dafür gesetzlich normierten Voraussetzungen, ist ein solcher Antrag aus Rechtsgründen abzuweisen.


Antragsprinzip

Auf Ansuchen kann das Finanzamt für die Entrichtung von Abgaben, bei denen bei der Steuerpflichtigen oder beim Steuerpflichtigen eine zwangsweise Einbringung durch die Vollstreckerin oder den Vollstrecker in Frage kommt, Zahlungserleichterungen bewilligen,

Die oder der Steuerpflichtige muss in ihrem oder seinem Ansuchen um Zahlungserleichterung begründen, warum einerseits die sofortige Einhebung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre bzw. Argumente vorbringen, warum die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist. Das Ansuchen muss spätestens am Fälligkeitstag eingebracht werden (Datum des Poststempels entscheidet). Ein Antrag auf Zahlungserleichterung kann auch über FinanzOnline unter Eingaben/Anträge/Zahlungserleichterung elektronisch eingebracht werden.


Stundung oder Entrichtung in Raten

Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller kann zwischen

Zu diesem Zweck bietet man in seinem Ratengesuch dem Finanzamt einen entsprechenden Tilgungsplan an. Ein solches Stundungs- oder Ratenansuchen kann entweder formlos schriftlich oder bereits in einer strukturierten Form in FinanzOnline (Eingaben/Anträge/Zahlungserleichterung) eingebracht werden. Eine Stundung ist entweder rückstands- oder abgabenbezogen möglich. In der Erledigung eines Ratenansuchens spricht das Finanzamt meist über den gesamten auf dem Abgabenkonto ausgewiesenen Rückstand ab. Es dürfen auch jene Abgabenschulden, die während der Laufzeit der Zahlungserleichterung fällig werden (insbesondere Vorauszahlungen an Einkommen- oder Körperschaftsteuer), in die erteilte Ratenbewilligung einbezogen werden (§ 212 Abs. 1 BAO). Somit kommt es zu einer Erfassung sämtlicher Abgaben, deren Fälligkeit im Zufristungszeitraum eintritt.


Bitte beachten Sie

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit sieht das Finanzamt die Abstattung der Steuerschulden in Monatsraten für die Dauer von normalerweise höchstens einem Jahr vor.

Kommt es während der Laufzeit einer Ratenbewilligung zu sonstigen Gutschriften, also etwa wegen einer Geltendmachung von Vorsteuerguthaben, werden diese in der Regel nicht auf die zu leistenden Raten angerechnet. Vielmehr erfolgt die Verbuchung der Gutschriften auf Saldo. Die vom Finanzamt festgesetzten Raten sind bis zur Tilgung des Abgabenrückstandes in der vollen Höhe zu entrichten.


Stundungszinsen

Wird das Ansuchen um Zahlungserleichterung beim Finanzamt fristgerecht gestellt, so besteht keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages. Bis zur Erledigung des Ansuchens dürfen keine Einbringungsmaßnahmen (Vollstreckungshandlungen) hinsichtlich der vom Antrag umfassten Abgaben gesetzt werden. Solange auf Grund eines Ansuchens, über das noch nicht entschieden wurde, eine Vollstreckungssperre gilt oder soweit infolge einer erteilten Bewilligung ein Zahlungsaufschub eintritt, müssen Stundungszinsen bezahlt werden.

Die Stundungszinsen liegen 4,5% über dem Basiszinssatz (dieser beträgt seit 14.12.2011 - 0,38%, der Stundungszinsensatz daher 4,88%). Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass Stundungszinsen nur für Abgabenschulden verrechnet werden, die einen Betrag von 750 € übersteigen. Stundungszinsen, die den Betrag von 50 € nicht erreichen, sind nicht festzusetzen (§ 212 Abs. 2 BAO). 


Nachsicht

Auf Antrag des/der Abgabepflichtigen können fälligen Abgabenschulden ganz oder teilweise durch Abschreibung nachgesehen werden (§ 236 BAO).

zum Seitenanfang scrollen

Seiteninhalt drucken

zum Seitenende springen