Körperschaftsteuer
SteuersatzMindestkörperschaftsteuerAnstellung als Geschäftsführerin oder GeschäftsführerSteuerbelastung im Vergleich zur EinkommensteuerKörperschaftsteuererklärung
Wenn Sie etwa wegen haftungs- und sozialversicherungsrechtlicher Bestimmungen an Stelle eines Einzelunternehmens eine GmbH gründen, gestalten sich die Dinge etwas komplizierter. Bei der Gründung einer GmbH wird u. a. die Aufnahme eines Notariatsaktes und die Eintragung in das Firmenbuch notwendig. Höchstpersönlich zu erbringende Leistungen (zB als Künstler/in) können nicht in eine GmbH ausgelagert werden. Hier einige körperschaftsteuerliche Anmerkungen:
- Für eine GmbH benötigen Sie immer eine doppelte Buchführung. Es muss daher eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung erstellt werden. Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung ist nicht möglich!
- Weiters benötigt die Gesellschaft ein Stammkapital von mindestens 35.000 €.
- Die GmbH – so wie andere juristische Personen (Aktiengesellschaften, Vereine, Genossenschaften) – unterliegt der Körperschaftsteuer.
Hinweis
Während die Einkommensteuer (ESt) alle natürlichen Personen betrifft, stellt die Körperschaftsteuer (KSt) die ESt der juristischen Personen dar.
Steuersatz
Die Körperschaftsteuer beträgt 25% vom steuerpflichtigen Einkommen, unabhängig von dessen Höhe (§ 22 Abs. 1 KStG). Im Gegensatz zum progressiven Einkommensteuertarif handelt es sich daher bei der Körperschaftsteuer um einen linearen Steuertarif.
Mindestkörperschaftsteuer
Bei einer GmbH fällt – sowohl bei Gewinn als auch bei Verlust – eine so genannte „Mindestkörperschaftsteuer“ an. Diese beträgt entweder 1.092 € (im ersten Jahr des Bestehens) oder 1.750 € und ist zu je einem Viertel am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. zu entrichten.
Beispiel
Eine GmbH wird im Jänner 2010 neu gegründet. In diesem Jahr sind am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. jeweils 273 €, in Summe also 1.092 €, an Körperschaftsteuer-Vorauszahlungen zu leisten. Für das Folgejahr 2011 beträgt die Mindestkörperschaftsteuer insgesamt 1.750 €. Die Mindeststeuer geht aber nicht verloren. Sie wird auf die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld wie eine Vorauszahlung angerechnet. Wäre die tatsächliche Körperschaftsteuer des laufenden Jahres wegen eines geringen Gewinnes (oder wegen eines Verlustes) kleiner oder Null, so wird die Differenz zur entrichteten Mindestkörperschaftsteuer in späteren Jahren, in denen höhere Gewinne anfallen, wie eine Vorauszahlung angerechnet.
Anstellung als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer
Ein wesentlicher Vorteil der Rechtsform einer GmbH besteht darin, dass Sie sich von Ihrer Gesellschaft als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer anstellen lassen können. Die Geschäftsführerbezüge stellen bei der GmbH eine Betriebsausgabe dar. Sie vermindern also den körperschaftsteuerpflichtigen Gewinn, während sie bei der geschäftsführenden Gesellschafterin oder dem geschäftsführenden Gesellschafter lohn- oder einkommensteuerpflichtig sind.
Die steuerliche Zuordnung der Geschäftsführerbezüge hängt vom Ausmaß der Beteiligung am Stammkapital ab:
- Beträgt die Beteiligung nicht mehr als 25%, werden lohnsteuerpflichtige Einkünfte erzielt.
- Bei einer Beteiligung von über 25% ist der Gehalt der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers hingegen unter die Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit (§ 22 Z 2 EStG) einzureihen. Das bedeutet, dass Sie die steuerlichen Begünstigungen für Sonderzahlungen (13. und 14. Gehalt) nicht beanspruchen können und die Einkünfte zu veranlagen sind. Dabei können – neben den Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung - jedenfalls 6% des Bezuges als pauschale Betriebsausgaben abgezogen werden, daneben steht ab 2010 für einen Gewinn von 30.000 € der Gewinnfreibetrag von 13% (dies wären 3.900 € Grundfreibetrag) zu. Für darüber hinausgehende Gewinne ist zur Geltendmachung eines Gewinnfreibetrages eine Investitionsdeckung erforderlich.
Bei einer GmbH sind zwei Ebenen zu unterscheiden: Jene der Gesellschaft und jene der Gesellschafterin oder des Gesellschafters. Solange die Gewinne in der GmbH verbleiben, fällt nur die 25%ige Körperschaftsteuer an. Wird der Gewinn ganz oder teilweise an die Gesellschafterinnen und Gesellschafter ausgeschüttet, ist vom Ausschüttungsbetrag eine Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% einzubehalten (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. a in Verbindung mit § 95 Abs. 1 EStG) und an das „Betriebsfinanzamt“ abzuführen. Damit ist die Gewinnausschüttung bei der empfangenden Gesellschafterin bzw. beim empfangenden Gesellschafter grundsätzlich endbesteuert. Es kann aber auch eine Besteuerung mit dem halben Durchschnittssteuersatz im Rahmen der Veranlagung beantragt werden. Dies ist aber in der Regel nur dann sinnvoll, wenn keine Geschäftsführerbezüge oder andere zum vollen Steuersatz zu versteuernden Einkünfte vorliegen.
Steuerbelastung im Vergleich zur Einkommensteuer
Im Falle einer Gewinnausschüttung resultiert für eine GmbH eine Steuerbelastung von insgesamt 43,75%.
Beispiel
Der Gewinn einer Einpersonen-GmbH beträgt 40.000 € und wird – nach Berücksichtigung der 25%igen Körperschaftsteuer – zur Gänze an den Gesellschafter ausgeschüttet:
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Betrag in € |
% |
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Gewinn vor Steuern |
40.000 |
100,00 |
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davon 25% KSt |
-10.000 |
-25,00 |
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Gewinnausschüttung |
30.000 |
75,00 |
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davon 25% KESt |
-7.500 |
-18,75 |
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Gesellschafter erhält |
22.500 |
56,25 |
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Steuerbelastung insgesamt |
17.500 |
43,751) |
1) Dies entspricht etwa dem Grenzsteuersatz für Einkommen zwischen 25.000 € und 60.000 € (43,2143%).
Körperschaftsteuererklärung
Die Körperschaftsteuererklärung ist bis 30. April des Folgejahres bzw. bei elektronischer Übermittlung über FinanzOnline bis 30. Juni des Folgejahres einzureichen (§ 134 Abs. 1 BAO). Im Einzelfall kann auf begründeten Antrag die Frist zur Abgabe der Steuererklärung verlängert werden (§ 134 Abs. 2 BAO). Wenn Sie von einer steuerlichen Vertreterin bzw. einem steuerlichen Vertreter vertreten werden, haben Sie für die Einreichung der Steuererklärung in der Regel länger Zeit.