Wofür Sie eine UID benötigen

Die „Umsatzsteuer – Identifkationsnummer“ (UID) hat bei Geschäftsbeziehungen innerhalb der EU (Binnenmarkt) Bedeutung. Sie ist dann notwendig, wenn Sie als Unternehmer Waren in ein anderes Land der EU liefern oder Waren aus einem anderen Mitgliedstaat erwerben bzw. grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen oder in Anspruch nehmen.

Mit der Angabe Ihrer UID geben Sie gegenüber dem ausländischen (EU-) Unternehmer zu erkennen, dass Sie als Abnehmerin/Abnehmer (Erwerberin/Erwerber) steuerfrei einkaufen können bzw. eine grenzüberschreitende sonstige Leistung (Dienstleistung) für Ihr Unternehmen beziehen, für die Steuerschuld auf Sie als Leistungsempfänger übergeht (§ 19 Abs. 1 zweiter Satz UStG 1994). Sowohl der innergemeinschaftliche Erwerb als auch die grenzüberschreitende Dienstleistung unterliegt dann der Besteuerung in Österreich.

Die UID gilt nur für den unternehmerischen Bereich.

Erwerben Sie als Privater Waren in einem anderen Mitgliedstaat – etwa im Rahmen einer Auslandsreise - so benötigen Sie keine UID. Sie dürfen diese auch nicht vorweisen, wenn Sie – als Unternehmerin/Unternehmer – zwar über eine UID verfügen, die Waren aber für private Zwecke angeschafft werden. Die Waren bleiben mit der ausländischen Umsatzsteuer belastet ("Ursprungslandprinzip"). Dasselbe gilt für die private Inanspruchnahme von Dienstleistungen.

Bitte erkunden Sie sich rechtzeitig über die UID sowie Firma, Name und Anschrift Ihrer EU-Geschäftspartner - vor allem dann, wenn Sie längerfristige Geschäftsbeziehungen eingehen wollen.

Hinweis:

Die notwendigen Formulare U 15, Verf 15, 16 und 24 finden Sie in der Formulardatenbank.

Nennen auch Sie Ihrem EU-Geschäftspartner neben Ihrer UID immer Ihre Firmendaten laut derzeitiger Registrierung bei Ihrem Finanzamt. Bitte achten Sie dabei stets darauf, dass diese Daten (Name, Firma, Anschrift) mit den im UID-Vergabebescheid ausgewiesenen Angaben voll identisch sind. Kontrollieren Sie deshalb auch die Daten Ihres Bescheides sofort nach Erhalt und teilen Sie eventuelle Schreibfehler oder Unrichtigkeiten Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt umgehend mit.

Der Grund: Ihre UID ist in der UID-Datenbank der österreichischen Finanzverwaltung mit Namen und Anschrift Ihres Umsatzsteuer-Abgabenkontos verbunden. Änderungen im Namen, Firmenwortlaut oder in der Anschrift sind unverzüglich Ihrem Umsatzsteuer-Finanzamt bekannt zu geben.

Weichen die Daten, die Sie Ihrem Geschäftspartner mitgeteilt haben, von den Daten Ihres Umsatzsteuer-Abgabenkontos ab, wird Ihr Lieferer aus einem anderen Mitgliedstaat keine Gültigkeitsbestätigung nach Stufe 2 erhalten können, wenn er Ihre UID überprüfen lässt. Mit der Gültigkeitsbestätigung kann die Unternehmereigenschaft Ihres Geschäftspartners nachgewiesen werden, was wiederum u.a. eine der Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ist.

Über die vom Finanzamt durchgeführte Berichtigung bzw. Änderung von Name und Anschrift ergeht kein neuerlicher Bescheid. Die durchgeführte Änderung ist für Sie aus der nächsten Zusendung eines Poststückes durch das Bundesrechenzentrum (Kontonachrichten, Buchungsmitteilungen, Bescheide, etc.) ersichtlich.

Ein Aufdruck der UID und der aktuellen Firmendaten auf den Geschäftspapieren bewahrt vor Irrtümern und Fehlern.

Jede UID besteht aus einem zweistelligen Länderkennzeichen sowie 8-12 weiteren Stellen:

EU-Mitgliedstaat

Länder- kennzeichen 

weitere Stellen

Beispiel

Belgien

BE

10 Stellen*

BE0123456789

Deutschland

DE

9 Stellen

DE123456789

Dänemark

DK

8 Stellen

DK12345678

Finnland

FI

8 Stellen

FI12345678

Frankreich

FR

11 Stellen

FR12345678901

Griechenland

EL

9 Stellen

EL123456789

Irland

IE

8 Stellen*

IE1A34567B

Italien

IT

11 Stellen

IT12345678901

Luxemburg

LU

8 Stellen

LU12345678

Niederlande

NL

12 Stellen*

NL123456789B12

Österreich

AT

U und 8 Stellen

ATU12345678

Portugal

PT

9 Stellen

PT123456789

Schweden

SE

12 Stellen

SE123456789012

Spanien

ES

9 Stellen*

ESA23456789

Vereinigtes Königreich

GB

5,
9 (bis 12) Stellen

GB12345,
GB123456789(012)

** Estland

EE

9 Stellen

EE123456789

** Lettland

LV

11 Stellen

LV12345678901

** Litauen

LT

9 (bis 12) Stellen

LT123456789(012)

** Malta

MT

8 Stellen

MT12345678

** Polen

PL

10 Stellen

PL1234567890

** Slowakei

SK

9 (bis 10) Stellen

SK123456789(0)

** Slowenien

SI

8 Stellen

SI12345678

** Tschechien

CZ

8 (bis 10) Stellen

CZ12345678(90)

** Ungarn

HU

8 Stellen

HU12345678

** Zypern

CY

9 Stellen

CY12345678A

***Bulgarien

BG

9 (bis 10)

Stellen

BG123456789(0)

***Rumänien

RO

2 (bis 10) Stellen
ohne Führungsnullen

RO12(34567890)

* In den "weiteren Stellen" können auch Buchstaben enthalten sein.
** Mitgliedstaaten ab Mai 2004
*** Mitgliedstaaten ab Jänner 2007

Tätigen Sie Lieferungen in andere Mitgliedstaaten, so hat Ihnen der Abnehmer seine UID verbunden mit seinen Firmendaten (Name und Adresse) mitzuteilen. Damit wird dokumentiert, dass dieser die Waren für sein Unternehmen anschafft und Sie können die Warenlieferung – unter Erfüllung der weiteren Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung – in Österreich steuerfrei belassen.

Erbringen Sie eine sonstige Leistungen an einen ausländischen Unternehmer, so hat Ihnen dieser als Ihr Leistungsempfänger seine UID bekannt zugeben, damit sichergestellt wird, dass er die von Ihnen erbrachte Leistung für sein Unternehmen in Anspruch nimmt. Ihre Dienstleistung unterliegt dann grundsätzlich dort der Umsatzbesteuerung, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt (§ 3a Abs. 6 UStG 1994).

Zu beachten sind zahlreiche Ausnahmen (§ 3a und Art. 3a UStG 1994), bei denen sich der Leistungsort nicht nach der hier genannten Generalklausel richtet.

Sollten Sie Zweifel an der Gültigkeit einer Ihnen von Ihrer Geschäftspartnerin/Ihrem Geschäftspartner bekannt gegebener UID bzw. ihrer/seiner Unternehmereigenschaft haben, können Sie diese in einem EU-weiten Bestätigungsverfahren überprüfen lassen.

Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen und Dienstleistungen, bei denen die Steuerschuld auf einen im EU-Gemeinschaftsgebiet ansässigen Leistungsempfänger übergeht (Art. 196 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie), haben Sie bis zum Ablauf des auf jeden Kalendermonat (Meldezeitraum) folgenden Kalendermonats (wenn für Sie das Kalendervierteljahr der Voranmeldungszeitraum ist, bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonats) eine Zusammenfassende Meldung (ZM) entweder über FinanzOnline (Eingaben/Erklärungen) oder auf dem Formular U 13 bei Ihrem zuständigen Finanzamt einzureichen.

Weist der ausländische Unternehmer (Abnehmer/Leistungsempfänger) Ihnen keine UID vor, so ist der Verkauf/Dienstleistung grundsätzlich mit österreichischer Umsatzsteuer belastet.

Achtung: bei Rechnungen über 10.000 Euro ist auch die UID eines inländischen Leistungsempfängers anzuführen, wenn dieser Ihre Leistung für sein Unternehmen in Anspruch nimmt (§ 11 Abs. 1 Z 2 UStG 1994).

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