Vorsteuern

Erstattungs- bzw. abzugsfähig sind nur die Vorsteuern, die nach dem österreichischen UStG 1994 als Vorsteuern abgezogen werden können.

§ 12 UStG 1994 sieht vor, dass der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die in Österreich für sein Unternehmen ausgeführt wurden, als Vorsteuer abziehen kann. Liegt keine ordnungsgemäße Rechnung im Sinne des § 11 UStG 1994 vor, kann ein Vorsteuerabzug nicht gewährt werden.

Vorsteuern aus Reisevorleistungen

Reisevorleistungen sind jene Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter, die ein Unternehmer im Rahmen von Reiseleistungen im Sinne des § 23 Abs. 1 UStG 1994 (Margenbesteuerung) erbringt und die den Reisenden unmittelbar zugute kommen (zB Hotelaufenthalt).

Vorsteuern aus Reisevorleistungen sind gemäß § 23 Abs. 8 UStG 1994 nicht abzugsfähig.

Weitere Informationen zu Reiseleistungen finden Sie in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 2941ff.

Kosten der privaten Lebensführung

Kosten der privaten Lebensführung (zB Repräsentationsaufwendungen) sind vom Vorsteuerabzug jedenfalls ausgeschlossen.

Bei Aufwendungen für Geschäftsessen ist ein Vorsteuerabzug nur dann zulässig, wenn nachgewiesen werden kann, dass diese der Werbung dienten und die betriebliche oder berufliche Veranlassung bei weitem überwog. Bezüglich des Nachweises des Werbezwecks und der überwiegenden betrieblichen bzw. beruflichen Veranlassung siehe Rz 4823 der Einkommensteuerrichtlinien 2000.

Aufwendungen, im Zusammenhang mit Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern

Aufwendungen, im Zusammenhang mit der Anschaffung (Herstellung), Miete oder dem Betrieb von Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern (dazu gehören auch Motorfahrräder und Motorräder mit Beiwagen) berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug. Ausgenommen sind lediglich Fahrschulkraftfahrzeuge, Vorführkraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge, die ausschließlich zur gewerblichen Weiterveräußerung bestimmt sind, sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80% dem Zweck der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen.

Aus dem amtlichen Kilometergeld kann ebenfalls kein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Vorsteuern, die im Zusammenhang mit Kraftfahrzeugen angefallen sind, bei denen es sich nicht um die oben genannten Personenkraftwagen, Kombinationskraftwagen oder Krafträder handelt (zB Lastkraftwagen, Kleinbusse), können zum Abzug gebracht werden, sofern grundsätzlich die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug erfüllt sind.

Aus der Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl. II Nr. 193/2002, ergeben sich die maßgeblichen Voraussetzungen für die Einstufung eines Fahrzeuges unter die zum Vorsteuerabzug berechtigenden Fahrzeugkategorien. Der Nachweis, ob diese Voraussetzungen für ein bestimmtes Fahrzeug zutreffen, wäre daher grundsätzlich vom Steuerpflichtigen, der für ein bestimmtes Fahrzeug den Vorsteuerabzug in Anspruch nimmt, zu erbringen. Im Interesse der Rechtssicherheit und einer Verwaltungsvereinfachung anerkennt das Bundesministerium für Finanzen konkrete Fahrzeugtypen als Kleinlastkraftwagen, Kastenwagen, Pritschenwagen oder Klein-Autobusse im Sinne dieser Verordnung. Für diese Fahrzeugtypen entfällt die Nachweispflicht durch den Steuerpflichtigen. Das Bundesministerium für Finanzen veröffentlicht im Internet regelmäßig auf der Seite "www.bmf.gv.at/Steuern/Umsatzsteuer/Informationen" eine Liste jener Fahrzeuge, die diese Voraussetzungen erfüllen.

Sollten daher Vorsteuern für zum Vorsteuerabzug berechtigende Fahrzeuge geltend gemacht werden, wird im Interesse einer zügigen Verfahrensabwicklung - insbesondere im Vorsteuererstattungsverfahren - empfohlen, bereits bei der Antragstellung gemeinsam mit den Originalrechnungen Unterlagen (zB Ablichtung des Kraftfahrzeugbriefes, Typenscheines) einzureichen, aus denen eindeutig hervorgeht, dass es sich hier um eines jener Fahrzeuge handelt, für das ein Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.

Weitere Informationen zum Vorsteuerabzug finden Sie in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000, Rz 1801ff.

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