Veranlagungsverfahren

Unternehmer, die in Österreich im Zeitpunkt der Leistung weder Wohnsitz (Sitz), einen gewöhnlichen Aufenthalt noch eine an der Leistungserbringung beteiligte Betriebsstätte haben (in der Folge ausländische Unternehmer genannt), und die in Österreich Umsätze tätigen, bei denen es nicht zum Übergang der Steuerschuld kommt (d.s. insbesondere Inlandslieferungen, sonstige Leistungen an Privatpersonen), sind verpflichtet, sich beim Finanzamt Graz-Stadt registrieren zu lassen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie Umsatzsteuerjahreserklärungen abzugeben.

Kommt es zu einer Veranlagung, ist vor der ersten Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung eine Steuernummer beim Finanzamt Graz-Stadt zu beantragen. Näheres dazu finden Sie auf den Seiten "Erteilung einer Steuernummer und Umsatzsteueridentifikationsnummer" und "Ihr Kontakt zum Finanzamt"

Ausländische Unternehmer, die in Österreich veranlagt werden, haben grundsätzlich während des Kalenderjahres Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA) abzugeben.

Nach Ablauf des Kalenderjahres ist eine Umsatzsteuererklärung mittels Formular (U1) bis spätestens 30. April des Folgejahres abzugeben. Bei elektronisch eingereichten Umsatzsteuererklärungen ist der 30. Juni des Folgejahres der Abgabetermin.

Maßgeblich, ob es sich um einen ausländischen Unternehmer handelt, ist der Zeitpunkt, in dem die Leistung ausgeführt wird. Unternehmer, die ein im Inland gelegenes Grundstück besitzen und steuerpflichtig vermieten, sind insoweit als inländische Unternehmer zu behandeln. Sie haben diese Umsätze im Veranlagungsverfahren zu erklären. Der Leistungsempfänger schuldet nicht die Steuer für diese Umsätze. Zuständig ist in diesen Fällen das Finanzamt, in dessen Amtsbereich sich das Grundstück befindet.

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