Formular (L 17) für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen (zB ausländischer Arbeitslohn)

Das Formular L 17 dient generell der Bekanntgabe von in Österreich nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit für Zwecke der Einkommensteuerveranlagung. Insbesondere ist das neue Formular als „Lohnbescheinigung“ für

zu verwenden.

Aufgrund der nach steuerlichen Gesichtspunkten gegliederten Bezugsdarstellung erübrigen sich im Regelfall ergänzende Angaben und zusätzliche Nachweise zur Geltendmachung von steuerlichen Begünstigungen bei der Veranlagung (z.B. für sonstige Bezüge bei ausländischen Pensionen, die 13 oder 14 mal ausgezahlt werden).

Das Formular (L 17) sollte vorzugsweise durch die (ausländische) Arbeitgeberin bzw. den (ausländischen) Arbeitgeber elektronisch über ELDA, das Datensammelsystem der österreichischen Sozialversicherungsträger, übermittelt werden. Unterbleibt die elektronische Übermittlung durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber, muss die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer bzw. deren steuerliche Vertreterin oder deren steuerlicher Vertreter den Lohnausweis erstellen und dem Antrag auf ArbeitnehmerInnenveranlagung oder der Einkommensteuererklärung beilegen. Werden diese Anträge über FinanzOnline eingebracht, muss das Formular L 17 gesondert an das Finanzamt übermittelt werden.

Ausführliche Hinweise zur Ausfertigung und allfälligen Währungsumrechnung stehen unter der Formularbezeichnung L 17a bzw. L 17b zur Verfügung. Informationen zur softwareunterstützten elektronischen Übermittlung bzw. alternativ ein Erfassungsprogramm zur Übermittlung ohne geeignete Lohnsoftware finden sich im Internet unter http://www.elda.at/ .

Steuerliche Vertreter/innen, die bereits über eine ELDA-Lizenz verfügen, können ohne gesonderte Anmeldung im Rahmen der Vertretung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern auch deren Lohnbescheinigungen elektronisch übermitteln.

Nähere Informationen entnehmen Sie bitte dem Steuerbuch 2011 Seite 91ff sowie der Broschüre „L 17 Lohnbescheinigung“.

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