Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für das Kalenderjahr 2005

In Fällen, in denen eine behördliche Festsetzung der Unterhaltsleistungen nicht vorliegt, sind die Regelbedarfsätze anzuwenden. Die monatlichen Regelbedarfsätze werden jährlich per 1. Juli angepasst. Damit für steuerliche Belange unterjährig keine unterschiedlichen Beträge zu berücksichtigen sind, sind die nunmehr gültigen Regelbedarfsätze für das gesamte Kalenderjahr 2005 heranzuziehen.

Altersgruppe

Betrag

bis

3 Jahre

160 Euro

bis

6 Jahre

204 Euro

bis

10 Jahre

264 Euro

bis

15 Jahre

302 Euro

bis

19 Jahre

355 Euro

bis

28 Jahre

447 Euro

Bezüglich der Voraussetzungen für die Anwendung der Regelbedarfsätze wird auf die Ausführungen in den Rz 795 bis 804 der Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002) verwiesen. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten können daraus nicht abgeleitet werden

Dieser Erlass wird im AÖFV verlautbart.

Bundesministerium für Finanzen, 12. November 2004

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