Kurzinformation zur Besteuerung deutscher Sozialversicherungsrenten

In letzter Zeit werden verstärkt Anfragen von Personen an das BMF herangetragen, die in Österreich ansässig sind und eine Rente aus einer deutschen gesetzlichen Sozialversicherung beziehen. Diese Personen wurden vom deutschen Finanzamt Neubrandenburg aufgefordert, diese Renten rückwirkend ab 2005 in Deutschland zu versteuern. Dazu wird erläuternd Folgendes bemerkt.

Haben Rentner weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, können sie nach deutschem Steuerrecht mit ihren aus deutschen Quellen stammenden Einkünften in Deutschland steuerpflichtig sein (beschränkte Steuerpflicht). Dies gilt auch für Renten aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung. Durch eine Neuordnung des deutschen Systems der Besteuerung von Alterseinkünften sind derartige Renten nach deutschem Recht ab 1. Jänner 2005 in Deutschland steuerpflichtig. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen ab diesem Zeitpunkt der „nachgelagerten“ Besteuerung. Die Höhe des Besteuerungsanteils ist vom Jahr des Rentenbeginns abhängig. Dieser Besteuerungsanteil wird beginnend mit 50 % im Jahre 2005 jährlich um 2 % erhöht, bis er im Jahr 2040 für alle Neurentner 100 % beträgt. Die Rente eines Rentenempfängers, der 2005 bereits Rente bezogen hat oder in diesem Jahr erstmals Rente erhielt, unterliegt somit in Höhe von 50 % ihres Jahresbetrages der Besteuerung.

Die deutsche Besteuerung erfolgt im Wesentlichen auf der Basis der aus Deutschland bezogenen Rentenleistungen. Für die Besteuerung findet der normale Tarif, jedoch ohne Berücksichtigung eines Grundfreibetrages Anwendung. Personen- oder familienbezogene Steuervergünstigungen werden für im Ausland lebende Rentner nicht gewährt. Für die Berücksichtigung dieser personen- und familienbezogenen Vergünstigungen ist allein der Ansässigkeitsstaat - also Österreich - verantwortlich.

Die Berücksichtigung solcher Steuerabzugsbeträge kann im Rahmen der deutschen Besteuerung allerdings dennoch erreicht werden, wenn vom Steuerpflichtigen bei dem zuständigen deutschen Finanzamt ein Antrag auf unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nach § 1 Absatz 3 deutsches Einkommensteuergesetz gestellt wird. Das setzt aber voraus, dass die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Kalenderjahr mindestens zu 90 Prozent der deutschen Einkommensteuer unterliegen oder die nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte in den Jahren 2005-2007 den Betrag von 6.136 €, in 2008 den Betrag von 7.664 €, in 2009 den Betrag von 7.834 € und in 2010 den Betrag von 8.004 € nicht übersteigen. Die Höhe der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte ist dabei durch eine Bescheinigung der zuständigen ausländischen Steuerbehörde nachzuweisen.

Das zwischen Deutschland und Österreich abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) weist Deutschland für Renten aus der gesetzlichen deutschen Rentenversicherung das alleinige Besteuerungsrecht zu. In Österreich werden diese Renten auf Grund des Doppelbesteuerungsabkommens von der Steuer befreit. Österreich hat jedoch das Recht, die deutschen Rentenbezüge bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen in Österreich zu berücksichtigen (Progressionsvorbehalt). Durch die Vornahme eines Progressionsvorbehalts wird die deutsche Rente nicht nochmals besteuert, sondern es werden lediglich allenfalls vorliegende steuerpflichtige inländische Einkünfte mit jenem Steuersatz erfasst, der auch zum Tragen käme, wenn alle Einkünfte aus inländischen Quellen stammten. Dieser Progressionsvorbehalt ist bei Vorliegen entsprechender inländischer Einkünfte im Wege einer Steuerveranlagung durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt zwingend vorzunehmen und liegt nicht im Ermessen der österreichischen Finanzverwaltung.

Für die Besteuerung der sog. „Auslandsrentner“ in Deutschland ist das Finanzamt Neubrandenburg zentral zuständig, soweit keine weiteren Einkünfte neben der Sozialversicherungsrente bezogen werden. Weitere Informationen zur Besteuerung bzw. zur Erreichbarkeit des Finanzamtes Neubrandenburg sind der Internetseite des Finanzamtes Neubrandenburg (http://www.steuerportal-mv.de/) zu entnehmen. Rückfragen zur Besteuerung der Renten in Deutschland wären ausschließlich an die deutschen Steuerbehörden zu richten. Hinsichtlich der Vornahme des Progressionsvorbehalts in Österreich steht Ihnen Ihr österreichisches Wohnsitzfinanzamt für nähere Auskünfte erforderlichenfalls zur Verfügung.

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