Informationen für Vereine und andere Einrichtungen, die Zwecke gem. § 4a Abs. 2 Z. 3 lit. d und e EStG (Umwelt-, Natur- oder Artenschutz, Betrieb von Tierheimen) verfolgen oder dafür Spenden sammeln und in die entsprechende Liste aufgenommen werden möchte

Welche Zwecke muss eine Einrichtung verfolgen, damit sie als Umwelt-, Natur- und Artenschutz-Einrichtung bzw. als Einrichtung, die ein Tierheim betreibt oder für diese Zwecke Spenden sammelt, in die Liste auf der Website des BMF aufgenommen wird?

Die Einrichtung muss im Wesentlichen (= zumindest 75% der Gesamtressourcen) bestimmte begünstigte Ziele verfolgen sowie die weiteren angeführten Voraussetzungen erfüllen und einen vollständigen Antrag stellen.

Welche Zwecke sind begünstigt?

§ 4a Abs. 2 Z 3 lit. d EStG:

Maßnahmen zum Schutz der Umwelt mit dem Ziel der Erhaltung und der Pflege der natürlichen Lebensgrundlagen von Lebewesen, der Behebung der durch den Menschen verursachten Beeinträchtigungen und Schäden der Umwelt oder der Erhaltung von bedrohten Arten (Umwelt-, Natur- und Artenschutz).

§ 4a Abs. 2 Z 3 lit. e EStG:

Die dem Tierschutzgesetz entsprechende Betreuung von Tieren im Rahmen eines behördlich genehmigten Tierheimes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes. Ein Tierheim ist eine eigenständige wirtschaftliche Einrichtung, deren Führung den Anforderungen der Tierheim-Verordnung entspricht.

§ 4a Abs. 2 Z 3 lit. d und e und Abs. 5 Z 4 EStG:

Das Sammeln von Spenden für die oben genannten Zwecke.

Welche Voraussetzungen muss eine Umwelt-, Natur- und Artenschutz-Einrichtung bzw. eine Einrichtung, die ein Tierheim betreibt, erfüllen, damit sie in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen wird?

Es muss sich um eine österreichische juristische Person des privaten Rechts (AG, GmbH, Verein, Stiftung nach Bundes- oder Landesrecht, kirchliche Stiftung, Privatstiftung, Fonds, Anstalt), eine österreichische Körperschaft des öffentlichen Rechts, einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine vergleichbare Körperschaft eines EU- bzw. EWR-Staates handeln.

Die Einrichtung muss die Voraussetzungen gem. den §§ 34 ff. BAO erfüllen:
In der schriftlichen Rechtsgrundlage (= Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag, Stiftungsurkunde, u. ä.) muss die ausschließliche Verfolgung gemeinnütziger Zwecke verankert sein, wobei die Einengung auf bestimmte Bereiche zulässig ist. Dabei muss statutarisch sichergestellt werden, dass spendenbegünstigte Zwecke verfolgt werden. Die in der Rechtsgrundlage vom Zweck unbedingt getrennt aufgezählten ideellen Mittel müssen zur Zweckverfolgung bestimmt und geeignet sein. Die finanziellen Mittel müssen ebenfalls angeführt sein. Die Auflösungsbestimmung muss eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder der Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zweckes vorsehen, wobei das Restvermögen ausschließlich für Zwecke im Sinne des § 4a Abs. 2 Z 3 lit. d und e EStG erhalten bleiben muss. Außerdem muss der Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht verankert sein.
Bei einer GmbH oder einer AG müssen außerdem in der schriftlichen Rechtsgrundlage Ausschüttungen an die Gesellschafter ausgeschlossen werden.
Es dürfen ausschließlich begünstigte Zwecke gefördert werden; die zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur unter Beachtung der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit ausgegeben werden; es darf kein unangemessen hohes Vermögen angehäuft werden.
Die begünstigten Zwecke müssen unmittelbar gefördert werden, dh sie müssen durch den Spendenempfänger selbst gefördert werden, wobei sich dieser natürlicher und anderer juristischer Personen bedienen darf. Bedient sich eine Körperschaft zur Erfüllung ihrer begünstigten Zwecke der Hilfe eines Dritten, muss dessen Wirken wie ihr eigenes Wirken anzusehen sein ("Erfüllungsgehilfe"). Die bloße Finanzierung von Tätigkeiten, die von fremden Dritten eigenverantwortlich ausgeübt werden, reicht nicht aus.
Die tatsächliche Geschäftsführung muss der schriftlichen Rechtsgrundlage entsprechen.

Die Einrichtung oder ihre Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) muss seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Wesentlichen Umwelt-, Natur- und Artenschutz-Zwecke fördern oder ein Tierheim betreiben.

Die Einrichtung darf nur unentbehrliche (§ 45 Abs. 2 BAO), entbehrliche (§ 45 Abs. 1 BAO) oder begünstigungsschädliche Betriebe mit Umsätzen von jährlich insgesamt höchstens 40.000 Euro (§ 45a BAO) unterhalten und Vermögensverwaltung (§ 47 BAO) be­treiben.

Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.

Welche Voraussetzungen muss eine Einrichtung, die Spenden sammelt, erfüllen, damit sie in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen aufgenommen wird?

Es muss sich um eine österreichische juristische Person des privaten Rechts (AG, GmbH, Verein, Stiftung nach Bundes- oder Landesrecht, kirchliche Stiftung, Privatstiftung, Fonds, Anstalt), einen Betrieb gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine vergleichbare Körperschaft eines EU- bzw. EWR-Staates handeln.

Die schriftliche Rechtsgrundlage muss folgenden Inhalt aufweisen:

Die tatsächliche Geschäftsführung muss der Rechtsgrundlage entsprechen.

Die Körperschaft darf eine betriebliche Tätigkeit nur in untergeordnetem Ausmaß entfalten.

Die Einrichtung oder ihre Vorgängerorganisation (Organisationsfeld mit eigenem Rechnungskreis) muss seit mindestens drei Jahren ununterbrochen der Sammlung von Geld für Umwelt-, Natur- oder Artenschutz-Zwecke oder den Betrieb von Tierheimen dienen.

Die Mittel der Körperschaft müssen entweder an Körperschaften, die Umwelt-, Natur- oder Artenschutz-Zwecke fördern oder Tierheime betreiben und zum Zeitpunkt der Zuwendung in der Liste auf der Website des BMF eingetragen sind, weitergegeben oder durch die Körperschaft selbst für Umwelt-, Natur- oder Artenschutz-Zwecke oder den Betrieb von Tierheimen verwendet werden, wobei sich die Körperschaft fremder Dritter als "Erfüllungsgehilfen" bedienen darf. Fördert die Körperschaft selbst begünstigte Zwecke in der oben geschilderten Form, muss dies in der Rechtsgrundlage vorgesehen sein.
Die Körperschaft muss die Organisationen und Zwecke, denen die gesammelten Spenden zukommen, veröffentlichen.

Die in Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten dürfen 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.

Wo und in welcher Form ist der Antrag auf Aufnahme in die Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen auf der Website des BMF zu stellen?

Für die Erteilung von Spendenbegünstigungsbescheiden nach § 4a EStG und Aufnahme in die Liste auf der Website des BMF ist österreichweit das Finanzamt Wien 1/23 zuständig.

Anträge können formlos und gebührenfrei per Post eingebracht werden und sind zu adressieren an

Finanzamt Wien 1/23

Abt. Spendenbegünstigungen

Radetzkystr. 2

1030 Wien

Welche Angaben sind notwendig, welche Unterlagen sind von der Einrichtung dem Antrag an das Finanzamt anzuschließen?

Notwendige Angaben:

Notwendige Unterlagen:

Ab wann und wie lange gilt ein Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a EStG?

Der Spendenbegünstigungsbescheid wirkt ab dem Datum, das als Gültigkeitsbeginn in der Liste auf der Website des BMF eingetragen ist, dh, dass an den Inhaber des Spendenbegünstigungsbescheides geleistete Spenden ab diesem Datum abzugsfähig sind.

Wenn die Voraussetzungen für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides nicht (mehr) vorliegen, wird der Spendenbegünstigungsbescheid widerrufen. Mit Untergang der juristischen Person (zB Löschung im Firmenbuch) endet auch die Spendenbegünstigung. Ab dem Datum, das als Gültigkeitsende in der Liste eingetragen ist, sind Spenden nicht mehr abzugsfähig. Ist in der Liste kein Gültigkeitsende vermerkt, ist der Spendenbegünstigungsbescheid in Kraft.

Welche Verpflichtung hat eine spendenbegünstigte Einrichtung gegenüber dem Finanzamt Wien 1/23?

Der Inhaber eines Spendenbegünstigungsbescheides hat dem Finanzamt Wien 1/23 (Abteilung Spendenbegünstigungen) jährlich innerhalb von neun Monaten nach dem Abschlussstichtag die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers vorzulegen, wonach die Voraussetzungen, die für die Erteilung des Spendenbegünstigungsbescheides erforderlich sind, im vergangenen Wirtschaftsjahr gegeben waren. Im Falle der Änderung der schriftlichen Rechtsgrundlage (Statut, Gesellschaftsvertrag, usw.) ist auch die geänderte schriftliche Rechtsgrundlage vorzulegen.

Diese Eingabe gilt als Antrag, über den mit neuerlichem Feststellungsbescheid abzusprechen ist.

ACHTUNG:

Wird diese Bestätigung nicht fristgerecht vorgelegt, ist der Spendenbegünstigungsbescheid jedenfalls zu widerrufen.

Eine spendenbegünstigte Einrichtung muss Statutenänderungen binnen einem Monat dem Finanzamt Wien 1/23 (Abteilung Spendenbegünstigungen) bekannt geben.

Ändert sich Name oder Adresse der Einrichtung, muss sie dies dem Finanzamt Wien 1/23 (Abteilung Spendenbegünstigungen) unverzüglich bekannt geben.

Stellt die spendenbegünstigte Einrichtung ihre spendenbegünstigte Tätigkeit ein oder wird sie aufgelöst bzw. liquidiert, hat sie dies dem Finanzamt Wien 1/23 (Abteilung Spendenbegünstigungen) ebenfalls unverzüglich mitzuteilen.

Welche Verpflichtung hat der Spendenempfänger gegenüber der Spenderin/dem Spender?

Damit die Spenderin/der Spender ihre/seine Spende als Betriebsausgabe bzw. Sonderausgabe absetzen kann, muss sie/er einen Nachweis für die Leistung der Spende erbringen können. Als Nachweis gelten Einzahlungsbelege und Kontoauszüge, bei Spendenbarzahlungen (zB bei Haussammlungen) muss der Spendenempfänger eine Bestätigung ausstellen. Diese Bestätigung muss den Namen des Spendenempfängers, Name und Anschrift der Spenderin/des Spenders und Zeitpunkt der Zuwendung enthalten. Bei Geldzuwendungen muss außerdem der Betrag angegeben werden, bei Sachzuwendungen die genaue Bezeichnung der zugewendeten Sache.

Was ist sonst noch wissenswert?

Weitere Informationen zur Absetzbarkeit von Spenden und zum Spendenbegünstigungsbescheid gem. § 4a EStG enthalten die Einkommensteuerrichtlinien (RZ 1330 bis 1349).

Außerdem besteht die Möglichkeit, mit der Abteilung Spendenbegünstigungen beim Finanzamt Wien 1/23 telefonisch unter Tel. Nr. 01/711 29/Kl. 510457, 510326 oder 510316 oder per Mail an Post.FA09-EA@bmf.gv.at Kontakt aufzunehmen.

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