Fragen zum Thema Anspruchszinsen (Nachforderungs- und Gutschriftszinsen) - §205 Bundesabgabenordnung

Warum eine Anspruchsverzinsung?

Die Anspruchsverzinsung gleicht Zinsvorteile bzw. Zinsnachteile aus, die durch eine spätere Bezahlung einer Nachforderung bzw. durch ein späteres Wirksamwerden einer Gutschrift in Abhängigkeit vom Zeitpunkt der Festsetzung der Steuer entstehen und liefert somit aus dem Blickwinkel des Zahlungsflusses einen wesentlichen Beitrag zur Steuergerechtigkeit.

Was wird verzinst?

Verzinst werden Gutschriften (z.B. Vorauszahlungen höher als festgesetzte Steuer) und Nachforderungen (z.B. Vorauszahlungen niedriger als festgesetzte Steuer) der Einkommen- und Körperschaftsteuer ab dem Veranlagungsjahr 2000 mit 2% über dem Basiszinssatz. Keine Anspruchsverzinsung bei Guthaben bzw. Rückständen auf einem Abgabenkonto.

Wie wird verzinst?

Die Zinsenfestsetzung erfolgt mit einem rechtsmittelfähigen Bescheid.

Wann wird verzinst?

Ab 1. Oktober des dem Veranlagungsjahr folgenden Jahres bis zur Festsetzung der Steuer, höchstens jedoch für einen Zeitraum von 48 Monaten (ab der Einkommen-/Körperschaftsteuer 2005, vorher 42 Monate).

Wann unterbleibt eine Verzinsung?

Wenn der errechnete Zinsenbetrag 50 € nicht erreicht, erfolgt keine Festsetzung. Ebenso, wenn vor dem 1. Oktober des Folgejahres die Festsetzung der Steuer erfolgt.

Kann eine Anspruchsverzinsung verhindert werden?

Ja, wenn Sie eine Anzahlung in Höhe der zu erwartenden Nachforderung (soweit die Einkommensteuer die Vorauszahlungen übersteigt) vor dem 1. Oktober entrichten.

 

zum Seitenanfang scrollen

Seiteninhalt drucken

zum Seitenende springen