Weitere Bescheidänderungsmöglichkeiten
Welche Möglichkeiten der Richtigstellung oder Aufhebung eines Bescheides bestehen noch?
Auch wenn ein Bescheid mit Berufung nicht mehr angefochten werden kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit, dass dieser berichtigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Dies kann entweder auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.
Berichtigungen von Schreib- und Rechenfehlern
Wenn im Bescheid Schreib-, Rechen- oder auf einem ähnlichen Versehen (insbesondere EDV-bedingte) Fehlerhaftigkeiten unterlaufen sind, kann er innerhalb der Verjährungsfrist von im Allgemeinen fünf Jahren berichtigt werden (§ 293 BAO).
Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden
Wenn ein Nebengebührenbescheid (Säumniszuschlag, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Vollstreckungsgebührenbescheid) auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung basiert, kann er über Antrag oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist geändert oder aufgehoben werden (§ 293a BAO).
Berichtigung von Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen
Es kann vorkommen, dass eine eingereichte Abgabenerklärung unrichtig war und dennoch in den Bescheid übernommen wurde. Handelt es sich dabei um offensichtliche Unrichtigkeiten, die im Fall einer Überprüfung der Abgabenerklärung auch ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (zB bereits auf Grund der dem Finanzamt insgesamt vorliegenden Akten) erkennbar gewesen wären, ist eine entsprechende Berichtigung innerhalb der Verjährungsfrist möglich (§ 293b BAO).
Abänderung wegen rückwirkender Ereignisse
Bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, das sich auf den Bestand oder Umfang einer in der Vergangenheit bereits festgesetzten Abgabe auswirkt, kann diese innerhalb der Verjährungsfrist rückwirkend geändert werden (§ 295a BAO). Die Änderung darf jedoch nur im Bereich der abgabenrechtlichen Auswirkungen des betreffenden Ereignisses vorgenommen werden (§ 295a BAO).
Beispiele für rückwirkende Ereignisse:
- Nachträgliche Besteuerungen im Ausland, die sich auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen auf die Besteuerung im Inland auswirken.
- Nachträglicher Kostenersatz, für den in einer früheren Veranlagungsperiode außergewöhnliche Belastungen (§ 34 EStG) bei der Steuerermittlung berücksichtigt wurden.
- Die rückwirkende Zuerkennung des Alleinverdiener-(Alleinerzieher-)Absetzbetrages, wenn rückwirkend Familienbeihilfe gewährt wurde.
Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit
Erweist sich der Bescheid (Spruch) als nicht richtig, kann innerhalb eines Jahres ab seiner Zustellung ein Antrag auf Aufhebung eingebracht werden. Das Finanzamt kann die Aufhebung auch von sich aus (ohne Antrag) durchführen. Gemeinsam mit dem Aufhebungsbescheid muss vom Finanzamt ein neuer Sachbescheid ausgefertigt werden, der die Abgabe richtig festsetzt (§ 299 BAO). Gegen beide Bescheide kann innerhalb eines Monates nach Zustellung Berufung erhoben werden.
Wiederaufnahme des Verfahrens
Bei Vorliegen bestimmter Gründe ist ein durch Bescheid bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmsgrund beim zuständigen Finanzamt eingebracht wird (§ 303 BAO).
Welche Wiederaufnahmsgründe gibt es?
- Ein Bescheid ist durch Urkundenfälschung, falsches Zeugnis oder eine gerichtlich strafbare Handlung unrichtig ergangen.
- Tatsachen oder Beweismittel sind neu hervorgekommen, die im abgeschlossenen Verfahren bereits gegeben waren, jedoch ohne grobes Verschulden nicht geltend gemacht werden konnten.
- Der wiederaufzunehmende Bescheid war von Vorfragen abhängig und es wurde nachträglich durch die für die Entscheidung der Vorfrage zuständige Behörde (andere Verwaltungsbehörde oder Gericht) in wesentlichen Punkten anders als im Bescheid entschieden.
Begriffserklärungen, Beispiele:
- Falsches Zeugnis: zB eine falsche Zeugenaussage.
- Sonstige gerichtlich strafbare Handlung: Missbrauch der Amtsgewalt, Nötigung, Drohung.
- Neue Tatsachen: Sachverhaltelemente (Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften), die sich auf die Steuerermittlung entsprechend ausgewirkt hätten, zB getätigte Betriebsausgaben oder Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen.
- Neue Beweismittel: Erst nachträglich hervor gekommene Urkunden oder Aufzeichnungen, die für die richtige Abgabenfestsetzung von Bedeutung gewesen wären.
- Vorfragen: Entscheidungen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde, die für den Bescheid des Finanzamtes bindend sind (zB Feststellung der Erben im Außerstreitverfahren, Mitgliedschaft bei einer Kammer, Bescheid über Körperbehinderung) und erst nachträglich ergehen.
Was muss ein Wiederaufnahmsantrag enthalten?
Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:
- Die Bezeichnung des Verfahrens, das wiederaufgenommen werden soll.
- Die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird.
- Angaben, die zur Beurteilung der Frage der Rechtzeitigkeit (Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmsgrund) notwendig sind.
- Bei einem Antrag wegen neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel Angaben zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung dieser Umstände im abgeschlossenen Verfahren.
Wie lange ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich?
Der Antrag auf Wiederaufnahme muss
- innerhalb von sieben Jahren nach Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch (kraft Gesetzes) entstanden ist, oder
- binnen einer Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft (grundsätzlich ein Monat nach Zustellung) des das Verfahren abschließenden, wiederaufzunehmenden Bescheides
eingebracht werden.