Weitere Bescheidänderungsmöglichkeiten

Welche Möglichkeiten der Richtigstellung oder Aufhebung eines Bescheides bestehen noch?

Auch wenn ein Bescheid mit Berufung nicht mehr angefochten werden kann, besteht unter bestimmten Voraussetzungen noch die Möglichkeit, dass dieser berichtigt, abgeändert oder aufgehoben wird. Dies kann entweder auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen.

Berichtigungen von Schreib- und Rechenfehlern

Wenn im Bescheid Schreib-, Rechen- oder auf einem ähnlichen Versehen (insbesondere EDV-bedingte) Fehlerhaftigkeiten unterlaufen sind, kann er innerhalb der Verjährungsfrist von im Allgemeinen fünf Jahren berichtigt werden (§ 293 BAO).

Aufhebung oder Änderung von Nebengebührenbescheiden

Wenn ein Nebengebührenbescheid (Säumniszuschlag, Stundungszinsen, Aussetzungszinsen, Vollstreckungsgebührenbescheid) auf einer unrichtigen oder nachträglich unrichtig gewordenen Verbuchung basiert, kann er über Antrag oder von Amts wegen innerhalb der Verjährungsfrist geändert oder aufgehoben werden (§ 293a BAO).

Berichtigung von Unrichtigkeiten aus Abgabenerklärungen

Es kann vorkommen, dass eine eingereichte Abgabenerklärung unrichtig war und dennoch in den Bescheid übernommen wurde. Handelt es sich dabei um offensichtliche Unrichtigkeiten, die im Fall einer Überprüfung der Abgabenerklärung auch ohne Durchführung eines weiteren Ermittlungsverfahrens (zB bereits auf Grund der dem Finanzamt insgesamt vorliegenden Akten) erkennbar gewesen wären, ist eine entsprechende Berichtigung innerhalb der Verjährungsfrist möglich (§ 293b BAO).

Abänderung wegen rückwirkender Ereignisse

Bei Eintritt eines rückwirkenden Ereignisses, das sich auf den Bestand oder Umfang einer in der Vergangenheit bereits festgesetzten Abgabe auswirkt, kann diese innerhalb der Verjährungsfrist rückwirkend geändert werden (§ 295a BAO). Die Änderung darf jedoch nur im Bereich der abgabenrechtlichen Auswirkungen des betreffenden Ereignisses vorgenommen werden (§ 295a BAO).

Beispiele für rückwirkende Ereignisse:

Bescheidaufhebung wegen Rechtswidrigkeit

Erweist sich der Bescheid (Spruch) als nicht richtig, kann innerhalb eines Jahres ab seiner Zustellung ein Antrag auf Aufhebung eingebracht werden. Das Finanzamt kann die Aufhebung auch von sich aus (ohne Antrag) durchführen. Gemeinsam mit dem Aufhebungsbescheid muss vom Finanzamt ein neuer Sachbescheid ausgefertigt werden, der die Abgabe richtig festsetzt (§ 299 BAO). Gegen beide Bescheide kann innerhalb eines Monates nach Zustellung Berufung erhoben werden.

Wiederaufnahme des Verfahrens

Bei Vorliegen bestimmter Gründe ist ein durch Bescheid bereits rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wiederaufzunehmen, wenn ein entsprechender Antrag innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmsgrund beim zuständigen Finanzamt eingebracht wird (§ 303 BAO).

Welche Wiederaufnahmsgründe gibt es?

Begriffserklärungen, Beispiele:

Was muss ein Wiederaufnahmsantrag enthalten?

Der Wiederaufnahmsantrag hat zu enthalten:

Wie lange ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens möglich?

Der Antrag auf Wiederaufnahme muss

eingebracht werden.

zum Seitenanfang scrollen

Seiteninhalt drucken

zum Seitenende springen