Abgabenfälligkeiten und Entrichtung

Bis wann sind Abgaben zu entrichten?

Fälligkeitstag

Abgabenvorschreibungen sind grundsätzlich ein Monat nach Zustellung des Abgabenbescheides zu entrichten (§ 210 BAO). Fällt dieser Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder den 24. Dezember, ist die Abgabe am nächstfolgenden Werktag zu entrichten.

Die Fälligkeit von Selbstbemessungsabgaben richtet sich nach den jeweiligen, für die betreffende Abgabe geltenden Bestimmungen (z.B. Umsatzsteuer-Vorauszahlungen jeweils am 15. Tag des auf einen Voranmeldungszeitraum (Monat oder Vierteljahr) zweitfolgenden Kalendermonats).

Nachfristen

Die Bundesabgabenordnung sieht unter bestimmten Umständen Nachfristen von ebenfalls einem Monat vor, wenn die zu entrichtende Abgabe auf Grund besonderer Regelungen (insbesondere bei Selbstbemessungsabgaben) bereits vor ihrer bescheidmäßigen Festsetzung fällig geworden wäre. Solche Nachfristen bewirken im Allgemeinen einen Vollstreckungsaufschub (Hemmung der Einbringung). Außerdem kann für die Dauer der Nachfrist keine Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintreten.

Beispiele, wann Nachfristen zur Anwendung kommen:

Wie ist eine Abgabe zu entrichten?

Alle zivilrechtlichen Zahlungsformen sind zulässig. Nur die Entrichtung durch Hingabe von Wechseln ist nicht erlaubt (§ 211 BAO).

Wann gilt eine Abgabe als entrichtet?

  • Bei Barzahlung am Tag der Zahlung.
  • Bei Zahlung mit Erlagschein am Tag laut Tagesstempel des Aufgabepostamtes.
  • Bei Überweisung auf das Postscheckkonto des Finanzamtes am Tag der Gutschrift und bei Postanweisung auf das Postscheckkonto des Finanzamtes am Tag der Überweisung durch das Aufgabepostamt. In diesen Fällen bleibt eine verspätete Entrichtung (durch Gutschrift am Konto des Finanzamtes), die nicht mehr als drei Tagen beträgt (Respirofrist), ohne Rechtsfolgen (zB Säumniszuschlag).
  • Beim Barscheck am Tag der Barauszahlung.
  • Beim Verrechnungsscheck am Tag der Gutschrift (auch hier dreitägige Respirofrist).
  • Bei der Umbuchung oder Überrechnung von auf einem anderen Finanzamtskonto desselben Abgabepflichtigen bestehenden Guthaben am Tag der Guthabensentstehung.
  • Bei der von einem anderen Abgabenpflichtigen beantragten Umbuchung oder Überrechnung eines Guthabens am Tag der Antragstellung, frühestens jedoch am Tag der Guthabensentstehung.
  • Bei der Abnahme von Bargeld durch den Vollstrecker gilt die Abgabe am Tag der Abnahme als entrichtet.

Folgen verspäteter Abgabenentrichtung?

Werden Abgaben nicht spätestens am Fälligkeitstag oder bis zum Ablauf einer gesetzlich zustehenden oder vom Finanzamt bewilligten Zahlungsfrist entrichtet, tritt die Verpflichtung zur Entrichtung von Säumniszuschlägen ein. Dieser beträgt für den ersten Säumniszuschlag (Nichtentrichtung zum Fälligkeitstag) zwei Prozent, sowie jeweils ein Prozent für den 2. und 3. Säumniszuschlag (Nichtentrichtung innerhalb von 3 Monaten ab Vollstreckbarkeit und Nichtentrichtung innerhalb von weiteren 3 Monaten) des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Darüber hinaus ist das Finanzamt verpflichtet, entsprechende Einbringungsmaßnahmen im finanzbehördlichen oder gerichtlichen Exekutionsverfahren zu ergreifen.

Möglichkeiten eines Zahlungsaufschubes?

Zahlungserleichterungen

Über Antrag kann eine Stundung oder Ratenzahlung gewährt werden (§ 212 Abs. 1 BAO).

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung setzt voraus:

  • Vorliegen einer erheblichen Härte, die mit der sofortigen Entrichtung verbunden wäre (wirtschaftliche Notlage, finanzieller Engpass).
  • Die Einbringlichkeit der Abgaben darf nicht gefährdet sein.
  • Die Voraussetzungen sind in einem Ansuchen darzulegen.

Stundungszinsen

Wurden Zahlungserleichterungen bewilligt, sind bei Abgabenschuldigkeiten, die den Betrag von 750 Euro übersteigen, für die Dauer des Zahlungsaufschubes Stundungszinsen zu entrichten. Der Zinssatz beträgt 4,5 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 212 Abs. 2 BAO).

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