Information zur neuen Kapitalbesteuerung

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geregelt. Die wichtigsten Änderungen einschließlich der mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 vorgenommenen Verschiebung der erstmaligen Abzugsverpflichtung und der im Budgetbegleitgesetz 2012 vorgesehenen Verlustausgleichsmöglichkeit durch die depotführende Bank im Überblick:

Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen werden generell steuerpflichtig

Bislang werden Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderem Finanzvermögen nur besteuert, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgt („Spekulationseinkünfte“, § 30 EStG 1988) oder der Investor in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1% an der Körperschaft beteiligt war. Ab April 2012 sollen Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen generell steuerpflichtig werden. Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen. Die Einlösung eines Wertpapiers wird genau so wie die Veräußerung behandelt. Zu beachten ist, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen (zB Depotgebühren) nicht abgezogen werden dürfen und, außer im betrieblichen Bereich, Nebenkosten auch nicht aktiviert werden dürfen (zB trading fees, Beratungskosten).

Beispiel: 

A erwirbt bei seiner österreichischen Hausbank Aktien um 1.000 Euro für die Anschaffung werden ihm Gebühren in Höhe von 5 Euro verrechnet. Bis zur Veräußerung fallen zudem Depotgebühren in Höhe von 20 Euro an. A veräußert um 1.200 Euro.
Der Veräußerungsgewinn beträgt 200 Euro (Veräußerungserlös in Höhe von 1.200 Euro abzüglich Anschaffungskosten von 1.000 Euro). Die Gebühren für die Anschaffung gehören nicht zu den Anschaffungskosten, und die Depotgebühren dürfen nicht abgezogen werden.

Auch Einkünfte aus Derivaten sollen von der neuen Kapitalertragsteuer erfasst werden. Wichtige Beispiele sind Optionsprämien, der Differenzausgleich sowie die Veräußerung des Derivats selbst.

Die Besteuerung erfolgt durch Kapitalertragsteuerabzug

Derzeit werden nur Zinsen und Dividenden, d.h. die Früchte aus dem Finanzvermögen, durch den Kapitalertragsteuerabzug besteuert. Ab April 2012 sollen auch die Veräußerungsgewinne einem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass das Finanzvermögen auf einem inländischen Depot gehalten wird.

Fortsetzung des Beispiels:

Die Hausbank des A hat vom Veräußerungsgewinn KESt in Höhe von 50 Euro (=200*25%) einzubehalten.

Nur Neuanschaffungen werden erfasst

Die Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne soll grundsätzlich nur für Neuanschaffungen gelten. Dabei ist zu unterscheiden:

Anteile an Körperschaften – also Aktien und GmbH-Anteile – und Fondsanteile unterliegen der neuen Kapitalertragsteuer, wenn sie nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben werden. Beteiligungen, die vorher angeschafft wurden, werden nur dann generell steuerpflichtig, wenn sie zum 31.03.2012 noch mindestens 1% betragen. Anderes Finanzvermögen - wie insbesondere Anleihen, Derivate - wird nur von der neuen Kapitalertragsteuer erfasst, wenn es nach dem 31.03.2012 entgeltlich erworben wird.

Für vor den jeweiligen Zeitpunkten angeschafftes Finanzvermögen laufen die Spekulationsbesteuerung und die maßgeblichen Fristen weiter, wobei hier zwei Ausnahmen zu beachten sind. Bei Anteilen an Körperschaften, die zwischen dem 1.1.2011 und dem 31.3.2011 entgeltlich erworben worden sind, verlängert sich die Spekulationsfrist bis 31.03.2012. Sonstiges Finanzvermögen, das zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 entgeltlich erworben wird, ist dagegen „ewig“ spekulationsverfangen, bei Veräußerungen nach dem 31.3.2012 allerdings immer nur mit dem 25%-igen Steuersatz.

Beispiele:

Aber auch für neu angeschafftes Finanzvermögen besteht eine wichtige Ausnahme: Substanzgewinne aus Kapitalvermögen (bzw. Derivaten) bleiben steuerfrei, wenn dieses im Rahmen eines vor dem 1.11.2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurde. Der Tilgungsplan muss nachweislich in Zusammenhang mit einem Darlehen stehen, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung dient. Die Befreiung gilt nur, soweit die Darlehensvaluta den Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigt.

Substanzverluste können mit Substanzgewinnen und bestimmten Erträgen ausgeglichen werden – weitgehend automatisch durch die Bank

Schenkungen führen nicht zu einer Veräußerungsbesteuerung

Um Umgehungen der neuen Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne zu verhindern, sollen Depotentnahmen künftig grundsätzlich zu einem KESt-Abzug führen. Unentgeltliche Übertragungen – wie insbesondere Schenkungen und Erbschaften – sind davon aber ausgenommen. Dass eine unentgeltliche Übertragung stattgefunden hat, kann dem Abzugsverpflichteten (idR Bank) anhand geeigneter Unterlagen, wie zB Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) nachgewiesen werden. Alternativ kann der Abzugsverpflichtete ermächtigt werden, dem Finanzamt die unentgeltliche Übertragung anzuzeigen. In beiden Fällen unterbleibt ein KESt-Abzug. Selbstverständlich kann die unentgeltliche Übertragung aber auch noch im Wege der Veranlagung nachgewiesen werden.

Auch führen unentgeltliche Übertragungen nicht dazu, dass Alt-Anschaffungen plötzlich zu Neuanschaffungen werden und der neuen Kapitalertragsteuer unterliegen.

Beispiel:

F hat im Jahr 1999 Aktien erworben und hält diese auf dem Depot seiner Hausbank. Im Dezember 2011 will er sie seinem Enkel G schenken. Zu diesem Zweck werden die Aktien auf das Depot des G übertragen. Weist F seiner Hausbank die Schenkung zB anhand einer erfolgten Schenkungsmeldung nach, unterbleibt der KESt-Abzug.

Bei neuen Lebensversicherungen muss die Laufzeit mindestens 15 Jahre betragen

Schon bisher sind Einkünfte aus Lebensversicherungen nur einkommensteuerpflichtig, wenn weder laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart worden sind, noch die Laufzeit der Versicherung weniger als 10 Jahre beträgt. Für ab dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene Lebensversicherungen wird diese Höchstlaufzeit auf 15 Jahre erhöht. Für davor abgeschlossene Verträge ändert sich nichts.

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