Information zur neuen Kapitalbesteuerung
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde die Besteuerung von Kapitalvermögen neu geregelt. Die wichtigsten Änderungen einschließlich der mit dem Abgabenänderungsgesetz 2011 vorgenommenen Verschiebung der erstmaligen Abzugsverpflichtung und der im Budgetbegleitgesetz 2012 vorgesehenen Verlustausgleichsmöglichkeit durch die depotführende Bank im Überblick:
Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen werden generell steuerpflichtig
Bislang werden Veräußerungsgewinne aus Aktien und anderem Finanzvermögen nur besteuert, wenn die Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung erfolgt („Spekulationseinkünfte“, § 30 EStG 1988) oder der Investor in den letzten fünf Jahren zu mindestens 1% an der Körperschaft beteiligt war. Ab April 2012 sollen Veräußerungsgewinne aus Finanzvermögen generell steuerpflichtig werden. Der Veräußerungsgewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten des Steuerpflichtigen. Die Einlösung eines Wertpapiers wird genau so wie die Veräußerung behandelt. Zu beachten ist, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Finanzvermögen (zB Depotgebühren) nicht abgezogen werden dürfen und, außer im betrieblichen Bereich, Nebenkosten auch nicht aktiviert werden dürfen (zB trading fees, Beratungskosten).
Beispiel:
A erwirbt bei seiner österreichischen Hausbank Aktien um 1.000 Euro für die Anschaffung werden ihm Gebühren in Höhe von 5 Euro verrechnet. Bis zur Veräußerung fallen zudem Depotgebühren in Höhe von 20 Euro an. A veräußert um 1.200 Euro.
Der Veräußerungsgewinn beträgt 200 Euro (Veräußerungserlös in Höhe von 1.200 Euro abzüglich Anschaffungskosten von 1.000 Euro). Die Gebühren für die Anschaffung gehören nicht zu den Anschaffungskosten, und die Depotgebühren dürfen nicht abgezogen werden.
Auch Einkünfte aus Derivaten sollen von der neuen Kapitalertragsteuer erfasst werden. Wichtige Beispiele sind Optionsprämien, der Differenzausgleich sowie die Veräußerung des Derivats selbst.
Die Besteuerung erfolgt durch Kapitalertragsteuerabzug
Derzeit werden nur Zinsen und Dividenden, d.h. die Früchte aus dem Finanzvermögen, durch den Kapitalertragsteuerabzug besteuert. Ab April 2012 sollen auch die Veräußerungsgewinne einem 25%igen Kapitalertragsteuerabzug unterliegen. Voraussetzung dafür ist grundsätzlich, dass das Finanzvermögen auf einem inländischen Depot gehalten wird.
Fortsetzung des Beispiels:
Die Hausbank des A hat vom Veräußerungsgewinn KESt in Höhe von 50 Euro (=200*25%) einzubehalten.
Nur Neuanschaffungen werden erfasst
Die Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne soll grundsätzlich nur für Neuanschaffungen gelten. Dabei ist zu unterscheiden:
Anteile an Körperschaften – also Aktien und GmbH-Anteile – und Fondsanteile unterliegen der neuen Kapitalertragsteuer, wenn sie nach dem 31.12.2010 entgeltlich erworben werden. Beteiligungen, die vorher angeschafft wurden, werden nur dann generell steuerpflichtig, wenn sie zum 31.03.2012 noch mindestens 1% betragen. Anderes Finanzvermögen - wie insbesondere Anleihen, Derivate - wird nur von der neuen Kapitalertragsteuer erfasst, wenn es nach dem 31.03.2012 entgeltlich erworben wird.
Für vor den jeweiligen Zeitpunkten angeschafftes Finanzvermögen laufen die Spekulationsbesteuerung und die maßgeblichen Fristen weiter, wobei hier zwei Ausnahmen zu beachten sind. Bei Anteilen an Körperschaften, die zwischen dem 1.1.2011 und dem 31.3.2011 entgeltlich erworben worden sind, verlängert sich die Spekulationsfrist bis 31.03.2012. Sonstiges Finanzvermögen, das zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 entgeltlich erworben wird, ist dagegen „ewig“ spekulationsverfangen, bei Veräußerungen nach dem 31.3.2012 allerdings immer nur mit dem 25%-igen Steuersatz.
Beispiele:
- B hat am 1. Dezember 2010 einzelne Aktien erworben. Die Spekulationsfrist des § 30 EStG 1988 läuft für die Aktien bis 30. November 2011 weiter; danach sind sie nicht mehr steuerhängig und werden auch nicht im neuen KESt-System erfasst.
- C hat am 1. Februar 2011 einzelne Aktien erworben. Die Spekulationsfrist des § 30 EStG 1988 läuft bis 31. März 2012 weiter; werden die Aktien vorher veräußert, werden sie tarifbesteuert, bei einer Veräußerung danach unterliegen sie dem KESt-Abzug (25%).
- D hat am 3. November 2010 ein Aktienpaket im Ausmaß von 5% erworben und hält dieses nach wie vor am 31. März 2011. Die Beteiligung ist ab 1. April 2012 im neuen KESt-System generell steuerhängig.
- E hat am 1. Dezember 2011 eine Anleihe erworben. Die Spekulationsfrist des § 30 EStG 1988 läuft für unbeschränkte Zeit weiter. Wird die Anleihe vor dem 1. April 2012 veräußert, wird sie tarifbesteuert, bei einer Veräußerung danach unterliegt sie dem 25%igen Steuersatz, aber nicht dem KESt-Abzug.
Aber auch für neu angeschafftes Finanzvermögen besteht eine wichtige Ausnahme: Substanzgewinne aus Kapitalvermögen (bzw. Derivaten) bleiben steuerfrei, wenn dieses im Rahmen eines vor dem 1.11.2010 abgeschlossenen Tilgungsplanes erworben wurde. Der Tilgungsplan muss nachweislich in Zusammenhang mit einem Darlehen stehen, das dem Erwerb eines Eigenheimes, der Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung dient. Die Befreiung gilt nur, soweit die Darlehensvaluta den Betrag von 200.000 Euro nicht übersteigt.
Substanzverluste können mit Substanzgewinnen und bestimmten Erträgen ausgeglichen werden – weitgehend automatisch durch die Bank
- Werden beispielsweise 2011 angeschaffte Aktien oder Investmentzertifikate nach dem 31.3.2012 mit Verlust verkauft, kann dieser Verlust insbesondere mit folgenden positiven Einkünften aus Kapitalvermögen gegengerechnet werden:
- steuerpflichtigen Substanzgewinnen und Dividenden sowie ähnlichen Gewinnausschüttungen aus Aktien, GmbH-Anteilen oder Investmentfondsanteilen
- Wertpapiererträgen
- Einkünften aus depotfähigen Derivaten
- Soweit diese Papiere bei derselben Bank deponiert sind, führt diese bereits den Verlustausgleich durch, das heißt, die Verluste werden bereits in Form eines geringeren KESt-Abzugs oder – wenn zunächst KESt-pflichtige Überschüsse anfallen und erst später im Kalenderjahr Verluste – durch eine KESt-Gutschrift bis zur Höhe des bereits durchgeführten KESt-Abzugs berücksichtigt.
- Soweit ein Verlustausgleich durch die Bank nicht möglich ist (zB mit Überschüssen aus nicht oder bei einer anderen Bank deponierten Kapitalanteilen oder bei ausländischen Kapitalanlagen), kann dieser jedenfalls beim Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vorgenommen werden.
- Zu beachten ist, dass mit bestimmten Einkünften aus Kapitalvermögen kein Ausgleich möglich ist. Dies betrifft insbesondere Zinsen aus Sparguthaben oder Girokonten sowie alle nicht dem Satz von 25% unterliegenden Kapitaleinkünfte.
Schenkungen führen nicht zu einer Veräußerungsbesteuerung
Um Umgehungen der neuen Kapitalertragsteuer auf Veräußerungsgewinne zu verhindern, sollen Depotentnahmen künftig grundsätzlich zu einem KESt-Abzug führen. Unentgeltliche Übertragungen – wie insbesondere Schenkungen und Erbschaften – sind davon aber ausgenommen. Dass eine unentgeltliche Übertragung stattgefunden hat, kann dem Abzugsverpflichteten (idR Bank) anhand geeigneter Unterlagen, wie zB Notariatsakt, Einantwortungsbeschluss, Schenkungsmeldung) nachgewiesen werden. Alternativ kann der Abzugsverpflichtete ermächtigt werden, dem Finanzamt die unentgeltliche Übertragung anzuzeigen. In beiden Fällen unterbleibt ein KESt-Abzug. Selbstverständlich kann die unentgeltliche Übertragung aber auch noch im Wege der Veranlagung nachgewiesen werden.
Auch führen unentgeltliche Übertragungen nicht dazu, dass Alt-Anschaffungen plötzlich zu Neuanschaffungen werden und der neuen Kapitalertragsteuer unterliegen.
Beispiel:
F hat im Jahr 1999 Aktien erworben und hält diese auf dem Depot seiner Hausbank. Im Dezember 2011 will er sie seinem Enkel G schenken. Zu diesem Zweck werden die Aktien auf das Depot des G übertragen. Weist F seiner Hausbank die Schenkung zB anhand einer erfolgten Schenkungsmeldung nach, unterbleibt der KESt-Abzug.
Bei neuen Lebensversicherungen muss die Laufzeit mindestens 15 Jahre betragen
Schon bisher sind Einkünfte aus Lebensversicherungen nur einkommensteuerpflichtig, wenn weder laufende, im Wesentlichen gleich bleibende Prämienzahlungen vereinbart worden sind, noch die Laufzeit der Versicherung weniger als 10 Jahre beträgt. Für ab dem 1. Jänner 2011 abgeschlossene Lebensversicherungen wird diese Höchstlaufzeit auf 15 Jahre erhöht. Für davor abgeschlossene Verträge ändert sich nichts.