Einheitsbewertung

Für den inländischen Grundbesitz sind die Einheitswerte nach den Vorschriften der §§ 19 bis 56 sowie § 60 Bewertungsgesetz 1955 festzustellen.

Zum inländischen Grundbesitz zählen:

Der Einheitswert ist ein für Besteuerungszwecke vom Finanzamt mit Bescheid festgestellter Wert für Grundbesitz, der idR wesentlich unter dem Verkehrswert liegt.

Der Einheitswert ist Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer, weiters für die Erbschafts- und Schenkungssteuer (bis zum 31. Juli 2008 - siehe Schenkungsmeldegesetz), für die Grunderwerbsteuer (in bestimmten im Grunderwerbsteuergesetz aufgezählten Fällen) und für weitere Abgaben und Beiträge wie zB Bodenwertabgabe, Abgabe und Beiträge von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, für die Ermittlung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagen bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben uam.

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