Zuständigkeiten

Wer ist für die Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig?

Das Finanzstrafverfahren wird von dem Finanzamt - als Finanzstrafbehörde I. Instanz - geführt, das zur Erhebung der verkürzten oder nicht rechtzeitig gemeldeten bzw. abgeführten Steuern zuständig ist.

Zollvergehen werden von dem Zollamt verfolgt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Tat begangen oder entdeckt wurde.

Beträgt der Verkürzungsbetrag mehr als € 33.000,- (Zoll € 15.000,-), wird ein aus drei Mitgliedern bestehender weisungsfreier Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde I. Instanz tätig. Unterhalb dieser Betragsgrenze kann die Befassung eines Spruchsenates vom Beschuldigten auch beantragt werden.

Vorsätzlich begangene Delikte (ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten) mit einem Hinterziehungsbetrag von mehr als € 100.000,- (Zoll € 50.000,-) werden vom Gericht geahndet

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