Wie läuft ein Finanzstrafverfahren beim Finanzamt ab? -Gang des verwaltungsbehördlichen Verfahrens
(Vor-) Erhebungen
Die Finanzverwaltung verfügt über ein engmaschiges System aus Mitteilungen und Verständigungen. Sämtliche Behörden, die Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die ihnen zur Kenntnis gelangten finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhalte an das Finanzamt zu melden.
Die Finanzstrafbehörden I. Instanz müssen alle ihnen zukommenden Anzeigen, Verständigungen und Mitteilungen darauf prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens vorliegen.
Diese Prüfung wird sehr sorgfältig vorgenommen, um möglichst ungerechtfertigte Beschuldigungen zu vermeiden. Bevor das Finanzstrafverfahren tatsächlich eröffnet wird, kann die Finanzstrafbehörde Informationen anderer Behörden und Auskünfte von Firmen und Privatpersonen (von jedermann) einholen. Sie wird möglicherweise zur konkreten Abklärung des Sachverhaltes auch den Kontakt mit Ihnen aufnehmen, um Sie zu befragen. Auch wenn Sie zur Aussage nicht gezwungen werden können und als Verdächtige(r) über die besonderen Rechte gleich einer(-m) Beschuldigten verfügen, nehmen Sie sich Zeit und nützen Sie jedenfalls diese Möglichkeit zur Rechtfertigung! Es lassen sich oft unangenehme und unnötige Folgen vermeiden.
Eine Vorladung von der Finanzstrafbehörde – was tun?
Wichtig! Lesen Sie sich jede Vorladung aufmerksam durch und achten Sie vor allem darauf, in welcher Eigenschaft (ob als Verdächtiger, Beschuldigter, Zeuge, Auskunftsperson etc.) Sie vorgeladen sind. - Daraus ergeben sich nämlich für Sie unterschiedliche Rechte und Pflichten, die für den Ablauf des weiteren Verfahrens von großer Bedeutung sein können:
Vorladung als Verdächtige(r)/Beschuldigte(r)
Leisten Sie dieser Vorladung in Ihrem eigenen Interesse unbedingt Folge! Es lassen sich oftmals Unklarheiten und Missverständnisse im Zusammenwirken mit den Bediensteten direkt vor Ort unter Zuhilfenahme von der Behörde zur Verfügung stehenden Akten und Unterlagen aufklären.
Das Schlechteste das Sie jetzt tun können ist, überhaupt nicht zu reagieren, in der Hoffnung, die Sache erledigt sich von selbst. Dies ist meistens leider nicht der Fall!
Wenn Sie der Vorladung unentschuldigt nicht nachkommen, hat die Finanzstrafbehörde das Verfahren weiter fortzuführen und allenfalls Mittel einzusetzen, die für Sie unangenehme Folgen haben könnten. Überdies stellt eine geständige Verantwortung einen wesentlichen Milderungsgrund dar, der sich im Falle einer doch nicht zu vermeidenden Bestrafung auf die Höhe einer allenfalls zu verhängenden Geldstrafe auswirkt!
Darum empfehlen wir Ihnen: Suchen Sie das persönliche, offene Gespräch mit den speziell geschulten Kolleginnen und Kollegen der Finanzstrafbehörden. Sämtliche Ihrer Daten und Angaben unterliegen der Amtsverschwiegenheit und dürfen an unbefugte Personen nicht weitergegeben werden.
Verteidigung
Zum Vorladungstermin dürfen Sie einen Verteidiger beiziehen oder, wenn Ihr persönliches Erscheinen nicht ausdrücklich gefordert ist, einen solchen entsenden.
Zur Verteidigung befugt sind die in § 48 Abs 1 Z 4 StPO genannten Personen, wie Rechtsanwälte, Notare, Personen, welche die Lehrbefugnis für Strafrecht oder Strafprozessrecht an einer inländischen Universität erworben haben, und Wirtschaftstreuhänder. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie als Beschuldigte(r) in Spruchsenatsverfahren das Recht, unentgeltlich einen Verteidiger zu beantragen, soweit dies zu Ihrer Verteidigung erforderlich ist (§ 77 FinStrG). Erkundigen Sie sich bitte in der zuständigen Finanzstrafbehörde!
Sollten Sie ohne Verteidiger zum Ladungstermin erscheinen, werden Ihnen die Kolleginnen und Kollegen den weiteren Gang des Verfahrens erklären, Sie hinsichtlich Ihrer Rechte belehren und Sie hinsichtlich der weiteren Verfahrensabläufe anleiten. Es ist aber nicht Aufgabe der Bediensteten, Tipps für die Art Ihrer Verteidigung zu geben.
Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme als Verdächtige(r)/Beschuldigte(r)
Es gelten im Wesentlichen die unter Vorladung als Verdächtige(r)/Beschuldigte(r) getroffenen Ausführungen sinngemäß. Auch hier gilt: Reagieren Sie rechtzeitig und lassen Sie die Angelegenheit nicht auf sich beruhen!
Vorladung als Zeuge/Auskunftsperson
Sie halten soeben eine Zeugenladung/Vorladung als Auskunftsperson in Händen? Was ist zu tun?
Prinzipiell ist jedermann zur wahrheitsgemäßen Zeugenaussage verpflichtet.
Wenn Sie aus wichtigen Gründen (Krankheit, Urlaub, Geschäftsreise) voraussichtlich zum Ladungstermin nicht erscheinen können werden, sollten Sie unverzüglich mit der Behörde, von der Sie die Ladung erhalten haben, Kontakt aufnehmen! Vereinbaren Sie einen neuen, für Sie einhaltbaren Termin und nehmen Sie diesen auch wahr!
Bringen Sie zum Ladungstermin auch jene Beweismittel, Gegenstände, Schriftstücke, Urkunden und Geschäftsbücher mit, die auf der Vorladung angeführt sind.
Sie sind grundsätzlich zur Aussage als Zeuge verpflichtet. Unter bestimmten Voraussetzungen sind Sie jedoch berechtigt, die Aussage zu verweigern:
- Sie sind Angehöriger des Beschuldigten oder des Nebenbeteiligten.
- Es werden Fragen an Sie gerichtet, deren Beantwortung Sie oder einen Ihrer Angehörigen einer strafgerichtlichen oder finanzstrafbehördlichen Verfolgung aussetzen würde.
- Ihre Aussage würde für Sie oder einen Ihrer Angehörigen einen bedeutenden Vermögensnachteil bringen oder zur Schande gereichen. Die Finanzstrafbehörde hat allerdings die Möglichkeit trotzdem eine Aussage zu verlangen, wenn diese von entscheidender Bedeutung für das Verfahren ist.
- Durch Ihre Aussage müssten Sie eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht, von der Sie nicht entbunden wurden, verletzen oder Betriebsgeheimnisse offenbaren.
- Als zur berufsmäßigen Parteienvertretung Befugte(r) oder Hilfskraft einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person können Sie die Aussage hinsichtlich des von Ihnen als Vertreterin oder Vertreter zur Kenntnis Gelangten verweigern.
Bitte beachten Sie, dass Sie in all diesen Fällen Ihre Weigerungsgründe glaubhaft machen müssen! Nehmen Sie daher in jedem Fall Kontakt mit der Behörde auf und bringen Sie Bezug habende Unterlagen bei!
Zu Beginn Ihrer Vernehmung werden Sie eine eingehende Rechtsbelehrung erhalten.
Sollten Ihnen im Zusammenhang mit Ihrer Einvernahme Reise – und Aufenthaltskosten entstanden sein, können Sie diese binnen 14 Tagen bei der Behörde geltend machen, bei der die Einvernahme durchgeführt wurde. Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Hierüber werden Sie im Zuge Ihrer Einvernahme belehrt werden.
Aufforderung zur schriftlichen Zeugenaussage/Auskunft
Unter der Voraussetzung, dass die Finanzstrafbehörde Ihr persönliches Erscheinen nicht für notwendig erachtet, kann Ihre Aussage auch schriftlich eingeholt werden (§ 102 Abs 3 FinStrG). Die unter Vorladung als Zeuge/Auskunftsperson angesprochenen Bestimmungen gelten sinngemäß.
Einleitung des Verfahrens
Haben die Erhebungen der Finanzstrafbehörde doch ergeben, dass konkrete Verdachtsgründe vorliegen, hat sie das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Dies geschieht im Falle des Verdachts der Abgabenhinterziehung mit Bescheid, in allen übrigen Fällen mit einer (Einleitungs)Verfügung. Gegen die Einleitung des Verfahrens ist kein Rechtsmittel zulässig. Zu diesem Zeitpunkt wird aber ohnedies noch nicht über Schuld und Bestrafung entschieden! Es werden Ihnen vielmehr die konkreten Umstände mitgeteilt, die die Einleitung des Finanzstrafverfahrens notwendig gemacht haben. Außerdem werden jene Vergehen bekannt gegeben, die Ihnen zur Last gelegt werden. Ab nun sind Sie Beschuldigte(r) im Finanzstrafverfahren und genießen besondere Rechte.
Beschwerde
Das Rechtsmittel der Beschwerde steht gegen alle im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide, die keine Straferkenntnisse sind, oder gegen Maßnahmen in Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu. Eine Beschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn eine solche vom Gesetz ausgeschlossen ist (z.B. gegen Einleitungsbescheide).
Was versteht man unter der Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt?
Beispiel:
Im Zuge einer Amtshandlung haben Organe des Finanzamtes bei Gefahr im Verzug Unterlagen beschlagnahmt. Da für diesen Akt finanzstrafbehördlicher Zwangsgewalt kein Bescheid ergeht, besteht die Möglichkeit der Beschwerde.
Die Beschwerde kann bis längstens einen Monat nach Zustellung des von Ihnen angefochtenen Bescheides oder der in Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gesetzten Maßnahme eingebracht werden und hat grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Diese kann jedoch unter bestimmten Umständen auf Antrag zuerkannt werden.
Die Beschwerde ist beim Finanzamt oder bei dem Unabhängigen Finanzsenat einzubringen, der eine (Beschwerde) Entscheidung fällt.
Was muss die Beschwerde enthalten?
- Die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides
- Die Erklärung, in welchen Punkten der Bescheid angefochten wird
- Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
- Eine Begründung
- Ev. neue Beweise
Die Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt hat zu enthalten:
- Die Bezeichnung des angefochtenen Verwaltungsaktes;
- Soweit dies zumutbar ist, eine Angabe darüber, welches Organ den angefochtenen Verwaltungsakt gesetzt hat;
- Den Sachverhalt;
- Die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt;
- Das Begehren, den angefochtenen Verwaltungsakt für rechtswidrig zu erklären;
- Angaben, die zur Beurteilung der fristgerechten Einbringung der Beschwerde erforderlich sind.
Vereinfachtes Verfahren
Strafverfügung
Wenn der Sachverhalt ausreichend geklärt erscheint und Sie als Beschuldigter Gelegenheit zur Stellungnahme hatten, kann die Finanzstrafbehörde eine so genannte Strafverfügung erlassen. In diesem Fall unterbleibt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, was eine Vereinfachung des Verfahrens darstellt.
Einspruch
Gegen die Strafverfügung können Sie binnen einem Monat bei der Finanzstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat, Einspruch erheben. Dieser Einspruch ist schriftlich zu erstatten und an keine spezielle Form gebunden. Er setzt die Strafverfügung außer Kraft. Das Finanzstrafverfahren wird dann als nicht mehr vereinfachtes Verfahren mit einer mündlichen Verhandlung fortgeführt, wobei Sie unabhängig von der Höhe der Verkürzungs- bzw. Abfuhrbeträge das Recht haben, die Fällung eines Erkenntnisses durch den Spruchsenat zu beantragen.
Mündliche Verhandlung
Wenn ein vereinfachtes Verfahren nicht möglich ist oder gegen eine im vereinfachten Verfahren ergangene Strafverfügung rechtzeitig ein Einspruch ergriffen wurde, ist eine mündliche Verhandlung bei der Finanzstrafbehörde I. Instanz bzw. beim Spruchsenat als Organ der Finanzstrafbehörde I. Instanz durchzuführen. Im Zuge dieser können Sie allfällig noch nicht berücksichtigte Beweise vorlegen oder entsprechende Beweisanträge stellen.
Die Organe der Finanzstrafbehörde (der Einzelbeamte oder der Spruchsenat) fällen bei Vorliegen sämtlicher Untersuchungsergebnisse ein Erkenntnis, welches entweder auf Einstellung des Verfahrens oder auf Bestrafung lautet.
Einstellung des Verfahrens
Gelingt es der Finanzstrafbehörde nicht, die Ihnen vorgeworfenen Finanzvergehen nachzuweisen, stellt sich heraus, Sie haben die Tat nicht begangen oder liegen z.B. Gründe vor, welche Ihre Tat rechtfertigen, die Ihre Schuld bzw. die Strafbarkeit ausschließen oder aufheben, hat die Finanzstrafbehörde das Verfahren mit Bescheid einzustellen.
Die Berufung
Gegen sämtliche, nicht auf Einstellung des Verfahrens lautende, Erkenntnisse können Sie innerhalb eines Monats ab Zustellung bei der Behörde, die das Erkenntnis erlassen hat oder bei jener Finanzstrafbehörde 2. Instanz (Unabhängiger Finanzsenat), die für die Erledigung des Rechtsmittels zuständig sein wird, Berufung einbringen. Wurde das Erkenntnis mündlich verkündet und waren Sie bei der Verkündung anwesend oder zumindest vertreten, müssen Sie die Berufung innerhalb einer Woche schriftlich oder mündlich anmelden. Ist keine entsprechende Anmeldung erfolgt, wäre eine dennoch eingebrachte Berufung als unzulässig zurückzuweisen.
Was muss die Berufung enthalten?
- Die Bezeichnung des angefochtenen Erkenntnisses
- Die Erklärung, in welchen Punkten das Erkenntnis angefochten wird
- Die Erklärung, welche Änderungen beantragt werden
- Eine Begründung
- Ev. neue Beweise