Strafvollzug
Fälligkeit von Geldstrafen (Wertersätzen)
Geldstrafen werden mit Ablauf eines Monates nach Rechtskraft fällig.
Fällt der Fälligkeitstag auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder 24. Dezember, so gilt der nächste Tag, der nicht einer dieser Tage ist, als Fälligkeitstag.
Einhebung, Sicherung und Einbringung von Geld-/Wertersatzstrafen
Für die Einhebungs-, Sicherungs- und Einbringungsmaßnahmen von Geld- und Wertersatzstrafen sind die Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig, mit der sämtliche Vereinbarungen (wie Stundung, Ratenzahlung, Aufschub des Strafvollzuges etc.) getroffen werden können.
Achtung! Die Übermittlung von Anbringen per E-Mail ist nicht zulässig. Zur Vermeidung von unangenehmen Folgen wie Fristversäumnissen sollten Sie Ihr Ansuchen per Post, Telefax, Telegramm oder mündlich direkt bei der Finanzstrafbehörde einbringen.
In diesem Zusammenhang gelten im Wesentlichen die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung und der Abgabenexekutionsordnung.
Die Geldstrafe kann nicht gezahlt werden
Können Geldstrafen nicht entrichtet und auch sonst nicht eingebracht werden, droht der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe.
Es empfiehlt sich jedenfalls mit der Finanzstrafbehörde Kontakt aufzunehmen. Sie sollten unbedingt sofort auf Zahlungsaufforderungen und mögliche Aufforderungen zum Strafantritt reagieren! Dadurch können Sie unangenehme Folgen vermeiden.
In vielen Fällen lässt sich ein drohender Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe abwenden. Sie sollten daher allenfalls zeitgerecht eine Zahlungserleichterung beantragen und die getroffenen Vereinbarungen auch einhalten!
Ein möglicher finanzieller Engpass ist nicht unbedingt gleich mit dem sofortigen Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe verbunden. Sprechen Sie mit den Kolleginnen und Kollegen der Finanzstrafbehörden über die Ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten:
Ratenzahlung/Stundung
Bedenken Sie allerdings, dass in der Regel ein Zahlungsaufschub für nicht länger als zwölf Monate gewährt werden kann!
Ein Antrag auf Stundung des gesamten aushaftenden Betrages kann dann Erfolg versprechend sein, wenn die konkrete Aussicht besteht, dass eine vollständige Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Ein weiterer Weg wäre die Abstattung des Rückstandes in monatlich festzulegenden Raten.
Die Kolleginnen und Kollegen werden Ihren schriftlichen Antrag wohlwollend prüfen und Ihre finanzielle, persönliche und berufliche Situation in der Entscheidung berücksichtigen. Ist die Einbringlichkeit der Geld-/Wertersatzstrafe (samt Kosten des Verfahrens) gefährdet, müssen Sie jedoch mit der Abweisung Ihres Ansuchens rechnen.
Gnadenansuchen
Liegen berücksichtigungswürdige Umstände vor, kann das Bundesministerium für Finanzen über Ansuchen ausnahmsweise Geldstrafen ganz oder teilweise nachsehen bzw. Freiheitsstrafen in Geldstrafen umwandeln, verfallene Gegenstände oder Beförderungsmittel unentgeltlich oder gegen einen Geldbetrag an den Eigentümer freigeben (§ 187 FinStrG).
Zuständig für Gnadenentscheidungen ist das Bundesministerium für Finanzen. Bis zu einem Betrag von € 12.000.- entscheidet in dessen Namen der bundesweite Fachbereich für Finanzstraf-, Verfahrens- und Exekutionsrecht bei der Steuer- und Zollkoordination Region Wien in 1030, Vordere Zollamtsstraße 7.
Bitte bedenken Sie, dass Sie die von Ihnen ins Treffen geführten zu berücksichtigenden Umstände belegen müssen. Senden Sie deshalb gemeinsam mit dem Gnadenansuchen allfällige relevante Unterlagen (ärztliche Atteste, Belege, Urteile etc.) gleich mit.
Aufschub des Vollzuges der (Ersatz)Freiheitsstrafe
Macht eine Krankheit, Verletzung, Invalidität oder ein sonstiger körperlicher oder geistiger Schwächezustand des Bestraften, den Strafvollzug undurchführbar, so hat die Finanzstrafbehörde den Strafvollzug so lange aufzuschieben, solange dieses Vollzugshindernis besteht. Eine Sonderregelung besteht auch für werdende Mütter.
Bei Vorliegen triftiger Gründe, die beispielsweise die Gefährdung des Erwerbes des Bestraften oder dessen schuldloser Familie bedeuten würden, oder zum Zweck dringend gebotener Ordnung von Familienangelegenheiten besteht auf Antrag ebenfalls die Möglichkeit des Aufschubes (§§ 176, 177 FinStrG).
Bitte beachten Sie, dass eine aufschiebende Wirkung des Strafvollzuges nicht automatisch mit der Einreichung Ihres Antrages gegeben ist und dass bei Nichtzutreffen der angegebenen Voraussetzungen ein bereits gewährter Aufschub widerrufen werden kann!
Aufforderung und Vorführung zum Strafantritt
Wird die Geldstrafe ohne Angabe von Gründen nicht entrichtet, waren Einbringungsmaßnahmen ohne Erfolg und sind auch keine begründeten Anträge eingebracht worden, die den weiteren Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufschieben oder verhindern könnten, hat die Finanzstrafbehörde den auf freiem Fuß befindlichen, rechtskräftig Bestraften aufzufordern, binnen einem Monat unter Androhung der zwangsweisen Vorführung die Strafe im zuständigen gerichtlichen Gefangenenhaus anzutreten (§ 175 Abs 2 FinStrG).
Wird auch dieser Aufforderung nicht gefolgt, wird die zwangsweise Vorführung zum Strafantritt veranlasst.
Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe kann dann nur mehr durch unverzügliche Entrichtung der Geldstrafe oder einen entsprechenden Nachweis der Entrichtung abgewendet werden.
Hat die Finanzstrafbehörde die (Ersatz-)freiheitsstrafe verhängt, ist die Ableistung von Ersatzdiensten ("Schwitzen statt sitzen") mangels Vorliegens entspechender gesetzlicher Voraussetzungen nicht möglich.
Vollstreckung von in Österreich verhängten Geldstrafen im EU-Ausland bzw. von im EU-Ausland verhängten Geldstrafen in Österreich
Unter bestimmten Voraussetzungen können Geldstrafen und Geldbußen von mindestens € 70,-, die von österreichischen Finanzstrafbehörden rechtskräftig verhängt worden sind, in anderen Mitgliedstaaten der EU vollstreckt werden. Umgekehrt können unter bestimmten Voraussetzungen auch Geldstrafen und Geldbußen von mindestens € 70,-, die von Finanz- oder Zollbehörden eines anderen Mitgliedstaates der EU rechtskräftig verhängt wurden, in Österreich vollstreckt werden (EU-Finanzstrafvollstreckungsgesetz).