Höhe der Strafen

Schmuggel, Abgabenhinterziehung, Abgabenhehlerei etc. sind keine „Kavaliersdelikte“!

Das Finanzstrafgesetz und die o.a. sonstigen Bestimmungen sehen für Finanzvergehen Geldstrafen und auch Freiheitsstrafen für beispielsweise folgende Tatbestände vor:

Abgabenhinterziehung, Schmuggel, Hinterziehung von Eingangsabgaben, Abgabenhehlerei

Diese Delikte werden mit einer Geldstrafe bis zum Doppelten des hinterzogenen Steuerbetrages bzw. des auf die Waren entfallenden Abgabenbetrages geahndet. In schweren Fällen kann daneben auch noch eine Freiheitsstrafe verhängt werden.

Die Zollämter haben überdies die Möglichkeit sowohl die Sachen, hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, als auch die zur Begehung des Finanzvergehens benützten mit besonderen Vorrichtungen versehen gewesenen Beförderungsmittel und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) und die Geräte und Vorrichtungen, die zur Erzeugung der Sachen hinsichtlich derer das Finanzvergehen begangen wurde, bestimmt gewesen oder benützt worden sind, für verfallen zu erklären. Ebenso die zur Erzeugung dieser Sachen bestimmt gewesenen Rohstoffe, Hilfsstoffe und Halbfabrikate und unter bestimmten Voraussetzungen die zur Begehung des Finanzvergehens benützten Beförderungsmittel.

Verfall bedeutet, dass das Eigentum auf den Staat übergeht.

Diese Tabelle soll Ihnen eine Übersicht über die wichtigsten Strafdrohungen im Bereich der Abgabendelikte verschaffen:

Tatbestand

Anmerkung

Freiheitsstrafe Geldstrafe

Verbände

    Gericht**  Spruchsenat*  Gericht**  Spruchsenat*   

Abgabenbetrug
bis € 250.000.-
§ 39 FinStrG

Abgabenhinterz.


Schmuggel
Hinterz. von
Eingangsabgaben
vors.
Abgabenhehlerei

bis zu 3
Jahre

 

zusätzlich
bis zu 
€ 1 Mio

 

bis zu
€ 2,5 Mio

Abgabenbetrug
über € 250.000.-
§ 39 FinStrG

 

6 Monate
bis 5
Jahre

 

zusätzlich
bis zu
€ 1,5 Mio
bei max. 4
Jahren
Freiheitsstr

 

bis zu
€ 5 Mio

Abgabenbetrug
über € 500.000.-
§ 39 FinStrG

  1 - 10
Jahre
  zusätzlich
bis zu
€ 2,5 Mio
bei max. 8
Jahren
Freiheitsstr
  bis zu
400%
des
stafbest.
Wertbetrages
Abgabenhinterziehung
Schmuggel
Hinterziehung von
Eingangsabgaben
§38a FinStrG
bandenmäßige oder
gewalttätige
Begehung
bis zu
5 Jahre
neben
Geldstrafe bis
zu 3 Monate 
zusätzlich
bis zu
€ 1,5 Mio
bei max.4
Jahren
Freiheitsstr 
bis zu
300%
des
Verkürzungs-
betrages 
bis zu
300%
des
Verkürzungs-
betrages

Abgabenhinterziehung
gewerbsmäßig
§ 38 FinStrG

Schmuggel
gewerbsmäßig
§ 38 FinStrG

Hinterziehung von
Eingangsabgaben
gewerbsmäßig
§ 38 FinStrG

vors. Abgabenhehlerei
gewerbsmäßig
§ 38 FinStrG

bis zu
€ 500.000.-

neben
Geldstrafe
bis zu 3 Jahre
mehr als
€ 500.000.-
neben
Geldstrafe
bis zu 5 Jahre
neben
Geldstrafe
bis zu 3
Monate
bis zu
300 %
des Ver-
kürzungs-
betrages
bis zu
300 %
des Ver-
kürzungs-
betrages

bis zu
300 %
des Ver-
kürzungs-
betrages

Abgabenhinterziehung
§ 33 FinStrG
  neben
Geldstrafe
bis zu 2
Jahre
neben
Geldstrafe bis
zu 3 Monate
bis zu
200 %
des Ver-
kürzungs-
betrages
bis zu
200 %
des Ver-
kürzungs-
betrages
bis zu
200 %
des Ver-
kürzungs-
betrages
Schmuggel
§ 35 FinStrG
  neben
Geldstrafe
bis zu 2
Jahre
neben
Geldstrafe bis
zu 3 Monate
bis zu
200 %
des auf die
Ware entf.
Abgaben-
betrages
bis zu
200 %
des auf die
Ware entf.
Abgaben-
betrages
bis zu
200 %
des auf die
Ware entf.
Abgaben-
betrages

Hinterziehung von
Eingangsabgaben
§ 35 FinStrG

Abgabenhehlerei
§ 37 FinStrG 

  neben
Geldstrafe
bis zu 2
Jahre
neben
Geldstrafe bis
zu 3 Monate
bis zu
200 %
des Ver-
kürzungs-
betrages
bis zu
200 %
des Ver-
kürzungs-
betrages
bis zu
200 %
des Ver-
kürzungs-
betrages

* Zur Ahndung von Schmuggel, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und Abgabenhehlerei ist ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als € 15.000.- ein Spruchsenat zuständig; bei allen übrigen Finanzvergehen ab einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als € 33.000.-.

**Das Gericht ist zur Ahndung von vorsätzlich begangenen Finanzvergehen zuständig, wenn der strafbestimmende Wertbetrag € 100.000.-, in Fällen des Schmuggels, der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben und der Abgabenhehlerei € 50.000.- übersteigt.


Fahrlässige Abgabenverkürzung, Verzollungsumgehung, fahrlässige Verkürzung von Eingangsabgaben

Diese Delikte werden mit einer Geldstrafe bis zum Einfachen des Verkürzungsbetrages/ des auf die Ware entfallenden Abgabenbetrages bestraft.

Verletzung von Verpflichtungen im Bargeldverkehr

Dieses Delikt kann bei vorsätzlicher Begehung mit höchstens € 50.000,-, bei fahrlässiger Begehung mit höchstens € 5.000,- bestraft werden.

Finanzordnungswidrigkeiten

Können mit einer Geldstrafe bis zur Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten (gemeldeten) Abgabenbetrages bestraft werden.

In den Fällen einer Pflichtverletzung, die kein anderes Finanzvergehen gebildet hat, beläuft sich die Höchststrafe auf einen Betrag von maximal € 5.000,-.

Im Falle der Verletzung der Anzeigepflicht nach § 121a BAO (Schenkungsmeldung) kann eine Geldstrafe bis zu 10% des gemeinen Wertes des durch die nicht angezeigten Vorgänge übertragenen Vermögens verhängt werden.

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