Ein Fehler passiert? – Beim Schwindeln erwischt? – Was kann ich tun?

Das Finanzstrafgesetz sieht für Abgabenbetrug und schwerwiegende Finanzvergehen drastische Sanktionen vor. Sie sollten sich bewusst sein, dass Sie im Falle der Aufdeckung eines solchen Deliktes mit empfindlichen Konsequenzen rechnen müssen (siehe „Höhe der Strafen“). Gehen Sie also bei der Abfassung Ihrer Abgabenerklärungen mit großer Sorgfalt und Genauigkeit vor und vergessen Sie nicht auf die pünktliche Einhaltung von gesetzlichen Fristen und Zahlungsterminen! Wenn diese Termine nicht eingehalten werden können, sollten Sie unverzüglich mit der Behörde Kontakt aufnehmen! - In vielen Fällen findet sich eine Lösung. Finanzvergehen oder gar Abgabenbetrug sind kein Ausweg!

Dennoch kann es geschehen, dass Überprüfungsmaßnahmen den Verdacht von Finanzvergehen (Abgabenverkürzungen oder Finanzordnungswidrigkeiten) ergeben.

Seit dem 1.1.2011 hat die Abgabenbehörde die Möglichkeit, anstelle der Mitteilung des finanzstrafrechtlich relevanten Sachverhaltes an die Finanzstrafbehörde zur Vermeidung finanzstrafbehördlicher Verdachtsprüfungen auf Antrag oder von Amts wegen, einen Verkürzungszuschlag in Höhe von zehn Prozent des vom Verdacht umfassten Ergebnisses der Überprüfungsmaßnahme(n) festzusetzen, wenn

Der Verkürzungszuschlag stellt keine Bestrafung im Sinne des Finanzstrafgesetzes dar und wird nur dann wirksam, wenn Sie diesbezüglich einen Rechtsmittelverzicht geleistet haben. Sie müssen überdies die Abgabenerhöhung und die dieser zugrunde liegende Abgabe ohne Einbringung eines Ansuchens um Zahlungsaufschub innerhalb eines Monates nach deren Festsetzung auch tatsächlich schuldbefreiend entrichtet haben.

 

Beispiel 1:

Überprüfungsmaßnahme(n) über einen Zeitraum von drei Jahren:

Jahr 1: Mehrergebnis € 16.000.-, vom Verdacht umfasster Betrag € 8.900.-

Jahr 2: Mehrergebnis € 22.000.-, vom Verdacht umfasster Betrag € 9.800.-

Jahr 3: Mehrergebnis € 12.000.-, vom Verdacht umfasster Betrag € 6.700.-

§ 30a FinStrG – Verhängung eines Verkürzungszuschlages möglich, weil Grenzen (€ 10.000.-) in keinem Jahr und auch die Gesamtsumme (€ 33.000.-) nicht überschritten wurden.

 

Beispiel 2:

Überprüfungsmaßnahme(n) über einen Zeitraum von drei Jahren:

Jahr 1: Mehrergebnis € 44.000.-, vom Verdacht umfasster Betrag € 11.900.-

Jahr 2: Mehrergebnis € 23.000.-, vom Verdacht umfasster Betrag € 9.800.-

Jahr 3: Mehrergebnis € 10.000.-, vom Verdacht umfasster Betrag € 5.900.-

§ 30a FinStrG – Verhängung eines Verkürzungszuschlages nicht möglich, da Überschreiten der Grenze im Jahr 1 (mehr als € 10.000.-)

 

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