Rückzahlung des Zuschusses zum Kinderbetreuungsgeld

Eltern mit nur geringem Einkommen konnten einen Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 Euro pro Tag beantragen. Dabei handelte es sich um einen Kredit, der später bei Überschreiten gewisser Einkommensgrenzen an das Finanzamt zurückzuzahlen ist. Zur Überprüfung der Einkommensgrenzen hat die/der Rückzahlungsverpflichtete dem Finanzamt unter Verwendung des Vordruckes KBG 1 (bei einer rückzahlungsverpflichteten Person) oder KBG 2 (bei zwei rückzahlungsverpflichteten Personen) eine Abgabenerklärung über das im Kalenderjahr erzielte Einkommen im Sinne des § 19 Abs. 2 KBGG vorzulegen.

Die Rückzahlungsverpflichtung betrifft alle Zuschüsse, die für bis zum 31.12.2009 geborene Kinder ausbezahlt wurden (siehe BGBl I Nr. 116/2009 vom 17.11.2009).

Der Beobachtungszeitraum beginnt mit dem Kalenderjahr der Geburt des Kindes und endet spätestens Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind den 7. Geburtstag feiert.

Die maßgeblichen Einkommensgrenzen wurden mit BGBl. I Nr. 24/2009 rückwirkend ab 1.1.2002 geändert und liegen den untenstehenden Berechnungsbeispielen zugrunde.

Wer ist zur Rückzahlung verpflichtet?

Für alleinstehende Elternteile gilt:

Für Ehepaare und Lebensgemeinschaften gilt:

Ab wann kann es zu einer Rückzahlung kommen?

Grundsätzlich entsteht die Rückzahlungsverpflichtung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die maßgebliche Einkommensgrenze erreicht wird, frühestens jedoch mit Ablauf des Kalenderjahres der Geburt des Kindes.

Wurde also erstmals 2002 ein Zuschuss gewährt, so kann es in den Folgejahren zur Vorschreibung einer Rückzahlung für 2002 kommen. Die Rückzahlung hat jedoch nur dann zu erfolgen, wenn das Jahreseinkommen der rückzahlungsverpflichteten Person(en) eine bestimmte Höhe übersteigt. Maßgeblich dafür, in welcher Höhe eine Rückzahlung zu erfolgen hat, ist jeweils das Einkommen des Jahres, in dem die Einkommensgrenze überschritten wird (für die Rückzahlung für 2002 das Einkommen des Jahres 2002).

Wie hoch ist die jährliche Rückzahlung, wenn den Zuschuss ein alleinstehender Elternteil erhalten hat?

Die Höhe der Rückzahlung ist abhängig vom jährlichen Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 zuzüglich bestimmter Beträge (siehe unten). Bei einem maßgeblichen Jahreseinkommen von

des maßgeblichen Einkommens.

Beispiel:

Eine alleinstehende Mutter hat erstmals im Jahre 2003 den Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld erhalten und hat sich selbst zur Rückzahlung verpflichtet.

Wie hoch ist die jährliche Rückzahlung, wenn den Zuschuss verheiratete Eltern oder in einer Lebensgemeinschaft lebende Eltern erhalten haben?

In diesem Fall ist die Höhe der Rückzahlung abhängig vom jährlichen Gesamteinkommen der beiden Elternteile zuzüglich bestimmter Beträge (siehe unten). Bei einem maßgeblichen Gesamteinkommen beider Elternteile von

des maßgeblichen Einkommens.

Beispiel:

Bei einem verheirateten Elternpaar hat die Mutter des Kindes den Zuschuss erstmals im Jahr 2003 erhalten.

Rückzahlungsverpflichtet sind daher beide Elternteile, dies auch dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruchs dauernd getrennt leben. Der zurückzuzahlende Betrag wird im Rahmen des Gesamtschuldverhältnisses (§ 6 Bundesabgabenordnung) vom Finanzamt einem Elternteil vorgeschrieben.

Das maßgebliche Familieneinkommen beträgt daher in den Jahren 2003 und 2004 jeweils 11.000 Euro, im Jahr 2005 36.000 Euro und im Jahr 2006 44.000 Euro. Erstmals ist daher für das Jahr 2005, da die Einkommensgrenzen überschritten werden, eine Rückzahlung in Höhe von 1.800 Euro (das sind 5 % von 36.000 Euro) zu leisten. Für das Jahr 2006 ist der noch

offene Rückzahlungsbetrag in Höhe von 2.000 Euro zu leisten (7% von 44.000 Euro, maximal der offene Rückzahlungsbetrag).

Welcher Betrag ist insgesamt zurückzahlen?

Zurückzuzahlen ist der insgesamt erhaltene Zuschuss zum Kinderbetreuungsgeld.

Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Rückzahlung ermittelt?

Maßgeblich für die Rückzahlungsverpflichtung ist jeweils das Einkommen des Jahres, für das die Rückzahlung vorgeschrieben wurde. In einem ersten Schritt ist das steuerpflichtige Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 zu ermitteln.

Bei nichtselbständig tätigen Personen ist dabei von den steuerpflichtigen Bezügen (laut Kennzahl 245 auf dem Lohnzettel) auszugehen. Davon sind die folgenden Beträge abzuziehen:

Bei Selbständigen ist vom Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbetrieb auszugehen.

Diesem Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 sind in einem weiteren Schritt folgende Beträge zuzurechnen:

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer bezog im Jahr 2003 Arbeitslosengeld in Höhe von 2.000 Euro und ein nichtselbständiges Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 in Höhe von 15.000 Euro. Die für die Rückzahlung maßgebliche Bemessungsgrundlage beträgt 17.000 Euro.

Beispiel:

Die pauschal ermittelten Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft betragen 5.000 Euro, der Einheitswert des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes beträgt 25.000 Euro. Die pauschalierten Einkünfte sind zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage um 40 % des Einheitswertes zu erhöhen. Die Bemessungsgrundlage beträgt daher 5.000 Euro plus 10.000 Euro (Erhöhungsbetrag), das sind insgesamt 15.000 Euro.

Wie hat die Rückzahlung zu erfolgen?

Der Rückzahlungsbetrag wird vom Finanzamt pro Kalenderjahr ermittelt und bescheidmäßig vorgeschrieben. Zuständig für die Vorschreibung der Rückzahlung ist das Wohnsitzfinanzamt des Rückzahlungsverpflichteten. Sind beide Elternteile rückzahlungsverpflichtet, dann ist das Wohnsitzfinanzamt des Vaters für die Erhebung der Abgabe zuständig.

Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Finanzamt gerne zur Verfügung.

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